Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2009/299  

Betreff: Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken;
hier: Ablauf der Amtszeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Stegen, EckhardAktenzeichen:32.10/32-30.90.09
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.02.2010    Kreisausschuss      
Kreistag
08.03.2010 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
091203 Anlage 1 zur Vorlage 2009.299  
091203 Anlage 2 zur Vorlage 2009.299  
091203 Anlage 3 zur Vorlage 2009.299  
091203 Anlage 4 zur Vorlage 2009.299  

Anlage/n:

Anlage/n:

4

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 091203 Anlage 1 zur Vorlage 2009.299 (99 KB)      
Anlage 2 2 091203 Anlage 2 zur Vorlage 2009.299 (39 KB)      
Anlage 3 3 091203 Anlage 3 zur Vorlage 2009.299 (90 KB)      
Anlage 4 4 091203 Anlage 4 zur Vorlage 2009.299 (217 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.       Das Vorschlagsrecht für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird unter Anwendung des Verteilungsverfahrens nach Hare-Niemeyer gem. § 47 (2) NLO wie folgt verteilt:

CDU/Unabhängige/SPD-Gruppe:               2 Wahlvorschläge

2.       Auf Vorschlag der Gruppe  werden die folgenden Personen gewählt:

.

.

.

 

Sachlage:

Sachlage:

Nach § 14 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

Die ehrenamtlichen Richter werden gemäß § 13 Abs. 1 SGG für fünf Jahre berufen.

Nach § 13 Abs. 3 SGG bleiben sie nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.

 

Auf den Landkreis Lüneburg entfallen 2 Vorschlagsrechte.

 

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Abweichend von § 28 S. 3 VwGO soll jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz des Berufungsverfahrens nur noch die erforderliche Anzahl von Vorschlägen (2) angefordert werden. Aus diesem Grunde ist sicherzustellen, dass die erstmalig oder zur erneuten Berufung Vorgeschlagenen zur Übernahme bzw. weiteren Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit auch bereit sind.

Die ehrenamtlichen Richter sollen gemäß § 16 Abs. 6 SGG im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

 

Ferner hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen darum gebeten, möglichst keine Kreistagsmitglieder vorzuschlagen, weil in keiner Weise ersichtlich ist, ob die betreffenden ehrenamtlichen Richter nicht in dem gerade zu verhandelnden Verfahren am Widerspruchsverfahren mitgewirkt haben.

 

Im Jahr 2004 wurden folgende Personen (4) vom Kreistag gewählt:

 

Herr Meinhard Perschel, Wendisch Evern (GRUPPE)

Herr Markus Graff, Adendorf (GRUPPE)

Frau Ute Bruch, Deutsch Evern (SPD)

Frau Nadja Schmidt, Lüneburg.

 

 

Frau Ute Bruch und Herr Markus Graff wurden im Januar 2005 mit Wirkung vom 01.02.2005 für die Dauer von 5 Jahren vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur/zum ehrenamtlichen Richterin/Richter berufen.

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung