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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2007/065  

Betreff: Beantwortung von Anfragen gem. § 19 Geschäftsordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Ratzeburg, ChristianAktenzeichen:50
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
20.03.2007 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit (offen)   

Sachverhalt

Sachlage:

Sachlage:

Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag Lüneburg stellt mit Schreiben vom 12.03.2007 folgende Anfrage:

 

„Handlungsweise der ARGE hinsichtlich Bewertung der Angemessenheit von Mietkosten und Verfahrensweise im Bezug auf Gewährung von Mietkautionsdarlehen“

 

Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet,

 

„... die Verwaltung des Landkreises Lüneburg um die Beantwortung folgender Fragen im Sozialausschuss am 20.03.2007:

 

1.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 28. November 2005 folgenden unanfechtbaren Beschluss gefasst: „Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG zugrunde zu legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt...“ (L 8 AS 181/05 ER).

Aus Fachkreisen wurde der Grünen Kreistagsfraktion zugetragen, dass sich die ARGE Lüneburg nicht an der geltenden Rechtsprechung orientiert, sondern im Gegenteil regelmäßig die Bewertung der Angemessenheit der Mietkosten nach Fertigstellungsjahr beurteilt.

 

Fragen an die Kreisverwaltung:

Die Kreisverwaltung Lüneburg hat die Aufgabe und die Verpflichtung, den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises die ihnen nach der gültigen Rechtsprechung zustehenden Hilfen zu gewährleisten.

  1. Warum orientiert sich die ARGE Lüneburg nicht an der gültigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sowie weiterer Gerichte und legt die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zur Bewertung der Angemessenheit von Wohnraum zu Grunde?
  2. Warum handelt die ARGE Lüneburg an dieser Stelle entgegen der gültigen Rechtsprechung und enthält den Leistungsbeziehern ihnen rechtmäßig zustehende Leistungen vor?

 

2.

Nach Informationen aus Fachkreisen verweigert die ARGE Lüneburg die Erbringung eines Mietkautionsdarlehens zur Anmietung einer angemessenen Wohnung, wenn Leistungsbezieher sich nicht schriftlich bereit erklären, zur Rückzahlung des Darlehen mindestens 20 € mtl. aus dem laufenden ALG II Bezug einbehalten zu lassen.

Da die Regelleistung des ALG II das absolute Existenzminimum darstellen, ist diese Praxis rechtswidrig. Stattdessen sollte die Rückzahlung des Kautionsdarlehens erst beginnen, wenn das verfügbare Einkommen des Leistungsberechtigten das Existenzminimum übersteigt. In konkreten Fällen, so wurde der Kreistagsfraktion berichtet, wurden die Antragsteller genötigt einer Einbehaltung aus den Regelleistungen zuzustimmen, obwohl kein eigenes Verschulden vorlag. Bei Widerstand wird dem Antragsteller die Übernahme der Mietkaution verweigert.

Diese Praxis ist durch den uns vorliegenden Vordruck der ARGE Lüneburg zum Antrag auf Gewährung einer Mietkaution schriftlich dokumentiert. Der Vordruck suggeriert geradezu eine Verpflichtung der Einbehaltung zuzustimmen.

Selbst eine Einbehaltung mit Zustimmung des Leistungsberechtigten wäre rechtswidrig, da der Grundleistungsträger seinen eigenen Auftrag, nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums systematisch untergräbt, wenn er den Leistungsbezieher zu einem Leben unterhalb des Existenzminimums nötigt.

 

Fragen an die Kreisverwaltung:

1.                   In wie vielen Fällen vereinbarte die ARGE Lüneburg die Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen durch Einbehaltung aus dem Regelsatz, obwohl kein Eigenverschulden der Leistungsbezieher vorlag?

2.                   Nach welchen Anweisungen handeln die Mitarbeiter der ARGE, wenn sie die Erbringung eines Mietkautionsdarlehens verweigern, weil der Leistungsberechtigte einer Einbehaltung nicht zustimmt?“

 

Die Verwaltung wird zu der Anfrage mündlich Stellung nehmen.

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