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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2012/137  

Betreff: Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 22.04.2012 (Eingang: 23.04.2012);
Resolution zur Abschaffung des Gutscheinsystems nach AsylbLG;
Änderungsantrag der Gruppe SPD/Bündnis 90 Die Grünen vom 22.08.2012
(im Stand der 2. Aktualisierung vom 11.09.2012)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:Horn, AnnaAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Sozialhilfe und Wohngeld
Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna   
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
07.05.2012    Kreisausschuss      
Kreistag
07.05.2012 
Kreistag geändert beschlossen   
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
30.05.2012 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit zurückgestellt   
26.09.2012 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
09.10.2012    Kreisausschuss      
Kreistag
15.10.2012 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Originalantrag_2012_137  
Auszug AsylbLG PDF-Dokument
Änderungsantrag Gruppe SPD_Grüne 2012_137  

Anlage:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Originalantrag der Fraktion Die Linke

Änderungsantrag der Gruppe SPD/Bündnis 90 Die Grünen

Auszug aus dem AsylbLG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Originalantrag_2012_137 (1018 KB)      
Anlage 2 2 Auszug AsylbLG (33 KB) PDF-Dokument (45 KB)    
Anlage 3 3 Änderungsantrag Gruppe SPD_Grüne 2012_137 (133 KB)      
Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion DIE LINKE:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion DIE LINKE:

 

„Der Kreistag möge folgende Resolution zur Abschaffung des Gutscheinsystems nach AsylbLG in Niedersachsen beschließen:

 

1.      Der Kreistag Lüneburg lehnt das Gutscheinsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge ab und setzt sich für die uneingeschränkte Bargeldausgabe ein.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, sich für die Rücknahme der Erlasse des Niedersächsischen Innenministerium vom 28.07.1997 und 31.07.1997 bei der Landesregierung einzusetzen.

3.      Die Fraktionen im Kreistag Lüneburg erklären, dass sie sich in ihren Parteien landesweit für die Abschaffung des Gutscheinsystems einsetzen.“

 

 

 

 

Beschlussvorschlag der Gruppe SPD/Bündnis 90 Die Grünen:

 

„Bargeld statt Wertgutscheine für Asylbewerber/innen

 

Der Landkreis Lüneburg fordert das Nds. Innenministerium auf, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, damit der Landkreis Lüneburg anstelle von Wertgutscheinen Bargeld an Asylbewerber/innen auszahlen kann.

 

Der Kreistag bittet die Kreisverwaltung, vorhandene Ermessensspielräume insbesondere nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz im Sinne des Antrages zu nutzen, um schon jetzt verstärkt Barleistungen auszuzahlen und bis zu einer Änderung der Rechtslage Gutscheine so unbürokratisch wie möglich auszugeben.“

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Begründung des Antrags der Fraktion Die Linke vom 22.04.2012 ist der Anlage zu entnehmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktionen Die Linke. vom 22.04.2012

 

 

Der Antrag der Fraktion Die Linke. vom 22.04.2012 stellt auf die Abschaffung des Gutscheinsystems im Landkreis Lüneburg im Rahmen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab.

 

Bei dem AsylbLG handelt es sich um ein Bundesgesetz mit klar definierten Regelungen. Zu den in der Begründung des Antrags aufgeführten Positionen wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen.

 

Die Gutscheinausgabe erfolgt gemäß AsylbLG lediglich an den Personenkreis, der Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält.
Der Gesetzgeber hat in den Katalog der Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 AsylbLG) auch Personen mit aufgenommen, die eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis, also ein bestimmtes Bleiberecht (Aufenthaltserlaubnis) besitzen.

Nach § 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen entsprechend nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

 

Die ursprüngliche Festlegung auf Sachleistungen/Gutscheine erfolgte bei Einführung des Gesetzes, um zu verhindern, dass Asylbewerber und Asylbewerberinnen/ ausländische „Flüchtlinge“ unter den Druck von Schlepperorganisationen geraten, einen Teil der Leistung dorthin abzugeben haben, anstatt damit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Mittlerweile handelt es sich bei den Personen, die Gutscheinleistungen beziehen, überwiegend um geduldete, ausreisepflichtige Menschen, deren „Nichtausreise“ nicht gefördert werden soll.

 

In § 3 Abs. 2 AsylbLG ist auch die Rangfolge zwischen Sachleistungen, Wertgutscheinen und Bargeld festgelegt. Nach § 3 AsylbLG besteht der Grundsatz, dass der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes durch Sachleistung zu decken ist (Gemeinschaftsunterkünfte und -verpflegung, Bekleidung als Sachleistung usw.).

 

Gem. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG gilt das vorrangige Sachleistungsprinzip auch für Leistungsberechtigte außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, wobei der Sozialbehörde lediglich freisteht, abweichend von der Sachleistungsgewährung die Bedarfsdeckung ausnahmsweise durch andere Ersatzformen wie Wertgutscheine und andere vergleichbare unbare Abrechnungen sicherzustellen.

Eine Ausnahme von vorrangigen Sachleistungen sieht das Gesetz somit nur in Form von anderen unbaren Leistungen vor.

 

Die Antragsteller der Resolution verkennen die Situation der Gutscheinleistungsempfänger. Aus dem Barbetrag von 40,90 € ist keinesfalls der Energiebedarf oder sämtlicher Schulbedarf zu decken. Der Barbetrag dient zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Darüber hinaus können „Sonstige Leistungen“ insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalt oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Dieses ist ausdrücklich in § 6 Abs. 1 AsylbLG geregelt, so dass z. B. Beihilfen für Schulbedarf gesondert gewährt werden.

Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung ist durch einen Beratungsschein des Amtsgerichtes auf kostenlose Rechtsberatung möglich.

 

Leistungen nach § 3 AsylbLG sollen – wie der Name es schon sagt – den Grundbedarf abdecken, also alles Lebensnotwendige.

 

Die Geschäfte im Landkreis Lüneburg sind mit der Einlösung der Wertgutscheine seit Jahren vertraut und nehmen sie wie Bargeld problemlos an. Ein Umtausch von Waren ist durchaus möglich, allerdings sinnvoller weise nicht gegen Barauszahlung.

 

Inwieweit die Abschaffung des Gutscheinsystems und Leistungsgewährung in  Form von Barauszahlungen den Verwaltungsaufwand zu reduzieren vermag sei dahingestellt. Es ist sicherzustellen, dass die leistungsberechtigten Personen mit ihren Bezügen ihren Lebensbedarf bedarfsgerecht decken.

 

Das Nds. Innenministerium in Hannover hat mehrfach zum Thema „Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetz und Abrechnung nach dem Aufnahmegesetz“ unterstrichen, dass alle Gemeinden in Niedersachsen gesetzeskonform Gutscheine ausgeben. In nur einem Landkreis erfolgte aufgrund dessen Besonderheit keine Gutscheinausgabe.

 

Andere Kommunen in Niedersachsen haben nach kurzfristiger Umstellung auf Geldleistungen nach erfolgter Weisung des Innenministeriums diese Verfahren inzwischen wieder umgestellt, so die Landkreise Holzminden und Aurich.

 

 

Aktualisierung vom 11.09.2012:

 

Die Gruppe SPD und Grüne hat mit Datum vom 22.08.2012 einen Änderungsantrag gestellt. Die Begründung können Sie dem beigefügten Antrag entnehmen.

 

 

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