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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/268  

Betreff: Organisationsuntersuchung des Rettungsdienstes und Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Dannenfeld, MirkoAktenzeichen:41
Federführend:Ordnung Beteiligt:Ordnung
Bearbeiter/-in: Harneit, Annette   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten
13.11.2013 
Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
02.12.2013    Kreisausschuss      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

./.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes eine Organisationsuntersuchung des Rettungsdienstes im Landkreis Lüneburg durch einen externen Sachverständigen, nach Möglichkeit das Büro Forplan Dr. Schmiedel GmbH aus Bonn, durchführen zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der öffentliche Rettungsdienst, zu welchem die Notfallrettung sowie auch der qualifizierte Krankentransport gehören, ist gemäß § 3 des Nieders. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) unter anderem den Landkreisen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung hat der kommunale Träger den Rettungsdienst in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, wobei die notwendigen Einrichtungen des Rettungsdienstes über einen sogenannten Rettungsdienstbedarfsplan festzuschreiben sind. Dieser ist in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben (§ 4 NRettDG).

 

Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes wird durch die Bedarfsverordnung Rettungsdienst (BedarfsVO-RettD) genauer definiert. Danach müssen zunächst die Rettungswachen im Rettungsdienstbereich räumlich so angeordnet werden, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist von 15 Minuten erreicht werden kann. Weiterhin müssen an den Rettungswachen so viele Einsatzfahrzeuge vorgehalten werden, dass in der Praxis mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb der Hilfsfrist bedient werden können.

 

Der Landkreis Lüneburg hat zuletzt im Jahr 2008 seinen Rettungsdienstbedarfsplan fortgeschrieben, nachdem die Rettungsdienstvorhaltung zuvor im Rahmen einer Organisationsuntersuchung überprüft worden war. Als Folge der Untersuchung war seinerzeit eine Rettungswache von Süttorf nach Ellringen verlegt und eine weitere Rettungswache in Bockelkathen neu eingerichtet worden. Zudem wurde die Krankentransportvorhaltung von 163 auf 224 Wochenstunden und die Rettungswagenvorhaltung von 824 auf 1.128 Wochenstunden erhöht. Die Notarztvorhaltung wurde im Rahmen einer gesonderten Organisationsuntersuchung im Jahr 2009 angepasst, durch die tageszeitabhängige Bereitstellung eines zweiten Notarzt-Einsatz-Fahrzeuges an den Standorten Lüneburg (7 – 16 Uhr) und Neetze (16 – 23 Uhr) ergab sich hier eine Erhöhung der Vorhaltezeit von 168 auf 280 Wochenstunden.

 

Seit dieser letzten Bedarfsplanfortschreibung und Anpassung der Rettungsdienstvorhaltung haben sich jedoch erneut gravierende Änderungen bei den maßgeblichen Parametern ergeben. So nahm die Gesamtzahl der Rettungsdiensteinsätze von 25.660 im Jahr 2007 auf 29.190 im Jahr 2012 und damit um 13,8 % zu. Die darin enthaltenen Notfalleinsätze stiegen von 13.115 auf 15.394 und damit um 17,4 %, bei den Notarzteinsätzen ergab sich sogar eine Steigerung um 19,2 % von 4.132 auf 4.927 Einsätze. Die Steigerung der Einsatzzahlen alleine ist dabei weniger von Bedeutung, viel entscheidender ist, dass die gesetzlicher Hilfsfrist von 15 Minuten derzeit nur noch in 91,7 % aller Notfälle eingehalten werden kann, was in der Folge bedeutet, dass der Landkreis Lüneburg seinem gesetzlichen Auftrag derzeit nicht mehr im erforderlichen Umfang nachkommt.

 

Es ist daher notwendig, möglichst zeitnah eine Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und die sich daraus vermutlich ergebende Anpassung der Rettungsdienstvorhaltung durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die Anpassung der Rettungsmittelvorhaltung und die damit verbundene Kostenerhöhung nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen als Kostenträger für den Rettungsdienst möglich sind. In dem Zusammenhang erkennen die Krankenkassen eine vom Rettungsdienstträger ermittelte Bedarfserhöhung im Regelfall nur dann an, wenn diese mit wissenschaftlichen Methoden festgestellt worden ist.

 

Dabei ist auch zu bedenken, dass eine Bedarfsplanfortschreibung bei bestehenden Zweifeln nicht nur durch die Krankenkassen angefochten werden könnte. Vielmehr ist der Bedarfsplan auch die notwendige Grundlage für die Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen privater Krankentransportunternehmen im Sinne des § 19 NRettDG, die neben dem öffentlichen Rettungsdienst im Krankentransportgeschäft tätig sein dürfen. Im Landkreis Lüneburg sind dieses derzeit zwei Unternehmen, welche bereits mit sechs Krankentransportwagen tätig sind und die aktuell Genehmigungen für weitere neun Krankentransportwagen beantragt haben. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Genehmigung oder Ablehnung dieser Anträge ist dabei die sogenannte Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne des § 22 NRettDG, die nach der geltenden Rechtsprechung aber nur dann zum Zuge kommen kann, wenn ein aktueller Rettungsdienstbedarfsplan vorliegt. Konkret würde das also bedeuten, dass die vorliegenden Anträge derzeit nicht rechtssicher abgelehnt werden könnten. Eine Zulassung weiterer Krankentransportfahrzeuge privater Unternehmen hätte aber ehebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst, weil die dortige Krankentransportvorhaltung im Nachhinein entsprechend reduziert werden müsste.       

 

Die Beauftragung eines Gutachtens sollte auf jeden Fall kurzfristig, also noch in diesem Haushaltsjahr, erfolgen, um konkrete Ergebnisse bereits im Jahr 2014 umsetzen zu können. Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von ca. 25.000,-- € sind im Ansatz 2014 berücksichtigt. Die Auftragsvergabe könnte nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) freihändig erfolgen. Insoweit wird allerdings vorgeschlagen, den Auftrag erneut an das Büro Forplan Dr. Schmiedel GmbH zu vergeben, da dieses Büro auch die Organisationsuntersuchungen für den Rettungsdienst und den Notarztdienst in den Jahren 2007 und 2008 erstellt hat und insofern nur eine Neubewertung der aktuellen Einsatzdaten erfolgen müsste. Hinzu kommt, dass das Büro Forplan Dr. Schmiedel GmbH von den Krankenkassen anerkannt ist, was die Umsetzung des Ergebnisses der Untersuchung erheblich vereinfachen würde.

 

 

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