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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2012/109  

Betreff: Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule; Auswirkungen auf die Schulträger
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Wieske, MichaelAktenzeichen:5511.00.01
Federführend:Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Lüdde, Petra
Beratungsfolge:
Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen
04.06.2012 
Schulausschuss für allgemein und berufsbildende Schulen zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

 

 

 

Anlage/n:

 

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Sachlage:

 

 

 

Sachlage:

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.08.2012 in Kraft.

Gemäß § 4 des aktualisierten Niedersächsischen Schulgesetzes ermöglichen die öffentlichen Schulen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen.

In § 2 des § 4 NSchG heißt es weiter, dass in den öffentlichen Schulen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet werden.

 

Das Gesetz beinhaltet für die Schulträger im Wesentlichen folgende Punkte:

1.       Grundsätzlich sind alle Schulen inklusiv.

2.       Alle Förderschulen, mit Ausnahme der Förderschule Lernen im Primarbereich, werden nicht automatisch aufgehoben sondern bleiben als Förderzentren bestehen.

3.       Das Gesetz beinhaltet eine grundsätzliche Anerkennung der Konnexität. Jedoch wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die mit der Inklusion verbundenen Kosten seitens der Schulträger nicht erheblich i. S. v. Art.57 Abs. 4 NV sind.

4.       Es wurde eine Revisionsklausel aufgenommen, wonach die Landesregierung bis zum 31. Juli 2018 die Auswirkungen des Gesetzes hinsichtlich der gesamten zusätzlichen Kosten für die Bereiche

·         bauliche und räumliche Ausstattung der Schulträger,

·         Schülerbeförderung und

·         Eingliederungshilfe nach SGB XII (z.B. Integrationshelfer) überprüft werden sollen.

4.       Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Es ist erstmals für alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden.

5.       Im Grundschulbereich ist ein Start auch schon zum Schuljahr 2012/2013 möglich, wenn der Schulträger der Grundschule dazu freiwillig bereit ist.

6.       Bis August 2018 ist die Bildung von Schwerpunktschulen möglich.

Ab August 2018 ist nach dem Gesetzentwurf jede Schule inklusiv. D.h. alle Schulen müssen grundsätzlich jeden Schüler beschulen können.

 

Die Einführung der inklusiven Beschulung wird Auswirkungen auf alle öffentlichen Schulen haben. Es handelt sich um eine Gesetzesänderung, deren konkrete und tatsächliche Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig überblickt werden können. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum bis zum Sommer 2018 festgelegt, der ein späteres „Nachsteuern“ in der Zeit bis dahin möglich macht.

Dem aktualisierten Nds. Schulgesetz wird der § 183 c beigefügt, der Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule enthält.

Für den Sekundarbereich 1 kann der Schulträger danach bis zum 31.07.2018 Schwerpunktschulen vorhalten, die die baulichen Voraussetzungen erfüllen und die notwendigen Einrichtungen haben, um inklusiven Unterricht anzubieten. Diese Schwerpunktschulen müssen alle Regelschulformen abdecken und für die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sein.

Nach dem 31.07.2018 müssen alle öffentlichen Schulen für inklusiven Unterricht geeignet sein.

 

Bislang gibt es keine Aussagen oder Standards zum Begriff der Barrierefreiheit oder den unabdingbaren Kriterien für einen inklusiven Unterricht. Sicher wird dazugehören, dass Schülerinnen und Schüler, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, einen Aufzug nutzen können und Rampen, um Stufen und Treppen zu bewältigen. Daneben besteht aber die Frage, ob z. B. neben einer behindertengerechten Toilette auch Wickelräume zwingend notwendig sind oder Einrichten und Ausstattung für hör- oder sehgeschädigte Schülerinnen und Schüler. Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte.

Aus Sicht der Verwaltung werden folgende weitere allgemeine Bedarfe hinzutreten:

·         Höhenverstellbare Tische und ggf. Stühle

·         größerer Raumbedarf für Rollstuhlfahrer

·         besondere Lernräume - Kinder mit Behinderung erhalten zusätzliche pädagogische/physiologische Unterstützung durch entsprechendes Personal

·         Insgesamt auch mehr Gruppenräume, da im Rahmen der Inklusion mehr Differenzierung im Unterricht erforderlich wird

·         Ggfs. Aufenthaltsflächen/-räume für zusätzliches Betreuungspersonal.

·         Ausstattung von AUR mit Vorhängen und/oder Teppich für akustische Zwecke

 

 

Nach einer ersten Absprache in dieser Angelegenheit mit der Gebäudewirtschaft können die nachfolgend genannten Schulstandorte als baulich barrierefrei betrachtet werden:

 

1.       Oberschule Neuhaus

2.       Gymnasium Bleckede

3.       Oberschule Adendorf

4.       Gymnasium Oedeme

5.       Oberschule Oedeme

 

An diesen Standorten sind Aufzüge vorhanden bzw. werden bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 vorhanden sein. Zudem sind die Flure und Verbindungsebenen ohne Stufen und Absätze.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es notwendig, mit der Hansestadt Lüneburg gemeinsam den Begriff der Barrierefreiheit und die Standards zur Ausstattung inklusiver Schulen zu definieren, um einen gemeinsamen Bau- und Ausstattungsstandard für inklusive Beschulung zu erreichen.

Es wird sicher in der nächsten Zeit auch darum gehen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Kosten und Investitionen auf die beiden Schulträger hinzukommen, um alle Schulstandorte für die inklusive Beschulung baulich und hinsichtlich der Ausstattung herzurichten. Auch muss das Land durch die kommunalen Spitzenverbände immer wieder an seine finanzielle Verantwortung im Rahmen der Konnexität erinnert werden.

 

 

 

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