Vorlage - 2011/197
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | GruppenantragKleinstwindkraftanlagen (524 KB) | ||||
2 | ÄnderAntrKleinstwindkraft30.6.11 (35 KB) |
Beschlussvorschlag der Gruppe SPD/Grüne:
„Die Kreisverwaltung wendet bei der Genehmigung von Kleinstwindkraftanlagen bis zur Erstellung eigener Kriterien die Kriterien aus Schleswig-Holstein an.“
Beschlussvorschlag der FDP-Kreistagsfraktion laut Änderungsantrag vom 01.07.2011:
„Der Kreistag beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, Richtlinien zu erarbeiten, die die Genehmigung von Kleinstwindkraftanlagen erleichtern. Das bedeutet, die Genehmigungsbedingungen unabhängig zu machen von den gesetzlichen Vorgaben, die für Groß-Windkraftanlagen gelten. Die Gemeinden und Samtgemeinden sollten damit von der Verpflichtung entbunden werden, ihre Flächennutzungspläne wegen der Genehmigung von Kleinst-WKA zu ändern.“
Begründung der Gruppe SPD/Grüne:
Siehe anliegender Antrag.
Begründung der FDP-Kreistagsfraktion laut Änderungsantrag vom 01.07.2011:
Siehe anliegender Antrag.
Ergänzende Sachdarstellung der Verwaltung vom 13.01.2012:
Mit Beschluss vom 04.07.2011 hat der Kreistag den o.a. Antrag einschließlich des Änderungsantrages der FDP-Fraktion vom 01.07.2011 an den Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser Ausschuss tagte seitdem nicht mehr.
Vom neuen Kreistag wurde u.a. der Ausschuss für Erneuerbare Energien, Raumordnung und Klimafolgenanpassung gebildet. In diesem Ausschuss soll der o.a. Antrag beraten werden.
Bereits im Jahr 2009 hatte die Verwaltung Bauvoranfragen für Kleinwindkraftanlagen im Außenbereich zu prüfen. Sie kam seinerzeit zum Ergebnis, dass positive Bescheide nicht möglich waren. Im Flächennutzungsplan der betreffenden Samtgemeinde gibt es Vorrangflächen für Windenergieanlagen. Die geplanten Kleinwindkraftanlagen waren zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, sie sollten jedoch außerhalb der Vorrangflächen des F-Planes errichtet werden. Damit standen den Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.
Wenn man nun die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen im Außenbereich ermöglichen will, gibt es dafür mehrere Alternativen mit unterschiedlichen Folgen und Risiken. Zuvor muss jedoch definiert werden, was unter einer Kleinwindkraftanlage zu verstehen ist. Diese Definition sollte sich auf die Gesamthöhe der Anlage beziehen und einheitlich für das gesamte Kreisgebiet gelten. In Anlehnung an andere Landkreise/Bundesländer sind beispielsweise Höhen bis 20 oder 30 m vorstellbar.
1. Klarstellung in den vorhandenen Flächennutzungsplänen
Eine Möglichkeit für die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage wäre, dass die Samtgemeinden in ihren Flächennutzungsplänen klarstellen, dass die Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nur für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von x m gelten. Das wäre allerdings sorgfältig planungsrechtlich zu begründen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung (Normenkontrollverfahren) der gesamte F-Plan gefährdet wäre. Die Gemeinden würden Steuerungsmöglichkeiten bei Kleinwindkraftanlagen aus der Hand geben. Bauanträge könnten nur dann abgelehnt werden, wenn andere öffentliche Belange entgegenstehen. Dies planungsrechtlich zu begründen, wäre in manchen Fällen sehr schwierig.
2. Zusätzliche Vorrangflächen für Kleinwindkraftanlagen in den F-Plänen
Eine weitere Möglichkeit wäre die Darstellung von Vorrangflächen für Kleinwindkraftanlagen zusätzlich zu den bisherigen Vorrangflächen. Dies bringt einen hohen Planungsaufwand mit sich und erfordert ebenfalls eine sorgfältige Begründung, bietet den Gemeinden allerdings auch Steuerungsmöglichkeiten.
Erfahrungsgemäß werden Bauanträge für Kleinwindkraftanlagen jedoch individuell von einzelnen Interessierten gestellt, die ihren Energie-Eigenbedarf auf dem eigenen Grundstück erzeugen wollen.
Insofern entsprechen Vorrangflächen für Kleinwindanlagen sicher nicht den Vorstellungen der Antragsteller und wären in der aktuellen Diskussion keine Lösung.
3. Verständigung mit allen Gemeinden auf einen Rahmen, innerhalb dessen der Regelausschluss des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht angewandt wird
Eine dritte Möglichkeit wäre, die Flächennutzungspläne nicht zu ändern, sondern sich mit allen Gemeinden auf einen einheitlichen Rahmen zu verständigen, innerhalb dessen der Regelausschluss des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ("Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan … eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist") nicht angewandt wird. Kriterien hierfür könnten sein:
3.1 Die Kleinwindkraftanlage wird in räumlicher Nähe zu einer genehmigten Bebauung errichtet,
3.2 die Kleinwindkraftanlage dient der Selbstversorgung dieser Bebauung bzw. ihrer Nutzung und
3.3 die Kleinwindkraftanlage ist dieser Bebauung untergeordnet.
Auch wenn es gelänge, sich mit allen Gemeinden auf einen derartigen Rahmen zu verständigen und ihn möglichst konkret zu fassen, wäre damit lediglich der bisher grundlegende entgegenstehende öffentliche Belang ausgeräumt. Alle übrigen öffentlichen (und privaten) Belange wären jedoch in jedem Einzelfall weiterhin zu prüfen.
4. Fazit
Die Verwaltung hat eine Arbeitsgruppe gebildet, um einen Leitfaden zu erarbeiten, nach dem die Beurteilung der Zulässigkeit von Kleinwindkraftanlagen erfolgt. Dabei wurde schnell deutlich, dass die Änderung des F-Planes – so wie unter Punkt 1 und 2 beschrieben – hohe Risiken bzw. hohen Aufwand mit sich bringt.
Deshalb soll nun der Weg wie unter Punkt 3 beschrieben vertieft werden. Diese Idee wurde am 11.01.12 den Bauamtsleiterinnen und Bauamtsleitern der Einheits- und Samtgemeinden vorgestellt. Sie befürworten grundsätzlich eine solche Konzeption und plädieren für die Erstellung eines "Kriteriensets" . Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung einer maximalen Höhe der Anlagen. Die Verwaltung wird hierzu einen Vorschlag ausarbeiten und im nächsten Schritt mit den Hauptverwaltungsbeamten der Samtgemeinden erörtern.