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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Aktuelle Informationen zur Umsetzung von Hartz IV im Landkreis Lüneburg  

Ausschuss für Soziales und Gesundheit
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 20.03.2007    
Zeit: 14:30 - 17:05 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
2007/061 Aktuelle Informationen zur Umsetzung von Hartz IV im Landkreis Lüneburg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Ratzeburg, ChristianAktenzeichen:50
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld Bearbeiter/-in: Moratzky, Sybille
 
Wortprotokoll
Beschluss

Diskussionsverlauf:

Diskussionsverlauf:

 

Herr Sixt, Geschäftsführer der ARGE Lüneburg, nimmt Stellung zur Aussage, dass der Bundesrechnungshof zuletzt die Zusätzlichkeit bei 75 % der 1-Euro-Jobs nicht erkennt. Hierzu erläutert Herr Sixt einleitend die wesentlichen Anforderungen im Bezug auf die Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit, Wettbewerbsneutralität und der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit bei den Arbeitsgelegenheiten. Herr Sixt macht Ausführungen zum Zuweisungs-, Stellenbesetzungs- und insbesondere zum Kontrollverfahren. Es besteht ein Prüf- und Kontrollnetzwerk „Arbeitsgelegenheiten“ der ARGE Lüneburg, wobei Standards zur Umsetzung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten in drei Phasen überprüft werden und der Arbeitgeberverband und die Kreishandwerkerschaft eingebunden sind. Die ARGE überprüft die Einsatzstellen stetig und wird bei Auffälligkeiten und Zweifel sofort tätig.

 

Herr Forstreuter fragt nach, wie oft Prüfungen bereits erfolgreich waren, d.h. Stellenprofile nicht gepasst haben. Herr Sixt erwidert, dass die Einsatzstellen weitestgehend den Voraussetzungen entsprechen. Insgesamt wird diese Materie jeweils ausführlich im Beirat erläutert. Auf Anfrage von Herrn Dammann, ob genügend Angebote und Arbeitsgelegenheiten vorhanden sind, erwidert Herr Sixt, dass diese Situation regional sehr unterschiedlich ist. So sind z. B. im Amt Neuhaus nicht genügend gemeinnützige und zusätzliche Jobs vorhanden. Auf die Anfrage von Herrn Meißner, ob jeder Hilfeempfänger, der arbeiten möchte, eine Arbeitsgelegenheit erhält, erwidert Herr Sixt, dass mehr nachfragende Personen als Arbeitsgelegenheiten vorhanden sind und auch eine Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel vorhanden ist. Herr Sixt beantwortet weiter, dass die AGH-Einsatzstellen nicht in Konkurrenz zueinander stehen sondern Chancengleichheit diesbezüglich besteht. Im Jahr 2006 sind 265 Integrationen auf dem 1. Arbeitsmarkt aus dem Bereich der Arbeitsgelegenheiten erfolgt (Bezifferung nachträglich von Herrn Sixt für die Niederschrift).

 

Herr Wiese berichtet zu der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfänger nach dem SGB II, dass trotz des wirtschaftlichen Aufschwunges die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Vergleich zu den Anfangsmonaten des Vorjahres auf unverändert hohem Niveau bei 7.969 liegt. Das entspricht zwar nur 56 Bedarfsgemeinschaften im Februar mehr als im Vorjahr, jedoch ist die Zahl der Leistungsempfänger um 1.151 Personen im Vergleich zu Februar 2006 gestiegen. Es bleibt die Hoffnung, dass sich der Anstieg der Leistungsbezieher und Bedarfsgemeinschaften zum Sommer nicht wie im letzten Jahr wiederholt. Bei den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft liege man derzeit knapp unter dem Ansatz der veranschlagten Mittel.

 

Eine erfreuliche Nachricht gibt es im Bereich der Landeszuschüsse aufgrund der Regelung zur interkommunalen Verteilung der eingesparten Wohngeldmittel des Landes für das Jahr 2007. Insgesamt soll der Landeszuschuss für die Kommunen auf 136 Mio. € aufgestockt werden. Zum derzeitigen Stand würde der Landkreis Lüneburg 4,8 Mio. € und damit 400.000,00 € mehr vom Land erhalten als eingeplant.

 

Herr Wiese berichtet ferner, dass eine Einigung mit der Agentur für Arbeit Lüneburg in Bezug auf die Beteilung des Landkreises an den Verwaltungskosten der ARGE noch nicht erzielt wurde. Zum derzeitigen Stand der Verhandlungen sieht es nach einer Kündigung des ARGE-Vertrages seitens der Agentur aus. Gegenwärtig besteht für den Landkreis Lüneburg aus dem ARGE-Vertrag die vertragliche Verpflichtung, einen kommunalen Anteil von 9,5 % der Verwaltungskosten zu tragen. Die Agentur Arbeit Lüneburg strebt weiterhin einen Betrag mit einem Kommunalanteil von 12,6 % der Verwaltungskosten an. Augenblicklich habe man der Agentur für Arbeit ein Angebot von 11 % der Verwaltungskosten unterbreitet. Es sieht nicht danach aus, dass dieses Angebot angenommen wird. Ein Verhandlungswert von 11 % zu 12,6 % beträgt ca. 150.000,00 €. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine getrennte Aufgabenwahrnehmung dem Landkreis Lüneburg kostengünstiger käme. Derzeit dauern die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit an.

