Vorlage - 2011/329
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Anlage/n:
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Beschlussvorschlag:
Die/der stellvertretende Vorsitzende wird gewählt.
Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 47 NLO zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 24 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 47 NLO eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
Gewählt ist die Person, auf die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entfällt.