Auszug - Antrag der Kreistagsfraktion "Die Linke" v. 06.11.2006 (Eingang 06.11.2006); "Weihnachtsbeihilfe zahlen"
|
Wortprotokoll Beschluss |
Diskussionsverlauf:
KTA Venderbosch teilt mit, er habe in dem Antrag die
Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht genannt. Diese sollen aber auch eine
Weihnachtsbeihilfe erhalten, so dass er den Antrag mit folgender Änderung
einbringe:
2.
„Die
Weihnachtsbeihilfe erhalten alle Menschen, die …
b)
Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld nach dem SGB II erhalten…“
Zur Begründung des Antrages geht KTA Venderbosch zunächst auf
die soziale Situation der Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfänger ein.
Alleinstehenden würde ein Regelsatz in Höhe von 345 EUR zuzüglich einer
angemessenen Warmmiete gezahlt. Damit hätte dieser Personenkreis ca. 700 EUR im
Monat zur Verfügung. Dieses entspreche 48 EUR mehr im Monat als der früheren
Sozialhilfe. Allerdings würden nun – abgesehen von speziellen
Lebenssituationen – keine einmaligen Beihilfen mehr gezahlt. Eine
angemessene Beteiligung am sozialen Leben sei mit dieser beschränkten
finanziellen Situation nicht möglich geschweige könne sich etwas für
Weihnachten davon angespart werden.
Für ihn sei verständlich, dass die Auszahlung einer
Weihnachtsbeihilfe in Höhe von insgesamt 1 Millionen EUR in Anbetracht der
hochverschuldeten Situation des Landkreises Lüneburg sehr kostenintensiv sei.
Für seine Fraktion habe allerdings die Verbesserung der Situation der sozial
Schwachen oberste Priorität und er bitte alle Abgeordneten ihrer sozialen
Verantwortung gerecht zu werden und dem Antrag zuzustimmen.
KVR Wiese bestätigt, dass mit dem Inkrafttreten des
SGB II und des SGB XII keine Weihnachtsbeihilfe mehr gezahlt werde. Diese sei
in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da es sich hierbei um eine freiwillige
Leistung handele, müsse der Landkreis Lüneburg eine außerplanmäßige Ausgabe in
Höhe von 1.046.000 EUR leisten. Er weist darauf hin, außerplanmäßige Ausgaben
seien nur rechtlich zulässig, wenn sie unabweisbar seien. Da es sich hier um
eine freiwillige Leistung handele, könne die Verwaltung eine Unabweisbarkeit
nicht erkennen.
KTA Kaidas betont, um welch schwierige Situation es
sich hier handele. Er stellt allerdings fest, das Innenministerium habe den
Kreishaushalt unter Auflagen genehmigt. Demnach dürften keine weiteren
freiwilligen Ausgaben erbracht werden. Ferner versuche der Landkreis Lüneburg
für das kommende Jahr Bedarfszuweisungen zu bekommen, die er nur dann erhalte,
signalisiere er Konsolidierungsabsichten.
KTA Staudte weist darauf hin, es gebe kein Ereignis auf
das sich so gut vorbereitet werden könne, wie auf das Weihnachtsfest. Sie
erkenne jedoch auch, dass ein jeder vermutlich gerne die Situation der
Einkommensschwachen verbessern wolle. Allerdings sehe sie den Handlungsbedarf
eher bei den einmaligen Beihilfen. Damit beschäftigten sich derzeit die
Gerichte. Eine zusätzliche Weihnachtsbeihilfe sei zwar wünschenswert jedoch sehe
sie derzeit nicht die Möglichkeit diese im Rahmen der Haushaltsgenehmigung zu
erhalten.
KTA Röckseisen verweist auf kirchliche und soziale
Einrichtungen. Ihrer Auffassung nach müsse die Hilfeleistung entbürokratisiert
werden, zumal der Landkreis Lüneburg selbst hoch verschuldet sei.
KTA Kaidas stellt fest, der Antrag müsse –
sofern die Kreistagsfraktion Die Linke ihn aufrecht erhalte – durch den
Kreisausschuss vorbereitet werden.
KTA Venderbosch erklärt, der Antrag werde nicht
zurückgezogen, so dass Vors. Fricke die Sitzung für eine
Kreisausschusssitzung unterbricht.
Anschließend teilt LR Nahrstedt mit, der Kreisausschuss
habe sich einstimmig dafür ausgesprochen, den Antrag abzulehnen.
-5-
Beschluss:
Die Kreistagfraktion „Die Linke“ beantragt folgende
Beschlussfassung durch den Kreistag am 23.11.2006:
„1. Der Landkreis Lüneburg zahlt im Jahr
2006 auf freiwilliger Basis eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 60
EUR pro Person.
2.
Die Weihnachtsbeihilfe erhalten alle
Menschen, die
a)
Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII erhalten oder
b)
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach
dem SGB II erhalten oder
c)
als Heimbewohnerin oder Heimbewohner ein
Taschengeld nach dem SGB erhalten oder
d)
Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.“
Abstimmungsergebnis: 2 Stimmen für den Antrag, 1 Enthaltung
Der Antrag ist somit abgelehnt.