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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2014/166  

Betreff: Kündigung des Vertrages über die Tierkörperbeseitigung mit dem Unternehmen Rendac Rotenburg GmbH vom 21.05.2002
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Gronholz, JochenAktenzeichen:40.30
Federführend:Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Bearbeiter/-in: Schiemann, Karin
Produkte:9.3. 537-100 Tierkörperbeseitigung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
22.07.2014 
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
15.09.2014    Kreisausschuss      
Kreistag
20.10.2014 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Vertrag mit dem Unternehmen Rendac Rotenburg GmbH wird fristgemäß zum 31.12.2016 gekündigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Die Landkreise sind als Beseitigungspflichtige zuständig für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und der Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat am 21.05.2002 gemeinsam mit den Landkreisen Osterholz, Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Stade, Verden, der Stadt Delmenhorst, sowie den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einen Unternehmervertrag mit der Rendac Rotenburg GmbH & Co. KG über die Beseitigung der anfallenden tierischen Nebenprodukte abgeschlossen. Die Landkreise Harburg, Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Celle haben sich dem Unternehmervertrag zum 01.01.2005 angeschlossen. Neben der Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten regelt der Vertrag u. a. die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Prüfmöglichkeiten der Gebietskörperschaften, Betretungsrechte, Entgeltregelungen im gebührenfreien Bereich.

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist als federführender Landkreis mit der Wahrnehmung der Interessen der übrigen Gebietskörperschaften betraut.

 

Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2016, verlängert sich allerdings um weitere fünf Jahre, wenn er nicht bis zum 31.12.2014 gekündigt wird.

 

Im Hinblick auf die Rechtslage zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte und vor dem Hintergrund des verschärften Wettbewerbsrechts (sowohl EU-weit als auch national) sollte von dieser Kündigungsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden:

 

In der  niedersächsischen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (Einzugsbereichs-VO) sind die Einzugsbereiche der niedersächsischen Tierkörperbeseitigungsanstalten anlagenbezogen geregelt. Das heißt, der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist mit den übrigen o.g. Kommunen der von Fa. Rendac betriebenen Anlage in Mulmshorn gesetzlich zugewiesen.

 

Die Einzugsbereichs-VO ist aufgrund § 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) erlassen worden. Dieses ist durch die EU bis zum 31.12.2016 notifiziert. Eine Nicht-Notifizierung hat somit den Wegfall der Einzugsbereichs-VO zur Folge und dies wiederum die geregelte Zuführung des beseitigungspflichtigen Materials in die TBA der Fa. Rendac nach Mulmshorn.

 

Mit Wirkung vom 01.10.2010 wurde durch das hierfür zuständige Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz auf die Fa. Rendac übertragen. Diese sog. Beleihung der Fa. Rendac wurde ebenfalls befristet bis zum 31.12.2016. Aktuell wird die Fa. Rendac auf der rechtlichen Grundlage dieser Beleihung durch das Land tätig. Der Unternehmervertrag mit den Gebietskörperschaften tritt insoweit bereits jetzt hinter die Beleihung zurück und wäre heute schon nicht mehr zwingend erforderlich.

 

Wie sich die Rechtslage nach dem 31.12.2016 gestaltet, ist derzeit noch unklar.

 

Erfolgt eine erneute Notifizierung des Nds. AG TierNebG durch die EU, gilt die Einzugsbereichs-VO mit den darin enthaltenen anlagebezogenen Einzugsbereichen weiter. Die weitere Beleihung der Fa. Rendac als Betreiber der Anlage in Mulmshorn durch das LAVES wäre dann möglich. Ein privatrechtlicher Unternehmervertrag der zugehörigen Kommunen mit dem Anlagenbetreiber wäre entbehrlich. Die über die reine Beseitigungspflicht der Kommunen hinausgehenden Regelungen des Vertrags könnten als Nebenbestimmungen in die Beleihung aufgenommen werden. Lediglich über die Zahlungsmodalitäten, die allein das Verhältnis von Kommunen und Anlagenbetreiber betrifft, müsste noch eine Vereinbarung getroffen werden.

 

Erfolgt keine weitere Notifizierung, hätte das LAVES ein transparentes Auswahlverfahren nach EU-vergaberechtlichen Kriterien durchzuführen. Hätte in diesem Fall der Unternehmervertrag der Kommunen mit Fa. Rendac noch Bestand, wäre dies nicht rechtskonform im Hinblick auf die europarechtliche Rechtslage. Auch die mögliche Geltendmachung privatrechtlicher Schadensansprüche des Anlagenbetreibers gegen die Kommunen im Falle des Unterliegens in einem Ausschreibungsverfahren ist nicht ausgeschlossen.

 

Im Ergebnis erscheint deshalb die Kündigung des Unternehmervertrags innerhalb der Kündigungsfrist (31.12.2014) zum 31.12.2016 rechtlich geboten.

 

Eine weitere Zusammenarbeit mit der Fa. Rendac, die sich in der Vergangenheit als verlässlicher Partner erwiesen hat und bleiben möchte, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen. Selbst wenn das Land ein transparentes Auswahlverfahren zur Neuordnung der Tierkörperbeseitigung durchführen müsste, wäre die entstehungsnahe Entsorgung der tierischen Nebenprodukte unter tierseuchenrechtlichen Aspekten ein gewichtiges Auswahlkriterium, so dass aus heutiger Sicht die Fa. Rendac nicht chancenlos wäre. Im Übrigen könnte bei geänderter europäischer Rechtslage auch eine Vertragsverlängerung durch Nichtkündigung eine weitere Zusammenarbeit mit Fa. Rendac nicht absichern, sondern wäre wie ausgeführt rechtlich problematisch.

 

In einem Gespräch mit dem LAVES wurde von dort deutlich gemacht, dass die Entwicklung der Rechtslage auf Landesebene sehr genau beobachtet werde; rechtzeitig in 2016 werde im LAVES eine Entscheidung über die weitere Beleihung oder die Durchführung eines Auswahlverfahrens getroffen. Für eine Neuvergabe der Tierkörperbeseitigung im Wege des Vergabeverfahrens ist lt. LAVES ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr zu veranschlagen. Das LAVES arbeitet momentan an einem rechtssicheren „Vergabeverfahren bei Beleihungen“.

 

Falls die Entscheidungen auf EU-Ebene zeitlich sehr knapp getroffen werden, so dass eine Auswahl auf Landesebene noch nicht abgeschlossen wäre, bestünde für das Land auch die Möglichkeit, den Anlagenbetreiber für eine Übergangszeit zwangsweise zu verpflichten (§12 Abs. 2 TierNebG), so dass für die Kommunen als originär Beseitigungspflichtige kein Entsorgungsrisiko entstünde. Auch die Rücknahme der Kündigung des Unternehmervertrages im Einvernehmen mit Fa. Rendac und Weiterführung für eine Übergangszeit käme in diesem Fall in Frage.

 

 

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