Vorlage - 2007/064
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Anlage/n:
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Nr. | Name | ||||
1 | Vertrag mit Stadt Lüneburg 2007 (38 KB) | (48 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die in der Anlage beigefügte
Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Stadt Lüneburg über
die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit abzuschließen.
Sachlage:
Durch Schwarzarbeit gehen jährlich Beträge in Milliardenhöhe an
Steuern und Sozialversicherungseinnahmen verloren. Neben den Zollbehörden sind
auch die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für
die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig. Stadt und Landkreis Lüneburg sehen sich hier gemeinsam in der
Pflicht, die Durchsetzung geltenden Rechts zu gewährleisten und die Schaffung
gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu unterstützen. Die offensive Bekämpfung
der Schwarzarbeit ist auch ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des
Wirtschaftsstandortes.
In Verfolgung dieses Zieles hat der Landkreis Lüneburg auf der
Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom 19.12.2005 (Vorlage-Nr. 2005/150) die
Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit vom 25.08.2005 mit der Stadt Lüneburg abgeschlossen. Seit dieser
Zeit betreiben die Vertragspartner nur noch eine gemeinsame Stelle zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in den Räumen des Landkreises. Die Stadt Lüneburg
hat zu diesem Zweck einen Mitarbeiter (0,5 Stelle) an den Landkreis abgeordnet.
Beim Landkreis werden zwei Angestellte im Umfang von insgesamt ebenfalls einer
halben Stelle eingesetzt. Durch diese variable Personalkonstellation stehen
dann im Einzelfall mehrere Mitarbeiter zur Überprüfung von Baustellen zur
Verfügung. Zusätzlich wird ein externer Ermittler beschäftigt, der flexibel, je
nach Bedarfslage eingesetzt werden kann.
Die Personalkosten für das in der gemeinsamen Bekämpfungsstelle
entsandte Personal trägt jede Behörde selbst. Die Kosten für den externen
Ermittler von maximal 18.000,00 € jährlich übernehmen Stadt und Landkreis
Lüneburg sowie die Kreishandwerkerschaft Lüneburg zu je einem Drittel. Alle
kassenwirksamen Einnahmen aus Verwarngeldern, Bußgeldern oder aufgrund von
Verfallbescheiden stehen der Stadt und dem Landkreis zu gleichen Teilen zu.
Die genannte Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Schwarzarbeit läuft zum 30.04.2007 aus und soll nunmehr aufgrund
der vorliegenden überaus positiven Erfahrungen verlängert werden.
Die Mitarbeiter der gemeinsamen Bekämpfungsstelle haben bis
heute eine Vielzahl von Überprüfungen – vorwiegend auf Baustellen –
vorgenommen, wobei hierbei der Präventionsgedanke im Vordergrund steht. Seit
Sommer 2006 konnten In acht Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem
Gesamtvolumen von 46.250,00 € rechtskräftig abgeschlossen werden. Obwohl
in einigen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen wurden und zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht alle Zahlungen geleistet sind, kann doch von einer
vollständigen Kassenwirksamkeit ausgegangen werden. Von besonderer Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass nach intensiven Beratungen einige
Betriebe in die Legalität (Gewerbeanmeldung, Handwerksrolleneintragung) überführt
werden konnten.
Diese wirkungsvolle Bekämpfung der Schwarzarbeit wird sich auch
im Jahr 2007 fortsetzen; bis heute sind bereits weitere sieben
Ermittlungsverfahren anhängig.
Die Verwaltungen von Stadt und Landkreis Lüneburg sowie die
Kreishandwerkerschaft Lüneburg empfehlen daher dringend, die Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der bewährten Form fortzusetzen. In den Aufgabenkatalog sollte
dabei zusätzlich die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach § 117 Abs. 1 Nr. 1
der Handwerksordnung aufgenommen werden. Nach dieser Vorschrift handelt
ordnungswidrig, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt,
ohne die dafür erforderlichen handwerksrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Der anliegende Entwurf einer Zweckvereinbarung für die Zeit ab
01.05.2007 enthält nunmehr auch den vorgenannten Aufgabenbereich und ist
befristet bis zum 31.12.2009; die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende der
jeweiligen Gültigkeitsdauer gekündigt wird.