Vorlage - 2004/063
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Anlage/n:
-keine-
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung, mit dem
Jugendhilfe e. V. über ein einzelfallbezogenes Vorgehen zu verhandeln und eine
projektbezogene Finanzierung nicht vorzunehmen.
Sachlage:
Der Jugendhilfe e. V. hat sich mit Schreiben vom 19.12.2003 an
den Landkreis Lüneburg gewandt und um einen Zuschuss für die Finanzierung der
Maßnahmen im Rahmen der Nachsorge nach stationärer Therapie gebeten.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Land Niedersachsen hat die Verwaltungsvereinbarung
Nachsorge gekündigt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung zahlten das Land (als
überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe) und die LVA (als Träger der Reha)
für die ambulante Nachbetreuung ehemalig Drogenabhängiger nach stationärer
Therapie jeweils 81.000,00 € an den Jugendhilfe e. V. Die Finanzierung des
Landes entfällt nunmehr. Damit ist die Nachsorge nicht mehr sichergestellt. Aus
diesem Grund bittet der Jugendhilfe e. V. nunmehr um eine entsprechende
Gegenfinanzierung durch den Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe.
Mit einer derartigen institutionellen/projektbezogenen
Förderung hat der Landkreis Lüneburg Probleme. Festzustellen ist, dass der
Jugendhilfe e. V. überwiegend überregional belegt. Die Personen in der
Nachsorge fallen also in aller Regel letztendlich nicht in die
Kostenzuständigkeit des Landkreises. Selbst wenn sich in Verhandlungen mit dem
Jugendhilfe e. V. die Möglichkeit ergäbe, den Zuschussbetrag deutlich zu senken
(der Jugendhilfe e. V. hat hier Bereitschaft signalisiert), würde eine
institutionelle Förderung zu Lasten des Landkreises gehen.
Vor diesem Hintergrund besteht die Überlegung, keine
projektbezogene Förderung vorzunehmen, sondern in jedem Einzelfall die Hilfe zu
gewähren. Dazu müsste eine entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit
dem Jugendhilfe e. V. getroffen werden, dann wäre die jeweilige Hilfe zu
gewähren und abzurechnen mit dem Ergebnis, dass diese Einzelfallhilfen dann im
Rahmen der Kostenerstattung nach § 103 BSHG bei dem Träger der Sozialhilfe
geltend gemacht werden könnten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der stationären Maßnahme hatte.
Der Jugendhilfe e. V. könnte sich eine solche Lösung durchaus
vorstellen.