Auszug - Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 15.07.2024 zum Thema "Gründung und Unterstützung von Altenwohngemeinschaften und Mehrgenerationenhäusern im Landkreis Lüneburg" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 20.08.2024)
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Wortprotokoll Beschluss |
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
1. Welche Möglichkeiten gibt es für den Landkreis, betroffenen Familien bei der Gründung und Unterhaltung von Altenwohngemeinschaften zu helfen und zu unterstützen?
Der Begriff der Altenwohngemeinschaften ist nicht definiert. Interessierte finden ein Beratungsangebot
des Landes zu alternativen Wohnprojekten beim „NIEDERSACHSENBÜRO Neues Wohnen im Alter“.
2. Welche Rahmenbedingungen muss eine Altenwohngemeinschaft erfüllen, um eine
Anerkennung als teil- oder vollstationäre Unterbringung zu erhalten?
Eine Wohngemeinschaft ist in der Regel ein ambulantes Angebot. Eine Anerkennung als
teilstationäres oder stationäres Angebot wird in der Regel nicht angestrebt. Stationäre und
teilstationäre Angebote unterliegen den Regelungen des Heimrechts. Die Regelungen sind sehr streng
und starr. Die Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Heimrechts sind größer. Sind die Menschen,
die in einer Altenwohngemeinschaft leben, pflegebedürftig, sind unterschiedliche Organisationsformen
möglich - die Definitionen und Voraussetzungen leiten sich aus dem Niedersächsischen Gesetz über
unterstützende Wohnformen (NuWG) ab:
Heim:
Ein Heimbetrieb unterliegt im vollen Umfang dem Heimrecht mit seinen Vorgaben. Die
Voraussetzungen sind so starr, insbesondere beim Personalschlüssel, dass diese Organisationsform
für Wohngruppen kaum anwendbar sein dürfte.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche
Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des
Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem
Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder
Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Betreutes Wohnen sind solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen
wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen
vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine
Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die
Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen
hinausgehen.
Tagespflege (teilstationär):
Als teilstationäres Angebot kennt die Pflege nur die Tagespflege. Nimmt die Einrichtung in der Regel
mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Absatz 4 NuWG Anwendung (Heimrecht).
3. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Finanzierung auch anteilig über die Pflegekassen
ermöglicht wird?
Die Pflegekasse finanziert ausschließlich die Pflegeleistungen und nicht das Wohnen. Für
Wohngruppen wird ein Wohngruppenzuschlag (214 € je Monat) je anspruchsberechtigen Bewohner
gewährt. Die Höhe der Pflegeleistung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
4. Wie unterstützt der Landkreis die Gründung neuer Mehrgenerationenhäuser und die Unterhaltung
bestehender?
Die Gründung von Mehrgenerationenhäuser wird durch Förderrichtlinien des Bundes und des Landes
unterstützt. In der Regel erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Standort-Kommune. Eine
finanzielle Förderung durch den Landkreis Lüneburg erfolgt nicht.
Die rechtliche Beratung ist den Rechtanwälten und die Planung den Projektplanern vorbehalten.
Interessenten haben die Möglichkeit, sich bei Projekten in der Region zu informieren.
Gemeinschaftlich Wohnprojekte:
https://neues-wohnen-nds.de/neue-wohnformen-und-nachbarschaften/projekte/gemeinschaftlichewohnprojekte/
Seniorenwohngemeinschaften in Niedersachsen stellen sich vor:
https://www.seniorenwohngemeinschaften.de/senioren-wg-niedersachsen
Beschluss: