Vorlage - 2011/310
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Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 71 (8) NKomVG zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 23 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 71 (8) NKomVG eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Soziales und Gesundheit. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Ausschusses für Soziales und Gesundheit.
Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.