Vorlage - 2010/044
|
|
Anlage/n:
Pflichtenbelehrung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Pflichtenbelehrung (38 KB) |
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 32 Abs. 2 NLO wird der Sitzverlust des
Kreistagsabgeordneten Bernd Althusmann aufgrund Verzicht gemäß § 32 Abs. (1)
Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 08.03.2010 festgestellt.
2. Herr Max Kroll ist gemäß § 39 Abs. (1) NLO durch
den Landrat zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis
22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Bernd Althusmann hat mit Schreiben vom
16.02.2010 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat zum 1. März 2010 niederlegt.
Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Althusmann
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Max Kroll, der mit Schreiben vom 23.02.2010
die Annahme des Mandats erklärt hat. Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am
08.03.2010 mit der Feststellung des Sitzverlustes von Herrn Althusmann.
Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Kroll zu Beginn der ersten
Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen
der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit
ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden
(§ 35 Abs. (1) NLO).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23
NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 (3) NLO obliegenden Pflichten
hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).
Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlauf als Anlage
beigefügt.