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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Erarbeitung von Szenarien zur Entwicklung von Vorranggebieten Windenergienutzung  

Sitzung des Ausschusses für Raumordnung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Raumordnung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 03.05.2022    
Zeit: 15:00 - 17:03 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrtechnische Zentrale
Ort: Feuerwehrtechnische Zentrale Scharnebeck, Bardowicker Straße 65, 21379 Scharnebeck
2022/149 Erarbeitung von Szenarien zur Entwicklung von Vorranggebieten Windenergienutzung
   
 
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Schlag, Lena Eileen
Federführend:Regional- und Bauleitplanung Bearbeiter/-in: Blanke, Nicole
Produkte:21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Herr Kraetzschmer von der PU erklärt den Verfahrensablauf zur Ermittlung von Potentialflächen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung und erläutert die Grundannahmen, die für die Potentialflächenanalyse zu klären sind.

Auf Nachfrage von KTA Prof. Dr. Bonin erklärt Herr Kraetzschmer, dass sich der Begriff „Fläche“ in der zweiten Spalte der Tabelle „Siedlungsflächen“ (Folie 7) der Präsentation jeweils auf die in der ersten Spalte genannten Kriterien bezieht (z.B. Fläche = Siedlungsfläche).

KTA Schmidt möchte den Begriff „vorsorgeorientiert“ in der selbigen Tabelle erklärt haben und fragt, ob man hier nicht schon mit konkreten Prozentangaben arbeiten könne.

Herr Kraetzschmer erläutert, dass es sich dabei um Schutzabstände handelt, die über die rechtlich vorgeschriebenen Abstände hinausgehen und im Rahmen des Ermessensspielraums seitens des Plangebers festgelegt werden.

BOR‘in Schlag erklärt, dass für die vorsorgeorientierten Abstände bewusst noch keine konkreten Zahlen festgelegt wurden, weil diese im Ausschuss erst noch diskutiert und beschlossen werden. In den nächsten Ausschüssen werden verschiedene Szenarien vorgestellt, die deutlich machen, wieviel Potentialflächen sich jeweils ergeben.

Herr Kraetzschmer empfiehlt, nicht schon von Beginn an konkrete Schutzabstände festzulegen, sondern mit unterschiedlichen Abstandsmaßen zu arbeiten. Die sich daraus ergebenden Potentialflächen können dann bewertet werden hinsichtlich der Frage, ob sie der Windenergie substanziell Raum geben.

Zum Kriterium der 2-fachen Anlagenhöhe erläutert Herr Kraetzschmer, dass es sich hierbei um ein hartes Ausschlusskriterium handelt, das nicht veränderbar ist, weil rechtliche Vorgaben dies ausschließen. Als weiches Ausschlusskriterium kann beispielsweise aus Vorsorgegründen ein darüberhinausgehender Abstand zu Siedlungsflächen im Innen- und Außenbereich festgelegt werden.

KTA Mues fragt, ob zum Kriterium „militärische Anlagen“ auch Truppenübungsplätze gehören. Herr Kraetzschmer bejaht diese Frage.

BOR‘in Schlag ergänzt, dass die Bundeswehr Informationen über aus militärischen Gründen auszuschließende Flächen wie z.B. Hubschraubertiefflugstrecken unter Verschluss hält. Zwischen dem Land Niedersachsen, als oberste Landesplanungsbehörde, und der Bundeswehr wurde vereinbart, dass die unteren Landesplanungsbehörden die ermittelten Potentialflächen über das Land an die Bundeswehr schicken und diese dort bezüglich ihrer Belange vorab geprüft werden können.

KTA Mues erklärt zum Thema Referenzanlage, dass wenn Windenergieanlagen (WEA) mit einer Höhe von 250 m bereits marktgängig sind, dies auch in der Planung so angenommen werden sollten, um nicht von der Entwicklung überholt zu werden.

BOR‘in Schlag antwortet darauf, dass diese Frage auch intern schon diskutiert wurde. Sie gibt zu bedenken, dass sich bei der Annahme von Referenzanlagen über 200 m aufgrund des harten Kriteriums der 2-fachen Anlagenhöhe der Mindestabstand zu den Siedlungsflächen erhöhen wird und sich dadurch wiederum die Potentialfläche für die Windenergie von vorherein verkleinert. Bei einer Annahme von kleineren Referenzanlagen mit einer Höhe von 200 m erhöht sich im Umkehrschluss die Potentialfläche. Höhere Abstände zu Siedlungsflächen können im zweiten Schritt über die weichen Ausschlusskriterien festgelegt werden. Die Annahme von 200 m hohen Referenzanlagen entspricht zudem dem zum jetzigen Zeitpunkt genehmigten Anlagenbestand im Landkreis. Durch die ausschließliche Annahme höherer Referenzanlagen könnte dem Plangeber der Ausschluss von Potentialflächen von vornherein vorgehalten werden.

