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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2011/130  

Betreff: 3. Änderung der Betriebssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage (SBU)
Verantwortlich:Ruth, RobertAktenzeichen:S
Federführend:Betrieb Straßenbau und -unterhaltung Bearbeiter/-in: Seegers, Jens-Michael
Beratungsfolge:
Betriebs- und Straßenbauausschuss
16.06.2011 
Betriebs- und Straßenbauausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag
04.07.2011 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
3. Änderungssatzung Vorlage BA 16.06.11  
Betriebssatzung SBU Druck mit Unterschrift LR 28.12.01, 15.12.2008 und 31.08.2009  

Anlagen:

·         3. Änderungssatzung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßenbau und –unterhaltung

·         Betriebssatzung des Eigenbetriebes in der Fassung vom 31.08.2009

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Änderungssatzung Vorlage BA 16.06.11 (18 KB)      
Anlage 2 2 Betriebssatzung SBU Druck mit Unterschrift LR 28.12.01, 15.12.2008 und 31.08.2009 (33 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die 3. Änderungssatzung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Sachlage:

Sachlage:

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005, gültig ab 01.01.2006, wurde das traditionelle kameralistische Rechnungswesen durch einen an das kaufmännische Rechnungswesen angelehnten Rechnungsstil (NKR) abgelöst. Diese Regelung sollte zunächst grundsätzlich auch für Eigenbetriebe gelten.

Bis zu einem möglichen Umstellungszeitpunkt konnten Eigenbetriebe nach altem Recht (HGB) wirtschaften. Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 20.02.2006 zunächst die Umstellung für den Eigenbetrieb zum 01.01.2009 beschlossen.

Mittlerweile gab es dann aber hinsichtlich der Anwendung der NKR Vorschriften für bestehende Eigenbetriebe beim Land Niedersachsen ernsthafte Signale, dass entgegen der bisherigen Haltung eine Umstellung auf NKR nicht mehr zwingend notwendig sein könnte. Vor diesem Hintergrund hatte die Betriebsleitung dem Kreistag vorgeschlagen, den bisherigen Umstellungstermin um zwei Jahre auf den 01.01.2011 zu verschieben, um die erwartete Rechtsänderung abzuwarten. Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 05.05.2008 daher beschlossen, den Termin einer möglichen Umstellung auf NKR auf den 01.01.2011 zu verschieben. Für den Landkreis (Kernverwaltung) entstanden hierdurch keine Nachteile.

Das bedeutete, dass SBU mindestens bis zu diesem möglichen Umstellungstermin weiterhin nach HGB (wie bisher) wirtschaften konnte.

Die oben angedeuteten Signale zu einer Rechtsänderung zur zukünftigen Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben haben im „Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze“ vom 13.05.2009 Eingang gefunden. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass es für Eigenbetriebe besonderer Regelungen über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bedarf. Durch die Neufassung des § 113 NGO (Eigenbetriebe) war die ausschließliche Wirtschaftsführung nach NKR vom Tisch. Gleichzeitig war geregelt worden, dass sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach der Eigenbetriebsverordnung richten. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Eigenbetriebsverordnung sollte entsprechend geändert werden. Im Rahmen der geplanten Änderung der Eigenbetriebsverordnung sollte die Einführung eines Wahlrechts zur doppelten Buchführung entweder nach HGB oder nach NKR rechtstechnisch umgesetzt werden. Insgesamt ist der Gesetzgeber damit den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, die sich vehement für eine weitere Wirtschaftsführung nach dem Handelsgesetzbuch eingesetzt haben.

Da bis zum Spätsommer 2010 immer noch keine geänderte Eigenbetriebsverordnung vorlag, hatte die Betriebsleitung vorgeschlagen, den (schon einmal verschobenen) Termin zur Ausübung des Wahlrechts ein weiteres Mal zum letzt möglichen Zeitpunkt zum 01.01.2012 zu verschieben.

Dem war der Kreistag in seiner Sitzung am 08.11.2010 gefolgt (Vorlage 2010/227).

 

Am 27.01.2011 ist die neue Eigenbetriebsverordnung erlassen worden. Damit ist nunmehr verbindlich geregelt, dass die Wirtschaftsführung auch weiterhin nach dem Handelsgesetzbuch erfolgen kann. Dies muss allerdings auch entsprechend in der Betriebssatzung so geregelt sein.

Zitat aus dem Begründungstext zur neuen Eigenbetriebsverordnung: „Die Änderung des Rechnungswesens vom HGB auf das NKR bedeutet für bestehende Eigenbetriebe allerdings einen erheblichen Umstellungsaufwand sowie einen erhöhten Aufwand bei der Steuerung und in der Unternehmensorganisation. Schon lange eingeführte und bewährte Strukturen, sowohl beim gemeinsam betriebenen Rechnungswesen von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften als auch beim Controlling, würden bei einer Pflicht zum Systemwechsel auf das NKR nicht länger beibehalten werden können.“

 

Die Bestimmung zur Wirtschaftsführung nach dem HGB ist als Absatz 5 in § 1 Betriebssatzung neu aufgenommen worden.

 

Eine weitere wichtige Änderung der Eigenbetriebsverordnung betrifft den vom Kreistag zu beschließenden Wirtschaftsplan. Neben dem Erfolgs- und Vermögensplan und der Stellenübersicht ist jetzt zusätzlicher (neuer) Bestandteil des Wirtschaftsplans die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung. Der Finanzplan wurde bisher gemäß Eigenbetriebsverordnung und Betriebssatzung vom Straßenbau- und Betriebsausschuss beschlossen. Nunmehr ist dafür auch der Kreistag zuständig. Die Regelung zur Zuständigkeit des Betriebsausschusses in § 5 Abs. 2 Buchstabe a) a. F. musste deshalb ersatzlos entfallen.

 

Alle weiteren Änderungen betreffen die Bezugsparagraphen zur neuen Eigenbetriebsverordnung oder sind redaktioneller Art.

 

Um die Änderungssatzung nachvollziehen zu können, ist die derzeit gültige Betriebssatzung als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Änderungen treten erst am 01.01.2012 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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