Vorlage - 2007/065
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Sachlage:
Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag
Lüneburg stellt mit Schreiben vom 12.03.2007 folgende Anfrage:
„Handlungsweise der ARGE hinsichtlich Bewertung der
Angemessenheit von Mietkosten und Verfahrensweise im Bezug auf Gewährung von
Mietkautionsdarlehen“
Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet,
„... die Verwaltung des Landkreises Lüneburg um die Beantwortung
folgender Fragen im Sozialausschuss am 20.03.2007:
1.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 28.
November 2005 folgenden unanfechtbaren Beschluss gefasst: „Nach der
Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche
Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG zugrunde zu
legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte
berücksichtigt...“ (L 8 AS 181/05 ER).
Aus Fachkreisen wurde der Grünen Kreistagsfraktion zugetragen,
dass sich die ARGE Lüneburg nicht an der geltenden Rechtsprechung orientiert,
sondern im Gegenteil regelmäßig die Bewertung der Angemessenheit der Mietkosten
nach Fertigstellungsjahr beurteilt.
Fragen an die Kreisverwaltung:
Die Kreisverwaltung Lüneburg hat die Aufgabe und die
Verpflichtung, den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises die ihnen nach der
gültigen Rechtsprechung zustehenden Hilfen zu gewährleisten.
- Warum
orientiert sich die ARGE Lüneburg nicht an der gültigen Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sowie weiterer Gerichte und legt
die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zur Bewertung der Angemessenheit von
Wohnraum zu Grunde?
- Warum
handelt die ARGE Lüneburg an dieser Stelle entgegen der gültigen
Rechtsprechung und enthält den Leistungsbeziehern ihnen rechtmäßig
zustehende Leistungen vor?
2.
Nach Informationen aus Fachkreisen verweigert die ARGE Lüneburg
die Erbringung eines Mietkautionsdarlehens zur Anmietung einer angemessenen
Wohnung, wenn Leistungsbezieher sich nicht schriftlich bereit erklären, zur
Rückzahlung des Darlehen mindestens 20 € mtl. aus dem laufenden ALG II
Bezug einbehalten zu lassen.
Da die Regelleistung des ALG II das absolute Existenzminimum
darstellen, ist diese Praxis rechtswidrig. Stattdessen sollte die Rückzahlung
des Kautionsdarlehens erst beginnen, wenn das verfügbare Einkommen des
Leistungsberechtigten das Existenzminimum übersteigt. In konkreten Fällen, so
wurde der Kreistagsfraktion berichtet, wurden die Antragsteller genötigt einer
Einbehaltung aus den Regelleistungen zuzustimmen, obwohl kein eigenes
Verschulden vorlag. Bei Widerstand wird dem Antragsteller die Übernahme der
Mietkaution verweigert.
Diese Praxis ist durch den uns vorliegenden Vordruck der ARGE
Lüneburg zum Antrag auf Gewährung einer Mietkaution schriftlich dokumentiert.
Der Vordruck suggeriert geradezu eine Verpflichtung der Einbehaltung
zuzustimmen.
Selbst eine Einbehaltung mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten wäre rechtswidrig, da der Grundleistungsträger seinen
eigenen Auftrag, nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums systematisch
untergräbt, wenn er den Leistungsbezieher zu einem Leben unterhalb des
Existenzminimums nötigt.
Fragen an die Kreisverwaltung:
1.
In wie vielen Fällen vereinbarte die ARGE
Lüneburg die Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen durch
Einbehaltung aus dem Regelsatz, obwohl kein Eigenverschulden der
Leistungsbezieher vorlag?
2.
Nach welchen Anweisungen handeln die
Mitarbeiter der ARGE, wenn sie die Erbringung eines Mietkautionsdarlehens
verweigern, weil der Leistungsberechtigte einer Einbehaltung nicht
zustimmt?“
Die Verwaltung wird zu der Anfrage mündlich Stellung nehmen.