Auszug - Beantwortung von Anfragen gem. § 17 Geschäftsordnung
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Wortprotokoll |
KTA Gros verweist auf seine Frage im Protokoll vom 26.04.2023. Im Umweltbericht sind die Auswirkungen der Vorranggebiete Windenergienutzung auf das Landschaftsbild überwiegend mit gering bis mittel bewertet. Er wüsste gerne, auf welchen Bewertungskriterien dies beruht.
BOR’in Lampe verweist auf die Ausführungen von Hrn. Kraetzschmer (Planungsgruppe Umwelt) im besagten Protokoll.
KTA Gros wünscht sich detailliertere Ausführungen seitens des Planungsbüros, wie die Fernwirkung von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild in der SUP zum RROP bewertet wird und wie es zu der Bewertung kommt, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild überwiegend gering bis mittel sind.
AV KTA Walter bittet die Verwaltung, dem Wunsch zu folgen.
BOR’in Lampe erklärt, dass die Fernwirkung nur mit Kenntnis der konkreten Windenergieanlage (Größe/Anlagentyp) sowie dessen konkreter Standort abschließend geprüft werden kann. Welches jedoch erst im Rahmen der BImSch-Genehmigung vom Projektierer vorgelegt wird.
KTA Gros hält das für nicht ausreichend. Der Trend zeigt, dass die Windenergieanlagen zukünftig immer größer werden. Es ist davon auszugehen, dass die Umweltauswirkungen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden.
KTA Blume unterstützt die Aussage von KTA Gros und spricht sich dafür aus, das Planungsbüro PU zur nächsten Ausschusssitzung einzuladen. Vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage stellt sich ihm die Frage, ob im BImSch-Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Fernwirkung von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild in der Umweltverträglichkeitsprüfung noch zwingend durchgeführt werden muss und wenn nicht, in Folge dessen eine rechtliche Verschiebung auf die Ebene der Regionalplanung erfolgt. Hierzu sollte PU nochmal konsultiert werden.
BOR’in Lampe bestätigt, dass die Frage von KTA Gros aus dem Protokoll vom 26.04.2023 an die Planungsgruppe Umwelt zur Beantwortung in der nächsten Sitzung des Fachausschusses weitergeleitet wird.