Zur Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, weshalb sich die ARGE Lüneburg nicht an der gültigen Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen sowie weiterer Gerichte orientiert und die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zur Bewertung der Angemessenheit von Wohnraum zu Grunde legt und weshalb die ARGE Lüneburg an dieser Stelle entgegen der gültigen Rechtsprechung handelt und den Leistungsbeziehern ihren rechtmäßig zustehenden Leistungen vorenthält, macht Herr Ratzeburg Ausführungen, da der Landkreis Lüneburg als kommunaler Träger nach dem SGB II für die Leistungen der Unterkunft und Heizung und somit für die Vorgabe der Miethöchstgrenzen zuständig ist. Im Landkreis Lüneburg wurden im Oktober 2004 im Rahmen der Umsetzung der Sozialreform die Mindestobergrenzen nach der geltenden Rechtsprechung festgesetzt. Da für den Landkreis Lüneburg kein Mietspiegel vorhanden ist, hat sich der Landkreis Lüneburg bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Angemessenheit der Unterkunftskosten“ der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg angeschlossen und den Rückgriff auf die Tabellewerte nach dem Wohngeldgesetz vorgenommen. Dabei wurde ein einheitlicher Zuschlag von 10 % auf die jeweiligen Werte der Tabelle als angemessen angesehen. Das Landessozialgericht hat abweichend von dem Urteil des OVG Lüneburg überwiegend im vorläufigen Rechtsstreitverfahren entschieden, dass lediglich die rechte Spalte der Wohngeldtabelle ohne eine Berücksichtigung des Baujahres/Bezugsfertigkeit der Wohnung und ohne eines 10 %igen Aufschlages zu verwenden ist. Genau diese Rechtsauffassung teilte das Bundessozialgericht nicht. Mit Urteil vom 07.11.2006 erklärt das Bundessozialgericht, dass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hinsichtlich der Bestimmungen der angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt hat. In diesem Urteil führt das Bundessozialgericht aber auch aus, dass der Grundsicherungsträger bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft mithin nicht umhin kommt, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde Anfang 2007 im Fachdienst Sozialhilfe und Wohngeld eine Arbeitsgruppe gebildet, die konkret die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt im Landkreis Lüneburg untersucht. Ziel ist es, das Ergebnis in entsprechenden Tabellen abzubilden und mit den vorhandenen Vorgaben abzugleichen. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Regelung, die Höchstbeträge der Kosten der Unterkunft im Landkreis Lüneburg an die Rechtssprechung des OVG Lüneburg anzulehnen.

 

Zur Frage, in wie vielen Fällen die ARGE Lüneburg die Rückzahlung von darlehnsweise erbrachten Mietkautionen durch Einbehaltung aus dem Regelsatz vereinbart und nach welchen Anweisungen die Mitarbeiter der ARGE handeln, wenn sie die Erbringung einer Mietkaution verweigern, wenn Leistungsberechtigte einer Einbehaltung nicht zustimmen, nimmt Herr Seegers als Bereichsleiter der ARGE direkt Stellung. Herr Seegers erklärt ausdrücklich, dass keine Anweisung besteht, dass die Erbringung einer Mietkaution von einer gleichzeitigen monatlichen Rückzahlung durch Einbehaltung vom Arbeitslosengeld II abhängig zu machen ist. Diesbezüglich hat er sich nochmals konkret bei allen Teamleitern aus dem Leistungsbereich rückversichert. Diese bestätigen, dass es nicht Praxis und ihnen auch kein Fall bekannt sei, in denen die Bewilligung einer Kaution von einer sofortigen monatlichen Rückzahlung abhängig gemacht worden ist. Sofern in Einzelfällen doch entgegen gängiger Praxis verfahren worden ist, bittet Herr Seegers, ihm diese Fälle konkret zu benennen, damit die jeweiligen Sachverhalte geklärt werden können. Eine fortlaufende Verrechnung mit Zustimmung des Leistungsbeziehers ist hingegen nicht rechtswidrig. Diese Zahlung ist vielmehr als „Sparbuch“ anzusehen, da die Mietkaution vom Vermieter zinsbringend anzulegen ist. Nach Auszug aus der Wohnung kann dann der verzinste Kautionsbetrag, soweit das Darlehn bereits zurückgezahlt wurde und die Kaution nicht in Anspruch genommen werden muss von der ARGE an den Leistungsempfänger ausgezahlt werden. Der Vermieter ist zuvor verpflichtet, die Kaution an die ARGE zurückzuzahlen. Zu der Anzahl der Fälle, in denen die laufende Rückzahlung der erbrachten Mietkaution von den laufenden Leistungen vereinbart wurde, können keine Angaben gemacht werden, da das EDV-Programm A2LL hierzu keine Auswertungsmöglichkeiten bietet.

 

Abschließend teilt Herr Seegers mit, dass die ARGE Lüneburg im Jahr 2006 mehrfach geprüft wurde. So erfolgten über die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg hinaus Prüfungen von der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit und vom Bundesrechnungshof. Bei allen Prüfungen hat die ARGE Lüneburg gut abgeschnitten.

Beschluss:

 

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