Auszug - Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-02 bis B-08, B-16, B-17 und B-19 "Waldgebiete rechts und links der Elbe"
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
KTA Nickel bedankt
sich bei der Verwaltung und insbesondere bei Frau Züghart für ihren Einsatz, um
die vorliegende Verordnung mit großem Einvernehmen verabschieden zu können. Der
Ausschuss für Umweltschutz und der Kreisausschuss haben der Verordnung bereits
zugestimmt und auch der Kreistag soll heute seine Zustimmung geben.
KTA Mundt führt
aus, dass der SPD-Fraktion klar sei, dass sich im privaten Bereich durch die
Verordnung gewisse Härten ergeben. Es sei jedoch sehr sorgfältig abgewogen und
auch deutlich gemacht worden, dass niemand über die Maßen „zur Ader gelassen“
werde. Gerade im Fall des anwesenden Waldbesitzers Herrn Steep und noch in
einem anderen Fall seien Kompromisse gefunden worden, indem ursprünglich für
eine Unterschutzstellung vorgesehene Flächen wieder herausgenommen worden
seien. Die vorliegende Verordnung sei ein machbarer Kompromiss und sollte so
umgesetzt werden.
Laut KTA Röding sei in dem Anhörverfahren von Herrn
Steep zur Sprache gekommen, dass dieser einen Vermögensschaden in Höhe von
40.000 € geltend mache. Es stelle sich die Frage, ob hier möglicherweise ein
enteignungsgleicher Eingriff vorliege. Der Sitzungsvorlage sei zu entnehmen,
dass aus hiesiger Sicht aufgrund der Qualität der Bäume der wirtschaftliche
Schaden unter Berücksichtigung des Aufwandes als gering einzustufen und für den
Eigentümer zumutbar sei. KTA Röding fragt, ob dies mit Zahlen hinterlegt werden
könne.
LR Fietz macht deutlich, dass die
Verwaltung die Aufgabe habe, zu einer wirksamen Landschaftsschutzverordnung zu
kommen. Ein Abwägen des Sachverhaltes und ein Abwägen der privaten und
öffentlichen Interessen lasse keine andere Möglichkeit zu als den Kompromiss,
der hier erarbeitet worden sei. Der Umweltminister teile diese Auffassung. Nach
wie vor sei eine Bewirtschaftung der Flächen und auch der einzelnen fraglichen
Bäume nach guter forstwirtschaftlicher Praxis möglich. Wenn sich im Einzelfall
zeige, dass ein Eingriff an einzelnen Bäumen vorgenommen werden müsse, sei der
Landkreis nach wie vor zu konstruktiven Gesprächen bereit. Ein Schaden in Höhe
von 40.000 € sei nicht tatsächlich entstanden, diese Berechnung sei rein
theoretisch. Der Landkreis sei verpflichtet der Aufgabe nachzukommen, eine
Landschaftsschutzverordnung vorzulegen und die Verordnung müsse so beschaffen
sein, dass diese Sinn habe und auch Wirkung zeige.
Auch KTA Köne schließt sich im Namen der Grünen-Kreistagsfraktion
der vorgelegten Verordnung an, die einen ausgewogenen Kompromiss darstelle. Im
Gegensatz zu anderen Verordnungen könne die Verwaltung hier Ausnahmen
beschließen. Dies sei auch richtig so, da nicht alles in einem Verordnungstext
erfasst werden könne. Der Grünen-Kreistagsfraktion sei es wichtig, dass der
Beschlussvorschlag eine jährliche Berichterstattung über die Ausnahmen im
Fachausschuss vorsehe. Damit sei gewährleistet, dass politisch Einfluss
genommen werden könne.
KTA Hoppe geht
davon aus, dass die Diskussion um den anfangs angedachten Nationalpark und das jetzige
Biosphärenreservat lange bekannt gewesen sei. Es stelle sich die Frage, wann
diese Flächen erworben worden seien und ob die geplante Unterschutzstellung bei
den Kaufpreisverhandlungen schon berücksichtigt worden seien. Sollte dies nicht
der Fall gewesen sein und es ist von normalen Werten ausgegangen worden, stelle
dies in der Tat einen Vermögensschaden dar. KTA Hoppe fragt, ob bei dem Verkauf
der Flächen bereits abzusehen war, dass diese unter Schutz gestellt werden
sollen.
LR Fietz erläutert, dass zu diesem
Thema eine eingehende Diskussion stattgefunden habe, die auch mit der
Bevölkerung vor Ort geführt worden sei und von der Presse begleitet wurde. Es
sei öffentlich diskutiert worden, welche Vor- und Nachteile ein Nationalpark
habe. Im Rahmen der Gesetzgebung des Landtages habe sich die Verwaltung dafür
ausgesprochen, anstelle des Nationalparks ein Biosphärenreservat zu schaffen.
Auch der Kreistag habe sich hierfür ausgesprochen. Die Landesregierung habe
zunächst einmal ein Nationalparksgesetz verabschiedet, was jedoch auf dem
Rechtsweg wieder gekippt worden sei. Dann sei sofort daran gearbeitet worden,
ein Biosphärenreservatsgesetz zu erlassen. Die Verwaltung könne es nicht
leisten, jeden einzelnen zu informieren. Es obliege vielmehr den
Kaufinteressenten, ihrer Informationspflicht nachzukommen und sich zu
erkundigen.
EKR Dr. Porwol geht
zurück bis in das Jahr 1990, in dem der Bezirkstag von Schwerin das Amt Neuhaus
flächendeckend unter Naturschutz gestellt habe. Die Verwaltung habe immer
versucht, die Bewirtschaftungseinschränkungen für die Neuhäuser möglichst
günstig zu halten. Es sei immer dafür Sorge getragen worden, dass sehr
stringente Regelungen auch wieder verschwinden und dass gemeinsam mit den
Grundeigentümern in einer sinnvollen und mit Augenmaß vertretenen Art und Weise
Landschaftsschutz betrieben worden sei.
- 61 -
Beschluss:
Die Verordnung des Landkreises zur Ergänzung der
Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-02 bis B-08,
B16, B-17 und B-19 des Gebietsteils B des Biosphärenreservats „Niedersächsische
Elbtalaue“ wird in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung der
eingegangenen Anregungen und Bedenken beschlossen. Die Verwaltung wird den
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und
Verbraucherschutz jährlich über erteilte Ausnahmen gemäß § 5 der
Schutzverordnung informieren.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung