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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2014/365  

Betreff: Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken;
Ablauf der Amtszeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Stegen, Eckhard
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Produkte:3.2. 111-600 Interne Dienste
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
19.01.2015    Kreisausschuss      
Kreistag
23.03.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1, Vorlage 2014.365  
Anlage 2, Vorlage 2014.365  
Anlage 3, Vorlage 2014.365  

 

 

Anlage/n:

3

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1, Vorlage 2014.365 (81 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2, Vorlage 2014.365 (300 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3, Vorlage 2014.365 (41 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Das Vorschlagsrecht für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird unter Anwendung des Verteilungsverfahrens nach Hare-Niemeyer gemäß § 71 Absatz 2 NKomVG wie folgt verteilt:

    Gruppe SPD/Grüne: 1 Wahlvorschlag
    CDU-RRP-Fraktion:  1 Wahlvorschlag

    Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

  1. Auf Vorschlag der Gruppe SPD/Grüne und der CDU-RRP-Fraktion werden die folgenden Personen gewählt:

.

.

.

 

 

Sachlage:

Nach § 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

Die ehrenamtlichen Richter werden gemäß § 13 Abs. 1 SGG für fünf Jahre berufen.

Nach § 13 Abs. 3 SGG bleiben sie nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.

 

Auf den Landkreis Lüneburg entfallen zwei Vorschlagsrechte.

 

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Abweichend von § 28 S. 3 VwGO soll jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz des Berufungsverfahrens nur noch die erforderliche Anzahl von Vorschlägen (zwei) angefordert werden. Aus diesem Grunde ist sicherzustellen, dass die erstmalig oder zur erneuten Berufung Vorgeschlagenen zur Übernahme bzw. weiteren Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit auch bereit sind.

Die ehrenamtlichen Richter sollen gemäß § 16 Abs. 6 SGG im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

 

Im Jahr 2010 wurden folgende Personen vom Kreistag gewählt:

 

Herr Uwe Nehring, Lüneburg

Herr Meinhard Perschel, Wendisch Evern

 

Herr Uwe Nehring und Herr Meinhard Perschel wurden im Januar 2010 mit Wirkung vom 01.04.2010 für die Dauer von 5 Jahren vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum ehrenamtlichen Richter berufen.

 

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