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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2012/245  

Betreff: Annahme von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im Wert von über 2.000 €, die bis zum 23.08.2012 angeboten worden sind
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hensel, SandraAktenzeichen:32.80/32-10.30.17
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
13.09.2012 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
01.10.2012    Kreisausschuss      
Kreistag
15.10.2012 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage 2012.245 - Anlage 1 (1)  

Anlage/n:

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage 2012.245 - Anlage 1 (1) (37 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Annahme der in der Anlage 1 aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.

 

Sachlage:

Sachlage:

Das Verfahren für die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ist durch den Gesetzgeber durch die §§ 111 Abs. 7 NKomVG und 25 a GemHKVO konkret geregelt worden.

 

Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 31.05.2010 von seiner Möglichkeit nach § 25 a GemHKVO Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit über die Annahme bzw. Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Kreisausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Kreistag.

 

In der Zeit vom 15.06.2012 bis zum 23.08.2012 sind die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen angeboten worden.

 

Bei den Zuwendungen der Sparkasse Lüneburg nach den Ziffern 1, 2, 5 und 8 der Anlage und bei der Zuwendung des Förderkreises der Schule am Schiffshebewerk nach der Ziffer 7 handelt es sich um Zuwendungen nach § 25 a Abs. 3 GemHKVO, bei der die Geberin/der Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen angeboten hat und die Wertgrenze in Höhe von 2.000 Euro zur Genehmigung durch den Kreisausschuss überschritten worden ist.

 

 

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