Vorlage - 2010/026
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Anlage/n:
Pflichtenbelehrung
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Nr. | Name | ||||
1 | Pflichtenbelehrung (38 KB) |
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO wird der Sitzverlust
des Kreistagsabgeordneten Jörg Venderbosch durch Verlust der Wählbarkeit gemäß
§ 32 Abs. (1) Ziffer 2 NLO mit Wirkung zum 08.03.2010 festgestellt.
2. Herr Karlheinz Fahrenwaldt ist gemäß § 39 Abs.
(1) NLO durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm nach
den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Jörg Venderbosch hat mit Schreiben vom
29.12.2009 mitgeteilt, dass er seinen ersten Wohnsitz ab dem 01.01.2010 aus
beruflichen Gründen nach Hannover verlegen wird. Durch den Umzug außerhalb des
Kreisgebietes hat Herr Venderbosch seine Wählbarkeit verloren. Gemäß § 32 Abs. (2)
NLO hat der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Venderbosch ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Karlheinz Fahrenwaldt, der mit Schreiben
vom 02.02.2010 die Annahme des Mandats erklärt hat. Die Mitgliedschaft im
Kreistag beginnt am 08.03.2010 mit der Feststellung des Sitzverlustes von Herrn
Venderbosch.
Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Fahrenwaldt zu Beginn der
ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und
die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im
Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch
welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt
wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23
NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 (3) NLO obliegenden Pflichten
hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).
Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlauf als Anlage
beigefügt.