Vorlage - 2014/072
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Beschlussvorschlag:
Der Landkreis Lüneburg gewährt für Schülerinnen und Schüler über den 31.12.2013 hinaus die Mehraufwendungen für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen im Hort.
Sachlage:
Nach § 28 Absatz 6 SGB II sind die entstehenden Mehraufwendungen bei der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu zahlen. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Gemäß § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II galt bis zum 31. Dezember 2013 der § 28 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen auch übernommen werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen.
Diese Befristung ist nunmehr abgelaufen (sie war gekoppelt an der Befristung der Schulsozialarbeit).
Somit ermangelt es für die weitere Bewilligung für die Übernahme von Kosten für die Mehraufwendungen von gemeinschaftlichen Mittagessen für Hortkinder an einer Anspruchsgrundlage.
Grundsätzlich kann eine weitere Bewilligung aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaket oder anderweitig aus Sozialhilfemitteln über den 31.12.2013 hinaus nicht erfolgen. Daher wurden die Bescheide für die Bewilligung der Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Hort zunächst bis zum Ende des letzten Jahres befristet.
Politisch wurde jedoch auf Bundesebene noch laufend diskutiert, ob erneut eine gesetzliche Regelung hierzu erfolgt. Als Anfang dieses Jahres eine konkrete Regelung hierzu nicht vorlag, wurde verwaltungsseitig zunächst entschieden, dass vorerst bis zum 31.3.2014 die Leistungen weiter -auch ohne konkrete Anspruchsgrundlage- durch das BuT-Büro bewilligt werden. Die Bewilligungen erfolgten mit dem Zusatz „Die Befristung bis zum 31.03.2014 erfolgt aufgrund einer ungeklärten rechtlichen Situation.“
Der Termin dieser Vorlage wurde gewählt, da zunächst abzuwarten war, ob nicht doch noch eine gesetzliche Regelung erfolgt, die eine Leistungsgewährung über den 31.12.2013 hinaus normiert.
Ein Haushaltsansatz im Haushaltsjahr 2014 ist vorhanden, da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung von einer Fortführung der Unterstützung für das gemeinschaftliche Mittagessen für Schülerinnen und Schüler im Hort auszugehen war. Lediglich die Gegenfinanzierung durch den Bund erfolgt nicht. Wie bereits erwähnt, erfolgte diese in der Vergangenheit gekoppelt an die der Schulsozialarbeit. Im vergangenen Jahr wurden für das gemeinschaftliche Mittagessen für Hortkinder Kosten in Höhe von knapp 48.000,- € aufgewendet.