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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2014/173  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Björn Adam
b) Verpflichtung von Sabine Brunke-Reubold
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta AmmoneitAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
28.07.2014 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung  

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung (1584 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Björn Adam wird gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG aufgrund seiner Verzichtserklärung gemäß § 52 Abs. (1) NKomVG festgestellt.

 

Im Anschluss ist die Nachfolgerin Sabine Brunke-Reubold gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Björn Adam hat mit Schreiben vom 05.06.2014 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Adam ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolgerin ist Frau Sabine Brunke-Reubold, die am 17.06.2014 die Annahme des Mandats erklärt hat. Ihre Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 28.07.2014 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Björn Adam.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Frau Brunke-Reubold in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

 

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