Auszug - Aktuelle Informationen zur Umsetzung von Hartz IV im Landkreis Lüneburg
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Wortprotokoll Beschluss |
Diskussionsverlauf:
Herr Sixt, Geschäftsführer der ARGE Lüneburg, nimmt Stellung
zur Aussage, dass der Bundesrechnungshof zuletzt die Zusätzlichkeit bei 75 %
der 1-Euro-Jobs nicht erkennt. Hierzu erläutert Herr Sixt einleitend die wesentlichen
Anforderungen im Bezug auf die Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit,
Wettbewerbsneutralität und der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit bei den
Arbeitsgelegenheiten. Herr Sixt macht Ausführungen zum Zuweisungs-,
Stellenbesetzungs- und insbesondere zum Kontrollverfahren. Es besteht ein Prüf-
und Kontrollnetzwerk „Arbeitsgelegenheiten“ der ARGE Lüneburg,
wobei Standards zur Umsetzung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten in drei
Phasen überprüft werden und der Arbeitgeberverband und die
Kreishandwerkerschaft eingebunden sind. Die ARGE überprüft die Einsatzstellen
stetig und wird bei Auffälligkeiten und Zweifel sofort tätig.
Herr Forstreuter fragt nach, wie oft Prüfungen bereits
erfolgreich waren, d.h. Stellenprofile nicht gepasst haben. Herr Sixt erwidert,
dass die Einsatzstellen weitestgehend den Voraussetzungen entsprechen. Insgesamt
wird diese Materie jeweils ausführlich im Beirat erläutert. Auf Anfrage von
Herrn Dammann, ob genügend Angebote und Arbeitsgelegenheiten vorhanden sind,
erwidert Herr Sixt, dass diese Situation regional sehr unterschiedlich ist. So sind
z. B. im Amt Neuhaus nicht genügend gemeinnützige und zusätzliche Jobs
vorhanden. Auf die Anfrage von Herrn Meißner, ob jeder Hilfeempfänger, der
arbeiten möchte, eine Arbeitsgelegenheit erhält, erwidert Herr Sixt, dass mehr
nachfragende Personen als Arbeitsgelegenheiten vorhanden sind und auch eine
Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel vorhanden ist. Herr Sixt beantwortet
weiter, dass die AGH-Einsatzstellen nicht in Konkurrenz zueinander stehen
sondern Chancengleichheit diesbezüglich besteht. Im Jahr 2006 sind 265
Integrationen auf dem 1. Arbeitsmarkt aus dem Bereich der Arbeitsgelegenheiten
erfolgt (Bezifferung nachträglich von Herrn Sixt für die Niederschrift).
Herr Wiese berichtet zu der Entwicklung der
Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfänger nach dem SGB II, dass trotz des
wirtschaftlichen Aufschwunges die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Vergleich
zu den Anfangsmonaten des Vorjahres auf unverändert hohem Niveau bei 7.969
liegt. Das entspricht zwar nur 56 Bedarfsgemeinschaften im Februar mehr als im
Vorjahr, jedoch ist die Zahl der Leistungsempfänger um 1.151 Personen im
Vergleich zu Februar 2006 gestiegen. Es bleibt die Hoffnung, dass sich der
Anstieg der Leistungsbezieher und Bedarfsgemeinschaften zum Sommer nicht wie im
letzten Jahr wiederholt. Bei den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft
liege man derzeit knapp unter dem Ansatz der veranschlagten Mittel.
Eine erfreuliche Nachricht gibt es im Bereich der
Landeszuschüsse aufgrund der Regelung zur interkommunalen Verteilung der
eingesparten Wohngeldmittel des Landes für das Jahr 2007. Insgesamt soll der
Landeszuschuss für die Kommunen auf 136 Mio. € aufgestockt werden. Zum
derzeitigen Stand würde der Landkreis Lüneburg 4,8 Mio. € und damit
400.000,00 € mehr vom Land erhalten als eingeplant.
Herr Wiese berichtet ferner, dass eine Einigung mit der Agentur
für Arbeit Lüneburg in Bezug auf die Beteilung des Landkreises an den
Verwaltungskosten der ARGE noch nicht erzielt wurde. Zum derzeitigen Stand der
Verhandlungen sieht es nach einer Kündigung des ARGE-Vertrages seitens der
Agentur aus. Gegenwärtig besteht für den Landkreis Lüneburg aus dem
ARGE-Vertrag die vertragliche Verpflichtung, einen kommunalen Anteil von 9,5 %
der Verwaltungskosten zu tragen. Die Agentur Arbeit Lüneburg strebt weiterhin
einen Betrag mit einem Kommunalanteil von 12,6 % der Verwaltungskosten an.
Augenblicklich habe man der Agentur für Arbeit ein Angebot von 11 % der
Verwaltungskosten unterbreitet. Es sieht nicht danach aus, dass dieses Angebot
angenommen wird. Ein Verhandlungswert von 11 % zu 12,6 % beträgt ca. 150.000,00
€. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine getrennte
Aufgabenwahrnehmung dem Landkreis Lüneburg kostengünstiger käme. Derzeit dauern
die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit an.
