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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2010/026  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung Sitzverlust Kreistagsabgeordneter Jörg Venderbosch (Fraktion Die Linke)
b) Verpflichtung Karlheinz Fahrenwaldt gemäß § 39 NLO und Pflichtenbelehrung gemäß § 23 NLO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta AmmoneitAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreistag
08.03.2010 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung  

Anlage/n:

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung (38 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.  Gemäß § 32 Abs. (2) NLO wird der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Jörg Venderbosch durch Verlust der Wählbarkeit gemäß § 32 Abs. (1) Ziffer 2 NLO mit Wirkung zum 08.03.2010 festgestellt.

2.  Herr Karlheinz Fahrenwaldt ist gemäß § 39 Abs. (1) NLO durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

Sachlage:

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Jörg Venderbosch hat mit Schreiben vom 29.12.2009 mitgeteilt, dass er seinen ersten Wohnsitz ab dem 01.01.2010 aus beruflichen Gründen nach Hannover verlegen wird. Durch den Umzug außerhalb des Kreisgebietes hat Herr Venderbosch seine Wählbarkeit verloren. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Venderbosch ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Karlheinz Fahrenwaldt, der mit Schreiben vom 02.02.2010 die Annahme des Mandats erklärt hat. Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 08.03.2010 mit der Feststellung des Sitzverlustes von Herrn Venderbosch.

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Fahrenwaldt zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

 

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlauf als Anlage beigefügt.

 

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