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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/283  

Betreff: Jahresabschluss des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2011, Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Henrick MüllerAktenzeichen:10.11
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
28.11.2013 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
09.12.2013    Kreisausschuss      
Kreistag
16.12.2013 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
RPA-Bericht - LK Lüneburg 2011  

 

 

 

Anlage/n:

Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 RPA-Bericht - LK Lüneburg 2011 (608 KB)      

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Jahresabschluss des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2011 wird gemäß § 129
    Abs. 1 NKomVG beschlossen.
  2. Dem Landrat wird für das Haushaltsjahr 2011 Entlastung erteilt.

 

 

 

Sachlage:

 

Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2011 am 29.05.2012 festgestellt.

 

Der Rechenschaftsbericht und die weiteren wesentlichen Bestandteile des Jahresabschlusses 2011 liegen den Kreistagsabgeordneten bereits vor (Vorlage 2012/141 vom 27.04.2012).

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 ist als Anlage beigefügt.

 

Der Schlussbericht enthält zwei Prüfungsbemerkungen (PB), zu denen eine Stellungnahme der Verwaltung erwartet wird.

Stellungnahmen zu Prüfungshinweisen (PH) sind aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes nicht erforderlich, wenn sie anerkannt und beachtet werden.

 

 

 

Stellungnahme zu PB 10, Gliederungs-Nr. 3.7 (S. 40 Schlussbericht)

Der Begriff der Unabweisbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der situativ auszulegen und von den jeweiligen örtlichen Umständen abhängig ist.

 

Aufwendungen sind dann zeitlich unabweisbar, wenn eine Verschiebung auf einen Zeitpunkt, an dem die Haushaltsmittel durch den nächsten Haushaltsplan zur Verfügung stehen, für den Landkreis nicht ohne Nachteil möglich oder eine Zurückstellung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

 

Durch die Bildung der Rückstellung für die Hafen Lüneburg GmbH konnte der Landkreis Lüneburg sofort aktiv in Verhandlungen über die Veränderungen der Geschäftsfelder und der Geschäftsstruktur der Hafen Lüneburg GmbH eintreten. Das die Verhandlungen und die damit einhergehende Umsetzung einer Beteiligung an der GmbH noch nicht abgeschlossen werden konnten, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die überplanmäßige Aufwendung nicht absehbar.

Ein Nachteil wäre dem Landkreis ohne die überplanmäßige Aufwendung insofern entstanden, als dass er sich nicht an dem von der Hansestadt Lüneburg in 2011 begonnen Entwicklungsprozess hätte beteiligen können. Hierdurch wäre die wichtige Verzahnung des Industriegebietes „Lüneburg Süd“ mit dem Industriebahnnetz gefährdet worden.

 

Ende 2011 drohte dem Theater Lüneburg aufgrund von aufgelaufenen Altdefiziten die Zahlungsunfähigkeit. Da diese finanziellen Probleme aus nicht ausreichenden Zahlungen der Gesellschafter in den Vorjahren resultierten, sollten künftige Haushaltsjahre dadurch nicht belastet werden. Auch aus Gründen einer periodengerechten Zuordnung war es notwendig, diese Rückstellung in 2011 für entsprechende Nachforderungen des Theaters zu bilden.

Aufgrund der inzwischen verbesserten Liquiditätslage des Theaters musste die Rückstellung bisher nicht in Anspruch genommen werden.

 

Stellungnahme zu PB 31/10, Gliederungs-Nr. 1.1.14, (S. 12 Anhang)

Verjährte Forderungen werden laufend ausgebucht oder im Rahmen einer verfügten, unbefristeten Niederschlagung nicht bilanzrelevant.

 

Der Forderungsservice schlägt uneinbringliche Forderungen entsprechend den Vorschriften der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und Kreiskasse regelmäßig und zeitnah nieder.

 

Die älteren Forderungen resultieren im Wesentlichen aus laufenden Stundungsvorgängen mit verjährungsunterbrechender Wirkung. Die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angepassten Raten sind dabei teilweise so gering, dass die Begleichung der gesamten Verbindlichkeit mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Hinzu kommen Insolvenzforderungen, die während des sechsjährigen Verfahrens in voller Höhe bestehen bleiben, soweit keine Massezahlungen erfolgen.

 

Alle laufenden Fälle werden regelmäßig vom Forderungsservice überwacht, so dass die empfohlenen Einzelprüfungen bereits jetzt gewährleistet sind.

 

 

 

Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt hat zu keinen Beanstandungen geführt, die der Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie der Entlastung des Landrats gemäß

§ 129 Abs. 1 NKomVG entgegenstehen.

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