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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2014/120  

Betreff: Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe im Rahmen des Finanzvertrags
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wiese, Martin
Federführend:Fachbereich Soziales Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.6. 363-300 Hilfe zur Erziehung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
30.04.2014 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss
06.05.2014 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
2014-120 Anlage Entwicklung Mittelwert  

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Übersicht Entwicklung Mittelwert

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2014-120 Anlage Entwicklung Mittelwert (50 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Lüneburg macht von seinem in § 3 Absatz 5 des Finanzvertrags vorgesehenen Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch.

 

 

 

 

 

Sachlage:

Im Rahmen der Verhandlungen zum Finanzvertrag im Laufe des Jahres 2010 war vor dem Hintergrund des hohen Jugendhilfeaufwands, der der Hansestadt Lüneburg zu erstatten war, folgende Regelung in § 3 Absatz 4 getroffen worden:

 

Durch die Entwicklung eines gemeinsam ausgerichteten Qualitätsmanagements in der Jugendhilfe werden Geschäftsprozesse und Qualitätsstandards definiert. Die damit verbundene Qualitätssteigerung soll zielgerichtet den Bürgerservice verbessern und gleichzeitig die finanziellen Ressourcen im Blick behalten. Als Gradmesser der Zielerreichung werden die jeweiligen IBN-Kennzahlenvergleiche (Integrierte Berichterstattung Niedersachsen) von Hansestadt und Landkreis herangezogen. Ziel ist die Erreichung des Durchschnittsaufwands des jeweiligen IBN-Clusters. Hansestadt und Landkreis werden sich wechselseitig zu  Beginn eines jeden Jahres abstimmen und weiterhin gemeinsame Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit entwickeln.“

 

Diesem Auftrag entsprechend haben die beiden Jugendämter von Hansestadt und Landkreis Lüneburg im Laufe der vergangenen Jahre immer sehr eng miteinander zusammengearbeitet, gemeinsame Qualitätsstandards aufgestellt und darüber zu Beginn eines jeden Jahres in einem Gremium berichtet, das sich aus den politischen Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden aus Kreistag und Rat zusammengesetzt hat.

 

Im Hinblick auf das Ziel: Erreichung des Durchschnittsaufwands des jeweiligen IBN-Clusters ist festzustellen, dass sich die Hansestadt im Laufe der letzten Jahre dem Durchschnittswert kontinuierlich angenähert hat. Wie der dieser Vorlage beigefügten Übersicht zu entnehmen ist, lag der IBN-Durchschnitt im Vergleichsring der Hansestadt Lüneburg zu Vertragsbeginn im Jahr 2010 bei 575,12 €, während die Hansestadt einen Wert von 712,96 € erreichte. Im Jahr 2012 lag der Mittelwert bei 534,00 € und der Wert der Hansestadt bei 592,40 €.

 

Überstieg der Wert der Hansestadt in 2010 den Mittelwert also noch um 137,84 €, so überstieg er ihn in 2012 nur noch um 58,40 €. Für das Jahr 2013 (hier liegen natürlich endgültige Werte der IBN noch nicht vor) werden ein IBN-Wert von 522,00 € und ein Wert der Hansestadt von 566,00 € prognostiziert. Insoweit würde die Differenz auf 44,00 € sinken.

 

Dies ist sowohl eine erfreuliche Entwicklung als auch ein erfreuliches Ergebnis. Dies um so mehr, als dass sich die Hansestadt nicht nur den Durchschnittswerten deutlich nähert, sondern auch nicht mehr den Spitzenplatz im Vergleichsring einnimmt. Anders als in den vergangenen Jahren ist die Hansestadt bei den Ausgaben nicht mehr niedersächsischer Spitzenreiter und auch nicht mehr Spitzenreiter im Vergleichsring.

 

Da die Näherung an die Vergleichsringzahlen gegenseitige Verpflichtung waren, also nicht nur die Hansestadt, sondern auch der Landkreis Lüneburg betraf, sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Werte des Landkreises traditionell unter den Durchschnittswerten des Vergleichsrings liegen.

 

In § 3 Absatz 5 des Finanzvertrags war ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Dort heißt es: Im ersten Quartal des Jahres 2014 erfolgt eine Evaluation zu den Zielsetzungen des Absatzes 4. Im Anschluss daran können beide Vertragsparteien eine Vertragsanpassung rückwirkend ab dem 01.01.2014 bis zum Ende der Vertragsdauer zu den Regelungen der Jugendhilfe verlangen. Kommt eine einvernehmliche Regelung bis zum 31.08.2014 nicht zustande, besteht für beide Vertragspartner abweichend von § 11 ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Jahres 2014.

 

Insoweit ist zu entscheiden, ob der Landkreis Lüneburg von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Kostenentwicklung wird verwaltungsseitig empfohlen, von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen.

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