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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/242  

Betreff: Neuer Nahverkehrsplan für den Zeitraum 2014-2019; Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wieske, MichaelAktenzeichen:5580.31.04.00
Federführend:Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Lüdde, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und Touristik
31.10.2013 
Ausschuss für Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
18.11.2013    Kreisausschuss      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Erarbeitung des neuen Nahverkehrsplanes für den Zeitraum 2014 bis 2019 zu beginnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Neuaufstellung des Nahverkehrsplanes Landkreis Lüneburg

 

Der Landkreis Lüneburg hat als kommunaler Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) einen Nahverkehrsplan (NVP) jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Der Nahverkehrsplan 2009 – 2013 wurde vom Kreistag am 04.07.2011 beschlossen. Dieser Nahverkehrsplan behält seine Gültigkeit bis zur Beschlussfassung über den neuen Nahverkehrsplan. Nachstehend werden einige grundlegende Informationen zu den Gestaltungsmöglichkeiten durch den Nahverkehrsplan und zum anstehenden Aufstellungsverfahren gegeben.

 

 

Der Nahverkehrsplan ist  das zentrale Steuerungsinstrument des Landkreises Lüneburg als Aufgabenträger für den ÖPNV. Mit Festlegungen im Nahverkehrsplan über Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes übt der Aufgabenträger die ihm übertragenen Aufgaben der Daseinsvorsorge aus, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sicherzustellen (§ 8 Abs. 3 PBefG). Dies geschieht durch die Definition des örtlichen, öffentlichen Verkehrsinteresses.

 

 

 

 

Im Nahverkehrsplan soll dargestellt werden,

 

 

  • welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentlichen Verkehrsanlagen vorhanden sind,

 

  • welche allgemeinen Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des ÖPNV verfolgt werden,

 

  • welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung dieser Zielvorstellungen ergriffen werden sollen,

 

  • welche Anteile der geplanten Investitionen auf den SPNV und den sonstige Personennahverkehr entfallen,

 

  •       welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich ihrer Folgekosten ergibt,

 

  • welcher Finanzbedarf für Betriebskostendefizite sich aus dem vorhandenen Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen ergibt,

 

  •       wie der dargestellte Finanzbedarf gedeckt werden soll.

 

Zusätzlich zu diesen gesetzlich geforderten Inhalten soll weiterhin das ÖPNV-Angebot im Landkreis Lüneburg einer Bewertung unterzogen werden.

 

Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene, novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) setzt das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit zum 1. Januar 2022 im Rahmen der Nahverkehrsplanung. (Einzelne) Ausnahmen von dieser Vorgabe sind laut PBefG zwar möglich, müssen aber konkret benannt und begründet werden.

 

Der Nahverkehrsplan hat verschiedene Wirkungen:

 

  1. Genehmigung von Verkehrsangeboten

 

Seine ÖPNV-gestaltende Wirkung entfaltet der Nahverkehrsplan durch § 13 Abs. 2a PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung verweigern kann, wenn der beantragte Verkehr nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigung ist außerdem nach § 13 Abs. 2, 3d zu versagen, wenn der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan  festgelegten Linienbündel herauslösen würde. Die Genehmigungsbehörde hat also den Nahverkehrsplan zu beachten, er stellt einen „abwägungserheblichen Belang“ dar. Aus Sicht des Aufgabenträgers stellen Nahverkehrspläne politische Vorgaben zur ÖPNV-Gestaltung dar. Es handelt sich in erster Linie um eine Selbstbindung des Aufgabenträgers, rechtlich besitzt er jedoch keinen Normencharakter.

Grundsätzlich sind folgende Arten von möglichen Vergabeformen rechtlich möglich:

 

a)      Genehmigungswettbewerb bei eigenwirtschaftlichen Verkehren

b)      Ausschreibungswettbewerb bei Verkehren, die öffentlich bezuschusst werden.

 

Im so genannten „Genehmigungswettbewerb“ (d.h. mehr als ein Verkehrsunternehmen stellt einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für ein Linienbündel) stellt der Nahverkehrsplan – ebenso wie bei einer Genehmigungsvergabe an einen einzigen Antragsteller – die Grundlage für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde dar, d.h. aus dem Nahverkehrsplan muss hervorgehen, welche Anforderungen der Aufgabenträger an Leistungen und Qualitäten stellt und welche Rangfolge er ihnen zumisst.

 

 

 

 

 

  1. Ausschreibung von Verkehrsverträgen

 

In Ausschreibungsverfahren bildet der Nahverkehrsplan eine wesentliche Ausschreibungsgrundlage. Dabei gibt der Nahverkehrsplan den vom Aufgabenträger gewünschten Rahmen des Leistungs- und Qualitätsumfanges vor.

 

Nach dem neuen PBefG geht einer Ausschreibung eine Vorabbekanntmachung voraus. Diese muss aus dem Nahverkehrsplan hergeleitet werden. Der neue Nahverkehrsplan wird deshalb deutlich differenzierter sein als bisher. Die Diskussionen um Verkehrsangebote sollten bereits frühzeitig als Vorbereitung für eine neue mittelfristige Verkehrskonzeption verstanden werden.

 

Zwar laufen die Verkehrsverträge des Landkreises noch bis 2019. Die Vorbereitungen einer Ausschreibung können allerdings über zwei Jahre in Anspruch nehmen. Die inhaltliche Debatte sollte deshalb so früh wie möglich begonnen werden, um die Ergebnisse in ein evtl. Ausschreibungsverfahren einfließen zu lassen.

 

Natürlich können Maßnahmen auch vor dem Jahr 2019 auf der Basis des aktuell gültigen Vertrages umgesetzt werden. Grundlage dafür wäre der neue Nahverkehrsplan. Die tiefergreifenden Überlegungen werden aber erst mittelfristig umsetzbar sein. Sie sollte schon jetzt mit ins Auge gefasst werden, auch wenn die Verkehrsverträge, die ab 2020 gelten werden auf dem nachfolgenden Nahverkehrsplan fußen werden.

 

  1. Landesförderung

 

Der Nahverkehrsplan hat aber auch in anderer Hinsicht Außenwirkung. Er dient gemäß § 7 Abs. 8 NNVG als Grundlage für Zuwendungen für Investitionen und den dem Land Niedersachsen gemäß § 8 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zufließenden Mitteln.

 

  1. Aufgabenrückübertragung von der Hansestadt Lüneburg

 

In dem Vertrag zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg ist bestimmt, dass die Finanzierung des Stadtverkehrs Lüneburg nach 2019 von der Definition eines Grundangebotes abhängt. Es geht um die Frage, wie das Verkehrsbedürfnis in der Hansestadt Lüneburg definiert wird und welche Leistung als bedarfsentsprechend bzw. als „Wunschleistung“ einzustufen sind. In dem nun begonnenen Verfahren wird auch diese Frage aufkommen. Der Hansestadt Lüneburg wurde ein Mitsprachrecht bei der Auswahl des Gutachters eingeräumt, weil dieser im Zweifel die Rolle eines Schiedsgutachters erhalten kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ablauf bei der Erarbeitung des neuen NVP

 

Das standardisierte Verfahren zur Aufstellung des Nahverkehrsplans ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

 

Beschluss des Kreisausschusses / des Kreistages zur Aufstellung des Nahverkehrsplanes

Information der Verkehrsunternehmen über den Aufstellungsbeschluss

Erarbeitung einer Entwurfsfassung unter Mitwirkung der Verkehrsunternehmen sowie der Hansestadt Lüneburg (für den Stadtverkehr in der Hansestadt Lüneburg)

Vorstellung des Entwurfs im Ausschuss für Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV

Einarbeitung von Änderungs- / Ergänzungswünschen

Einleitung des Beteiligungsverfahrens (Frist: 8 Wochen)

-       Zusammenstellung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen / Bedenken / Vorschläge

-       Erarbeitung einer Vorschlagsliste, welche Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren in den NVP-Entwurf aufgenommen werden bzw. welche Anregungen nicht aufgenommen werden sollten (mit Begründungen)

Ggf. Gesprächsrunde mit Fraktionsvertretern / -vertreterinnen über das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens und über die erarbeitete Vorschlagsliste

Einarbeitung von Änderungen / Ergänzungen in den NVP-Entwurf

Vorlage des NVP im Ausschuss für Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV

Vorlage im Kreisausschuss

Beschluss im Kreistag

 

Der Nahverkehrsplan ist unter frühzeitiger Beteiligung der Verkehrsunternehmen und unter Anhörung von Behindertenbeauftragten bzw. Behindertenbeiräte und Fahrgastverbände aufzustellen. Besonders die Verkehrsunternehmen müssen frühzeitig eine Mitwirkungsmöglichkeit erhalten, nicht erst im Rahmen des offiziellen Beteiligungsverfahrens. 

 

Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, im Rahmen einer proaktiven Bürgerbeteiligung die Bevölkerung des Landkreises Lüneburg in geeigneter Form an dem Planungsprozess zu beteiligen. Dies soll über Internetinstrumente und Bürgergespräche geschehen.

 

Auch die Politik und die Hauptverwaltungsbeamten sollen bereits in der Erarbeitungsphase eingebunden werden.

Hierzu wird angeregt, eine Arbeitsgruppe und ein Lenkungsgremium zu bilden. Die genaue Besetzung dieser Gremien sowie ein Zeitplan wären zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.

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