Zur Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen,
weshalb sich die ARGE Lüneburg nicht an der gültigen Rechtsprechung des
Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen sowie weiterer Gerichte orientiert
und die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zur Bewertung der Angemessenheit von
Wohnraum zu Grunde legt und weshalb die ARGE Lüneburg an dieser Stelle entgegen
der gültigen Rechtsprechung handelt und den Leistungsbeziehern ihren rechtmäßig
zustehenden Leistungen vorenthält, macht Herr Ratzeburg Ausführungen, da der
Landkreis Lüneburg als kommunaler Träger nach dem SGB II für die Leistungen der
Unterkunft und Heizung und somit für die Vorgabe der Miethöchstgrenzen
zuständig ist. Im Landkreis Lüneburg wurden im Oktober 2004 im Rahmen der
Umsetzung der Sozialreform die Mindestobergrenzen nach der geltenden
Rechtsprechung festgesetzt. Da für den Landkreis Lüneburg kein Mietspiegel
vorhanden ist, hat sich der Landkreis Lüneburg bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffes „Angemessenheit der Unterkunftskosten“
der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg angeschlossen und den
Rückgriff auf die Tabellewerte nach dem Wohngeldgesetz vorgenommen. Dabei wurde
ein einheitlicher Zuschlag von 10 % auf die jeweiligen Werte der Tabelle als angemessen
angesehen. Das Landessozialgericht hat abweichend von dem Urteil des OVG
Lüneburg überwiegend im vorläufigen Rechtsstreitverfahren entschieden, dass
lediglich die rechte Spalte der Wohngeldtabelle ohne eine Berücksichtigung des
Baujahres/Bezugsfertigkeit der Wohnung und ohne eines 10 %igen Aufschlages zu
verwenden ist. Genau diese Rechtsauffassung teilte das Bundessozialgericht
nicht. Mit Urteil vom 07.11.2006 erklärt das Bundessozialgericht, dass das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hinsichtlich der Bestimmungen der
angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt
hat. In diesem Urteil führt das Bundessozialgericht aber auch aus, dass der
Grundsicherungsträger bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft mithin nicht umhin kommt, jeweils die konkreten örtlichen
Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde Anfang 2007 im Fachdienst Sozialhilfe und
Wohngeld eine Arbeitsgruppe gebildet, die konkret die örtlichen Gegebenheiten
auf dem Wohnungsmarkt im Landkreis Lüneburg untersucht. Ziel ist es, das
Ergebnis in entsprechenden Tabellen abzubilden und mit den vorhandenen Vorgaben
abzugleichen. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Regelung, die
Höchstbeträge der Kosten der Unterkunft im Landkreis Lüneburg an die
Rechtssprechung des OVG Lüneburg anzulehnen.
Zur Frage, in wie vielen Fällen die ARGE Lüneburg die
Rückzahlung von darlehnsweise erbrachten Mietkautionen durch Einbehaltung aus
dem Regelsatz vereinbart und nach welchen Anweisungen die Mitarbeiter der ARGE
handeln, wenn sie die Erbringung einer Mietkaution verweigern, wenn
Leistungsberechtigte einer Einbehaltung nicht zustimmen, nimmt Herr Seegers als
Bereichsleiter der ARGE direkt Stellung. Herr Seegers erklärt ausdrücklich,
dass keine Anweisung besteht, dass die Erbringung einer Mietkaution von einer
gleichzeitigen monatlichen Rückzahlung durch Einbehaltung vom Arbeitslosengeld
II abhängig zu machen ist. Diesbezüglich hat er sich nochmals konkret bei allen
Teamleitern aus dem Leistungsbereich rückversichert. Diese bestätigen, dass es
nicht Praxis und ihnen auch kein Fall bekannt sei, in denen die Bewilligung
einer Kaution von einer sofortigen monatlichen Rückzahlung abhängig gemacht worden
ist. Sofern in Einzelfällen doch entgegen gängiger Praxis verfahren worden ist,
bittet Herr Seegers, ihm diese Fälle konkret zu benennen, damit die jeweiligen
Sachverhalte geklärt werden können. Eine fortlaufende Verrechnung mit
Zustimmung des Leistungsbeziehers ist hingegen nicht rechtswidrig. Diese
Zahlung ist vielmehr als „Sparbuch“ anzusehen, da die Mietkaution
vom Vermieter zinsbringend anzulegen ist. Nach Auszug aus der Wohnung kann dann
der verzinste Kautionsbetrag, soweit das Darlehn bereits zurückgezahlt wurde
und die Kaution nicht in Anspruch genommen werden muss von der ARGE an den Leistungsempfänger
ausgezahlt werden. Der Vermieter ist zuvor verpflichtet, die Kaution an die
ARGE zurückzuzahlen. Zu der Anzahl der Fälle, in denen die laufende Rückzahlung
der erbrachten Mietkaution von den laufenden Leistungen vereinbart wurde,
können keine Angaben gemacht werden, da das EDV-Programm A2LL hierzu keine
Auswertungsmöglichkeiten bietet.
Abschließend teilt Herr Seegers mit, dass die ARGE Lüneburg im
Jahr 2006 mehrfach geprüft wurde. So erfolgten über die Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg hinaus Prüfungen von der Internen
Revision der Bundesagentur für Arbeit und vom Bundesrechnungshof. Bei allen Prüfungen
hat die ARGE Lüneburg gut abgeschnitten.