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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/252  

Betreff: Änderung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg
(im Stand der 1. Aktualisierung vom 22.10.2013)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Sigrid RuthAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
04.11.2013    Kreisausschuss      
Kreistag
04.11.2013 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1_131011_Fraktionsmittel_Berechnungsmodell  
2_131022_Auswertung Umfrage  
3_131011_ SynopseEntschädigungssatzung  
4_Änderungssatzung  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 Berechnungsmodell Fraktionszuwendungen

Anlage 2 Umfrage bei anderen Landkreisen

Anlage 3 Synopse Entschädigungssatzung

Anlage 4 Änderungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1_131011_Fraktionsmittel_Berechnungsmodell (48 KB)      
Anlage 2 2 2_131022_Auswertung Umfrage (48 KB)      
Anlage 3 3 3_131011_ SynopseEntschädigungssatzung (60 KB)      
Anlage 4 4 4_Änderungssatzung (41 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung (Anlage 4 der Vorlage)  wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Gemäß § 57 Abs. (3) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren; zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Kommune. Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form nachzuweisen. Entsprechende Regelungen sind in § 8 der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg getroffen worden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2012 entschieden, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert. Das BVerwG sieht als einen sachgerechten Verteilungsmaßstab ein Kombinationsmodell aus einem größeren oder kleineren fraktionsstärkeunabhängigen Sockelbetrag und einer proportionalen Verteilung an. In Betracht kämen aber auch andere Modelle, etwa eine degressiv-proportionale Regelung, welche die ersten vier oder fünf Mitglieder einer Fraktion stärker gewichte, als die zweiten und diese wiederum stärker als die dritten, vier oder fünf Mitglieder und so fort.

 

Die Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg sieht zwar schon heute ein Kombinationsmodell aus Sockelbetrag und Zuwendung je Fraktionsmitglied vor.

 

 

Aktuelle Regelung

Die Zuwendungen betragen monatlich

              bei  2-9 Mitgliedern der Fraktion 75 Euro

              bei 10-18 Mitgliedern der Fraktion 125 Euro

              bei 19 und mehr Mitgliedern der Fraktion 175 Euro.

sowie zusätzlich 30 Euro monatlich je Kreistagsabgeordneten der Fraktion.

 

Dieses Modell entspricht aber nicht den Vorgaben des BVerwG-Urteil weil es bei dem Sockelbetrag auf die Fraktionsgröße abstellt. Es besteht Änderungsbedarf.

 

Die Verwaltung schlägt analog zu der bei der Hansestadt Lüneburg getroffenen Regelung die sogenannte „40%-Regelung“ vor. Das bedeutet, dass 40% des jährlichen Gesamtbetrages der Fraktionsmittel als Sockelbetrag gleichmäßig auf die Fraktionen verteilt werden. Bei 28.404 € ergibt sich daraus ein monatlicher Betrag in Höhe von 157 € je Fraktion. 60% des Gesamtbetrages werden mit 25€ monatlich je Fraktionsmitglied an die Fraktionen ausgezahlt. Zusätzlich erhalten die Fraktionen zu Beginn einer Wahlperiode 1.000 für die Bürogrundausstattung.

 

Durch diese Regelung wird der bisherige Gesamtbetrag der Fraktionszuwendungen in Höhe von 28.320€ nur geringfügig auf 28.404€ erhöht, was der Rundung der Beträge geschuldet ist.

 

Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist auch weiterhin ein Nachweis zu führen. Sie unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Haushaltsmittel, die nicht verausgabt worden sind oder für deren zweckentsprechende Verwendung ein Nachweis nicht geführt werden kann, sind zurückzuzahlen.

 

Für die Öffentlichkeitsarbeit werden anstelle der bisher festgelegten 10% des Gesamtbetrages 15% vorgeschlagen. Die 10%-Regelung wurde von allen Fraktionen als zu gering angesehen. 15% werden als vertretbar angesehen. Auch die Verwendung dieser Mittel ist nachzuweisen, so dass eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt. Nicht verbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen.

 

Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage. In Anlage 2 ist das Ergebnis einer Umfrage bei anderen Landkreisen dargestellt.

 

 

 

Vor dem Hintergrund der notwendigen Änderung der Entschädigungssatzung wurden auch andere Regelungen auf den Prüfstand gestellt. Die Änderungen sind nachfolgend in rot dargestellt.

 

 

§ 4 Fahrkostenentschädigung

(6) b) Ergänzung:

……Notwendige und nachgewiesene Parkgebühren werden erstattet.

Begründung:

Gem. § 55 i.V.m. § 44 NKomVG haben die Abgeordneten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dazu gehört auch die Erstattung der Fahrkosten. Für die Benutzung des eigenen Pkw wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. (2) Bundesreisekostengesetz gezahlt. Die Wegstreckenentschädigung beinhaltet nicht den Ersatz von notwendigen und nachgewiesenen Parkgebühren. Die Erstattung von Parkgebühren ist nach dem Bundesreisekostengesetz und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften aber ausdrücklich vorgesehen. Zur Klarstellung wird eine entsprechende Regelung in die Entschädigungssatzung aufgenommen.

 

 

§ 5 Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung

(1)          unverändert

 

(2)          Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt drei oder mehr Personen gehören, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist. Wird eine Hilfskraft in Anspruch genommen, darf diese nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Pro Familienmitglied wird ein Pauschalstundensatz von 4,50 € gezahlt.

