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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2013/089  

Betreff: Kindertagesstättenbedarfsplanung für die Jahre 2013 bis 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Zenker-Bruns, Karsten
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.05.2013 
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013-2015 PDF-Dokument
Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013-2015 Übersicht Krippe PDF-Dokument
§ 24 SGB VIII  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Ø      Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013 bis 2015

Ø      Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013 bis 2015 Übersicht Krippe

Ø      § 24 SGB VIII

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013-2015 (448 KB) PDF-Dokument (268 KB)    
Anlage 2 2 Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013-2015 Übersicht Krippe (78 KB) PDF-Dokument (102 KB)    
Anlage 3 3 § 24 SGB VIII (1014 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Gemäß § 80 KJHG in Verbindung mit § 13 Nds. Kindertagesstättengesetz ist der örtliche Jugendhilfeträger verpflichtet, eine Bedarfsplanung für die Kindertagesstätten zu erstellen und vorzulegen.

Gemäß § 13 Absatz 3 Nds. Kindertagesstättengesetz haben die Gemeinden bei der Feststellung der Bedarfszahlen mitgewirkt und ihnen wurde Gelegenheit zur Erörterung des Entwurfs gegeben. Auch die freien Träger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Festzustellen ist, dass die Gemeinden sich  nur zu einem geringen Teil an der Erarbeitung der Kindertagesstättenbedarfsplanung beteiligen. Insbesondere geben nur sehr wenige Gemeinden Rückmeldungen zu der vom Landkreis Lüneburg vorgelegten Bedarfsplanung. Bisher hat sich dies jedoch in der Regel nicht als in der Folge negativ bemerkbar gemacht, da die Verwaltung in der Regel in der Lage war, die Situation vor Ort zutreffend einzuschätzen. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass es einer Zustimmung gleichkommt, wenn Gemeinden sich nicht zurückmelden.


Wie bereits in der letzten Kindertagesstättenbedarfsplanung ausgeführt, gilt ab 01.08.2013 der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs. Der Vorlage ist deshalb die Fassung des § 24 mit Gültigkeit ab 01.08.2013 beigefügt.

 

Hierbei wird aber auch deutlich, dass der Rechtsanspruch keineswegs erst ab Vollendung des 1. Lebensjahrs gilt, sondern auch für Kinder unter einem Jahr greift. Hierzu sind nur die Rahmenbedingungen des alten § 24 maßgeblich.

 

Bezogen auf § 24 Absatz 1 (Fassung ab 01.08.2013)  hatten sich die Jugendamtsleitungen im alten Regierungsbezirk Lüneburg bereits vor einigen Jahren – damals noch bezogen auf die alte Fassung des § 24 – geeinigt, für die Förderung eines Krippenplatzes bzw. eines Platzes in der Kindertagespflege nicht ausschließlich die Erwerbstätigkeit bzw. berufliche Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen der Eltern als Grundlage zu nehmen. Das Bundesgesetz führt hierzu unter Ziffer 1 iInsoweit auch in einer gewissen Reihenfolge aus, dass die Leistung der Förderung gerade auch für Kinder gewährt werden soll, bei denen diese Leistung zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

 

Von dieser Voraussetzung wird nach Absprache der Jugendamtsleitungen großzügig Gebrauch gemacht, da davon auszugehen ist, dass für Kinder der Besuch einer Kindertagespflege oder einer Kinderkrippe auch dann ihrer Persönlichkeitsentwicklung dient, wenn die Eltern vorübergehend nicht berufstätig sind, zum Beispiel Transferleistungsempfänger sind.

 

Diese Vorbemerkungen sind insoweit sinnvoll, da bei der Kindertagesstättenbedarfsplanung des Landkreises Lüneburg bezogen auf die Versorgung von Kindern unter drei Jahren immer von drei Jahrgängen ausgegangen wird und keine Differenzierung des 1. Lebensjahrs vorgenommen wird.

 

Die Versorgung mit Plätzen für unter dreijährige Kinder ist auf den einzelnen Datenblättern der Kindertagesstättenbedarfsplanung für die einzelnen Samtgemeinden enthalten. Sie ist aber auch in einer Übersicht, die als weitere Anlage beigefügt ist, noch einmal komprimiert dargestellt. Diese Übersicht ist insoweit aktueller, da sie bei dem Bestand an Krippenplätzen die Einrichtungen mit berücksichtigt, die zum Sommer dieses Jahres ans Netz gehen. 

 

Insgesamt ist von einer Versorgungssituation von 1.070 Plätzen für unter Dreijährige auszugehen. Das führt zu einer Versorgungsquote von 49,5 % bezogen auf die Gesamtgruppe der unter Dreijährigen. Das bedeutet, der Landkreis Lüneburg ist in der Lage, ab Sommer 2013 jedem zweiten Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz nachzuweisen.

 

Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Nachfrage lokal und regional sehr unterschiedlich ausfällt. So haben bestimmte Gemeinden ihren Ausbau deutlich geringer forciert als dies andere Gemeinden tun mussten. In den bereits 2012 mit den Gemeinden geführten Gesprächen wurde die unterschiedliche Nachfragesituation deutlich. Es ist derzeit jedoch auch davon auszugehen, dass die Gemeinden, die zurzeit von einer geringen Nachfrage ausgehen, in der Lage sind, kurzfristig Platzkapazitäten zu realisieren, sollte sich das Nachfrageverhalten verändern.


Der besseren Versorgungssituation kommt selbstverständlich auch die demographische Entwicklung entgegen. Verändert sie bei den U3-Plätzen den Versorgungsgrad positiv, so ist bei dem Angebot an Kindergartenplätzen davon auszugehen, dass nicht mehr alle Angebote in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang genutzt werden. Einige Einrichtungsträger sind daher dazu übergegangen, bestimmte Angebote zu schließen.

 

Die Schließung von reinen Nachmittagsangeboten, an denen das Elterninteresse eher zurückhaltend ist, kann in vielen Fällen dadurch vermieden werden, dass die Betreuungsdauer erweitert wird. Hier ist in jedem Fall auch ein Elternbedarf zu sehen, das heißt, dass Zwei-Drittel- und Ganztagsgruppen sicherlich in der Zukunft zunehmend das Regelangebot darstellen.

 

Die Verwaltung wird in der Sitzung ergänzend vortragen bzw. steht für Nachfragen zur Verfügung.

 

 

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