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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2008/046  

Betreff: Anwendung der Vorschriften des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) beim Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung (SBU);
Verschiebung des Umstellungstermins auf den 01.01.2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage (SBU)
Verantwortlich:Ruth, RobertAktenzeichen:S
Federführend:Betrieb Straßenbau und -unterhaltung Bearbeiter/-in: Seegers, Jens-Michael
Beratungsfolge:
Betriebs- und Straßenbauausschuss
15.04.2008 
Werks- und Straßenbauausschuss ungeändert beschlossen   
Kreistag
05.05.2008 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Anlage/n:

Anlage/n:

Keine

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der am 20.02.2006 vom Kreistag (Vorlage 2006/013) beschlossene Termin zur Umstellung auf das Neue Kommunale Rechnungswesen (NKR) wird für den kreiseigenen Eigenbetrieb Straßenbau und –unterhaltung um zwei Jahre auf den 01.01.2011 verschoben.

Für den Eigenbetrieb bleibt bis dahin § 113 Abs. 1 NGO anwendbar (Geltung der Eigenbetriebsverordnung).

Sachlage:

Sachlage:

Der Eigenbetrieb wirtschaftet seit Gründung (01.01.2002) entsprechend der Vorschriften der NGO, Eigenbetriebsverordnung ausschließlich nach den Regeln der Kaufmännischen Buchführung (nach Handelsgesetzbuch). Dementsprechend werden auch die Jahresabschlüsse (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) nach den Regeln des HGB aufgestellt.

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 hat der Niedersächsische Gesetzgeber geregelt, dass auch Eigenbetriebe zukünftig ausschließlich nach den neuen Regeln des NKR zu wirtschaften haben.

Für die Umstellung der Eigenbetriebe auf das NKR hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum ab dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2011 eingeräumt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des oben genannten Gesetzes hat der Kreistag in seiner Sitzung am 20.02.2006 (Vorlage 2006/013) beschlossen, dass die Umstellung auf das NKR beim Landkreis einschließlich SBU zum 01.01.2009 erfolgen soll.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die alten Vorschriften zur Wirtschaftsführung anwendbar.

 

Bei der Gründung des Eigenbetriebes wurde zunächst ausdrücklich davon abgesehen, die Kreisstraßen einschließlich Grundstücke als Sondervermögen dem Eigenbetrieb zu übertragen. Hierfür gab es zwei entscheidende Gründe:

  1. Zu diesem Zeitpunkt war eine Erfassung und Bewertung dieser Vermögensteile nicht möglich (aufgrund fehlender und unklarer Bewertungsgrundlagen und aufgrund des hierfür notwendigen Zeitaufwandes)
  2. Zu diesem Zeitpunkt war schon klar, dass das NKR auf die Kommunen zukommt und erst dann auf jeden Fall eine entsprechende Bewertung vorgenommen werden müsste. Damit war auch klar, dass zu diesem Zeitpunkt die Kreisstraßen als Sondervermögen vom Landkreis auf den SBU übertragen werden sollten. Dabei war zum Zeitpunkt der Gründung SBU davon ausgegangen worden, dass es bei der bestehenden Wirtschaftsführung nach HGB bleibt.

Die Kreisstraßen werden deshalb zur Zeit weiterhin noch im kameralen Vermögenshaushalt des Landkreises von SBU bewirtschaftet.

 

Nachdem der Gesetzgeber mit dem oben genannten Gesetz die Umstellung auf das NKR verbindlich auch für Eigenbetriebe vorgeschrieben hat und damit keinen Unterschied in der Wirtschaftsführung von Kommunen und Eigenbetrieben mehr zulässt, ist den Kommunen klar geworden, dass diese Vereinheitlichung für bestehende Eigenbetriebe einen Rückschritt in der Wirtschaftsführung bedeutet.

Aus diesem Grund haben die Kommunalen Spitzenverbände versucht, auf den Gesetzgeber einzuwirken, die Rechtslage für bestehende Eigenbetriebe wieder zu ändern.

Diese Versuche mit Unterstützung der Kommunen sind zunächst vom Nds. MI Ende 2006 kategorisch abgelehnt worden.

Diese ablehnende Haltung hat der MI aufgrund weiterer massiver Interventionen der Kommunalen Spitzenverbände Mitte 2007 aufgegeben und im Juli 2007 eine Arbeitsgruppe Eigenbetriebe eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehören neben dem MI Experten verschiedener Kommunen an.

 

Vom DLT wurde im September 2007 der „Bericht über den Stand der Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts – Evaluierungsbericht, Stand: September 2007“ übersandt. Der im Auftrag des Arbeitskreises III der Innenministerkonferenz erstellte Bericht gibt eine erste Bestandsaufnahme der Reformumsetzung in den einzelnen Bundesländern wieder.

Das Land Niedersachsen hat in diesem Bericht speziell darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die ausgegliederten Eigenbetriebe als Problemfelder in der Anwendung darstellen. Hier zeigt sich, dass der bisher beschrittene Weg zu einer einheitlichen Anwendung des doppischen Haushaltsrechts insbesondere bei bestehenden Eigenbetrieben zu erheblichen Problemen führt.

 

Parallel hat sich der NLT (Finanzausschuss) am 11.09.2007 speziell mit der Anwendung des neuen Haushaltsrechts auf Eigenbetriebe befasst und wie folgt positioniert:

Von kommunalen Praktikern wurde mehrheitlich der Wunsch geäußert, dass es für Eigenbetriebe eine Wahlmöglichkeit geben sollte, ob sie ihr Haushalts- und Rechnungswesen nach dem NKR für Kommunen oder nach der Doppik entsprechend der Regeln des HGB führen. Dieser Haltung hat sich der Finanzausschuss in seinem Beratungsergebnis nunmehr angeschlossen und empfiehlt, dieses gewünschte Wahlrecht gesetzgeberisch umzusetzen.

 

Aufgrund der geschilderten Umstellungsprobleme ist aus Sicht des SBU damit zu rechnen, dass der Niedersächsische Gesetzgeber mittelfristig doch noch gravierende Änderungen der Verfahrensvorschriften für bestehende Eigenbetriebe vornehmen wird. Aus diesem Grund hält SBU es für geboten, diese Entwicklung weiterhin abzuwarten. Eine Umstellung der bestehenden Doppik von HGB nach NKR bedeutet einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand, der sich später als überflüssig herausstellen könnte.

 

Deshalb schlägt SBU vor, den im Kreistagsbeschluss vom 20.02.2006 beschlossenen Umstellungszeitpunkt nur für den Eigenbetrieb um zwei Jahre auf den 01.01.2011 zu verschieben.

 

Unabhängig von einer Verschiebung des Umstellungstermins beim SBU wird in jedem Fall das Infrastrukturvermögen (Kreisstraßen, Brücken u.s.w.) schon zum 01.01.2009 als Sondervermögen beim SBU zu bilanzieren sein.

Das bedeutet in jedem Fall hinsichtlich des Infrastrukturvermögens die Notwendigkeit einer Änderung der Betriebssatzung, die noch in diesem Jahr zu beschließen wäre.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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