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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/190  

Betreff: Bestimmung des Wahltages für die Direktwahl einer Landrätin oder eines Landrats des Landkreises Lüneburg und des Wahltages für eine mögliche Stichwahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Leitzmann, HermannAktenzeichen:34.40
Federführend:Recht und Kommunales Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.09.2013    Kreisausschuss      
Kreistag
23.09.2013 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

Anlage/n:

- keine -

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Als Wahltag für die Direktwahl einer Landrätin oder eines Landrates des Landkreises Lüneburg für die Amtszeit ab dem 01.11.2014 wird der 25.05.2014 bestimmt, für eine mögliche Stichwahl der 15.06.2014.

 

 

 

 

Sachlage:

Die Wahlzeit des Landrats läuft am 31.10.2014 ab. Gemäß § 45 b NKWG bestimmt die Vertretung den Wahltag. Nach § 80 Abs. 2 NKomVG muss die Wahl innerhalb von 6 Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.

 

Damit wäre die Wahl theoretisch ab dem 01.05.2014 möglich. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Wahl mit einer weiteren Wahl zusammen zu legen, um den finanziellen und organisatorischen Aufwand zu reduzieren. Außerdem kann davon ausgegangen, dass bei einer Zusammenlegung von Wahlterminen die Wahlbeteiligung erhöht wird. Ansonsten würden innerhalb von 4 Monaten 2 unterschiedliche Wahlen stattfinden.

 

Die Europawahl findet am 25.05.2014 statt. Daher wird vorgeschlagen, für die Direktwahl diesen Tag zu bestimmen.

 

Das Land Niedersachsen hat die Stichwahl wieder eingeführt. Gem. § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG findet eine Stichwahl statt, wenn keiner der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die beiden Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, stellen sich dann erneut zur Wahl.

 

Gem. § 45 b Abs. 3 Satz 1 NKWG findet die Stichwahl am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Das wäre dann der 08.06.2014. Das ist jedoch der Pfingstsonntag und damit ein hoher christlicher Feiertag. Das Pfingstwochenende und die Pfingstferien nutzen viele Bürger für Kurzurlaube und andere Aktivitäten. Das wird erheblichen Einfluss auf die Wahlbeteiligung haben und es wird schwierig sein, für diesen Tag ausreichend Wahlhelfer zu gewinnen. Gem. § 45 b Abs. 3 Satz 2 NKWG kann die Vertretung für die Stichwahl einen anderen Sonntag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Da der Wahltag der Stichwahl mit dem Pfingstsonntag zusammen treffen würde, ist eine Verlegung aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt.

 

Daher wird vorgeschlagen, den Tag der Stichwahl auf den darauf folgenden Sonntag, den 15.06.2014, festzulegen.

 

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