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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2015/022  

Betreff: Annahme von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im Wert von über 2.000 Euro, die bis zum 23.01.2015 angeboten worden sind
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hensel, Sandra
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Produkte:3.2. 111-600 Interne Dienste
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
12.02.2015 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
09.03.2015    Kreisausschuss      
Kreistag
23.03.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1, Vorlage 2015.022  

 

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1, Vorlage 2015.022 (57 KB)      

 

Beschlussvorschlag:

Der Annahme der in der Anlage 1 aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.

 

 

Sachlage:

Das Verfahren für die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ist durch den Gesetzgeber durch die §§ 111 Abs. 7 NKomVG und 25 a GemHKVO konkret geregelt worden.

 

Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 31.05.2010 von seiner Möglichkeit nach § 25 a GemHKVO Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit über die Annahme bzw. Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Kreisausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Kreistag.

 

In der Zeit vom 27.08.2014 bis zum 23.01.2015 sind die in der Anlage aufgeführten 39 Zuwendungen angeboten worden.

 

Bei den Zuwendungen des Förderkreises der Schule am Schiffshebewerk nach der Ziffer 1, 3 und 4 und der Gesellschaft für berufliche Qualifizierung nach den Ziffern 6 bis 39 der Anlage handelt es sich um Zuwendungen nach § 25 a Abs. 3 GemHKVO, bei der der Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen angeboten hat und die Wertgrenze in Höhe von 2.000 Euro zur Genehmigung durch den Kreisausschuss überschritten worden ist.

 

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