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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2014/169  

Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ostermann, RolfAktenzeichen:34
Federführend:Recht und Kommunales Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Produkte:28.1. 111-220 Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
14.07.2014    Kreisausschuss      
Kreistag
28.07.2014 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

Anlage/n:

- 1 – (nichtöffentlich)

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat wird zurückgewiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschwerdeführer entsprechend zu bescheiden.

 

 

 

 

Sachlage:

Mit Schreiben vom 02.02.2014 hat Herr Dirk K., Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behandlung eines Akteneinsichtsantrages in einem Bußgeldverfahren eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrte u.a. die Übersendung von Messprotokoll und Eichprotokoll. Die Übersendung dieser Unterlagen wurde unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung - insbesondere auch des für den Landkreis Lüneburg maßgeblichen Amtsgerichts Lüneburg - abgelehnt und stattdessen die Gewährung von Akteneinsicht in den Diensträumen oder an einen von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt angeboten. Nach der Rechtsprechung kann eine Übersendung dieser Unterlagen nicht erfolgen. Das Akteneinsichtsrecht ist in den Räumen der Bußgeldstelle auszuüben. Hiergegen richtete sich seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin und vorsorglich deren Vorgesetzte. Die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden hat der Landrat auf den FBL 3 delegiert. Dieser beschied die Beschwerde abschlägig mit Bescheid vom 08.04.2014.

 

Mit Schreiben vom 10.4.2014 führte der Beschwerdeführer nun aus, dass seine Beschwerde auch den Landrat selbst betroffen habe. Die Beschwerde habe an die nächsthöhere Behörde abgegeben werden müssen. Auf den von hier erteilten Zwischenbescheid vom 16. April 2014 forderte der Beschwerdeführer, noch einmal, die Beschwerde "nunmehr unverzüglich an die übergeordnete Behörde

stufenweise ggf. bis nach Brüssel abzugeben". Die Verwaltung hatte dies Begehren trotz der Bezeichnung als Dienstaufsichtsbeschwerde als Fachaufsichtsbeschwerde ausgelegt und die Sache an den Nds. MW abgegeben.

Das MW hielt dies nicht für eine Fachaufsichtsbeschwerde und gab die Sache deshalb an das MI ab. Im Ergebnis beschied das MI die Beschwerde mit dem in der Anlage beigefügtem Erlass.

Im Erlass stellt das MI ausdrücklich fest, dass der Landrat seiner Verpflichtung zur Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde ordnungsgemäß nachgekommen ist und keine Veranlassung zum Einschreiten besteht.

 

In der Sache selbst wird das Amtsgericht Lüneburg bei der Prüfung des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bußgeldbescheid auch entscheiden müssen, ob es an seiner Rechtsprechung zur Art der Gewährung der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren festhält. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Vorlage lag noch keine Entscheidung vor. Sollte die Rechtsprechung geändert werden, wird die Verwaltung selbstverständlich die Änderung berücksichtigen.

 

Damit hat der Landrat hier seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet.

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