 

Begründung für die Streichungen:

Das Wort „ausschließlich“ in Absatz (2) führt zu Missverständnissen. Intention für die Einführung dieser Regelung war die Vereinbarkeit von Haushaltsführung und politischem Mandat. Voraussetzung für die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für die Haushaltsführung muss allerdings sein, dass kein Verdienstausfall geltend gemacht wird. Wefelmeier weist in seinem Kommentar zu § 55 (Rd.Nr.37) NKomVG darauf hin, dass die früher im Gesetz enthaltene Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf „ausschließlich“ Haushaltsführende schon im bisherigen Recht entfallen war, sie sei erst Recht der flexibilisierten Neuregelung nicht mehr zu entnehmen.

 

Die Streichung „eine ältere Person über  67 Jahre“ wird von der Verwaltung vorgeschlagen, weil es entgegen der Empfehlung der Entschädigungskommission des Landes nicht angemessen erscheint, einen Anspruch der haushaltsführenden Person allein aufgrund der Altersangabe eines Haushaltsmitgliedes herzuleiten.

 

Zur Handhabung bei anderen Landkreisen wird auf Anlage 2 verwiesen.

 

(3)              Die Erstattung zu Absatz (1) und (2) wird auf einen Höchstbetrag von 25,00 Euro pro Stunde

und 8 Stunden täglich einschließlich Rüst- und Wegezeiten begrenzt. Mit dieser Maßgabe wird die tatsächlich entstandene Zeit abgerechnet. Eine Auf- oder Abrundung erfolgt nicht. Für die Rüst- und Wegezeiten gelten folgende Zuschläge vor und nach der Sitzung:

 

  • Jeweils eine halbe Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle weniger als 20 km vom Sitzungsort entfernt liegen.

 

  • Jeweils eine dreiviertel Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle mehr als 20 km und weniger als 40 km vom Sitzungsort entfernt liegen

 

  • Jeweils eine Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle mehr als 40 km vom Sitzungsort entfernt liegen.

 

 

 

Begründung für die Änderung:

Bei einer Überprüfung der Entschädigungen hat das Rechnungsprüfungsamt empfohlen, auch die Wegezeiten in der Entschädigungssatzung zu verankern. Der Landkreis Lüneburg rechnet – man kann sagen traditionell – eine halbe Stunde jeweils vor und nach der Sitzung ab. Diese Pauschale für alle VA-Empfänger wird den unterschiedlichen Entfernungen nicht gerechtEine Umfrage bei anderen Landkreisen hat ergeben, dass die Rüst- und Wegezeiten überwiegend differenziert abgerechnet werden.

 

§ 35 Absatz 5 NLO hat in der Vergangenheit vorgegeben, dass der Verdienstausfall für jede angefangene Stunde zu berechnen ist. Entsprechend musste gerundet werden. Die neue Kommunalverfassung lässt es zu, auf eine Rundung zu verzichten. Es kann wieder „spitz abgerechnet“ werden. Dadurch wird dann gleichzeitig die Differenzierung bei den Rüst- und Wegezeiten kompensiert.

 

 

§ 7 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

 

Neu wird eingefügt der Radverkehrsbeauftragte mit monatlich 220 Euro. Der Kreistag hat am 4.03.2013 zu Vorlagen Nr. 2013/035 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

 

Angepasst wird die Entschädigung des Kreisarchivpflegers.

Anstelle 157 Euro wird zukünftig ein Betrag von 220 Euro monatlich gezahlt.

 

Verjährungsfristen

Für die Verjährung kommunaler Entschädigungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die Ermächtigung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 3 NKomVG, die Einzelheiten der Entschädigung durch Satzung zu regeln, umfasst auch die Befugnis, kürzere Ausschlussfristen festzulegen. Die Länge der Ausschlussfrist muss verhältnismäßig sein. Angesichts des grundsätzlichen Interesses der Kommune an einer zügigen und regelmäßigen Abrechnung sollte von der Verkürzung Gebrauch gemacht werden  (KVR Nds./NKomVG Wefelmeier zu § 55 NKomVG).

 

Der Landkreis Lüneburg hat bei anderen Landkreisen abgefragt, wie sie mit der Verjährungsfrist umgehen. Ergebnis war, dass ein Landkreis und die Region Hannover eine verkürzte Verjährungsfrist festgelegt haben. Nach Auffassung der Verwaltung sollte die Verjährungsfrist im Interesse beider Seiten und zur Planungssicherheit auf ein Jahr verkürzt werden.

 

Die Änderungen der Entschädigungssatzung wurden am 3. April 2013 mit den Fraktionsvorsitzenden erörtert. Die Änderungen sind in der als Anlage 3 beigefügten Synopse noch einmal im Überblick dargestellt. Mit den Fraktionsvorsitzenden war vereinbart worden, dass zu einzelnen Punkten eine Überprüfung bzw. Umfragen bei anderen Landkreisen vorzunehmen sind. Das Ergebnis ist in diese Vorlage eingeflossen.

 

Mit den Fraktionsvorsitzenden war weiterhin vereinbart worden, dass die Vorlage im nächsten Schritt für die Fraktionsberatungen zur Verfügung gestellt wird. Sie wird deshalb zunächst nicht öffentlich gestellt und erst nach Eintritt in die Gremienberatung öffentlich bekannt gemacht.  

 

Ergänzung vom 22.10.2013:

Anlage 2 ist ausgetauscht worden gegen eine aktualisierte Fassung mit Stand vom 22.10.2013. Die aktualisierte Fassung enthält die Jahresausgaben sowie die Anzahl der Kreistagsmitglieder. Weitere Anmerkungen sind von den Fraktionen nicht gemacht worden. Die Vorlage wird nunmehr öffentlich gestellt.

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