Herr Kraetzschmer ergänzt, dass auch örtliche Gegebenheiten, die zum aktuellen Planungsstand nicht immer bekannt sind, kleinere Anlagen erforderlich machen können. Beispielsweise sind aus militärischen Gründen in Teilbereichen der Samtgemeinde Amelinghausen keine Anlagen größer als 200 m möglich.

BOR‘in Schlag fügt an, dass mindestens 3 WEA auf einer Fläche stehen sollten, um eine tatsächliche Bündelung von Anlagen zu erreichen. Bei der Annahme von höheren Referenzanlagen vergrößern sich die baulich erforderlichen Abstände zwischen den Anlagen und somit die erforderliche Mindestgröße der Potentialflächen. Kleinere Flächen würden dadurch gegebenenfalls von vornherein rausfallen. Deshalb empfiehlt es sich, zunächst eine Referenzanlage von 200 m Höhe anzunehmen. Zumal es sich nur um eine Annahme als Grundlage für die Planung handelt und dies keinesfalls auch höhere WEA in einer späteren konkreten baulichen Umsetzung ausschließt.

KTA Prof. Dr. Bonin unterstützt den Beschlussvorschlag, stellt aber die Frage, wann und wie die Planungen mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden. Durch das Einbeziehen von Flächenanteilen der Nachbarlandkreise könnten für weitere Standorte die Mindestgrößen erreicht werden. Weil die Maxime sein sollte, möglichst viele WEA auszuweisen, spielt eine geringere Referenzanlage insofern eine große Rolle, als dass sich hierdurch an den Landkreisgrenzen mehr Flächen ergeben.

BOR‘in Schlag antwortet hierauf, dass Abstimmungen unter den Nachbarkreisen immer wünschenswert sind und im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens erfolgen. Jeder Landkreis hat jedoch sein eigenes RROP mit jeweils unterschiedlichen Abstandsregelungen in Bezug auf die WEA. Eine gemeinsame Planung würde bedeuten, dass die Landkreise alle gleichzeitig ihre RROPs ändern und die politischen Beschlüsse bezüglich der weichen Kriterien in allen Landkreisen einheitlich ausfallen müssten, was nicht anzunehmen ist. Eine landkreisübergreifende Planung wird daher nicht stattfinden können.

KTA Blume wirft ein, dass der Landkreis Uelzen sein RROP anpassen muss, weil dieses vom OVG Lüneburg für unwirksam erklärt wurde.

KTA Gros äußert, dass bezüglich des Ausbaus der Windenergie momentan vieles im Fluss sei. Das sogenannte Osterpaket der Bundesregierung ist gesetzlich noch nicht umgesetzt. Der Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 2021 ist zudem noch nicht rechtskräftig. Hier stellt sich die Frage, wo in Bezug auf die Anlagenhöhe die Grenze der Wirtschaftlichkeit ist und inwiefern die Annahme einer Referenzanlage von 200 m ausreichend ist. Er plädiert dafür, sich an den heute gängigen Anlagenhöhen zu orientieren und nennt in diesem Zusammenhang das Fraunhofer-Institut sowie das Umweltbundesamt (UBA), deren Aussagen er gern in die Szenarien eingebunden sehen möchte. KTA Gros regt in diesem Sinne eine differenziertere Herangehensweise bei der Entwicklung von Szenarien an, auch wenn dies aufwendiger sei.

BOR‘in Schlag erklärt, dass es mehr als ratsam ist, gemäß dem Osterpaket der Bundesregierung mit der „Rotor-out-Variante“ zu planen. Das Osterpaket formuliert zudem ein 2%-Ziel, wonach 2% der Landesfläche für WEA zur Verfügung zu stellen sind. Dabei bezieht sich das Flächenziel auf die „Rotor-out-Variante“. Sofern die Vorranggebiete als „Rotor-in“-Fläche festgelegt würden, müssten zur Zielerreichung höhere Prozentwerte der absoluten Fläche erreicht werden. Gemäß dem Osterpaket werden Planungen, die dieses Flächenziel nicht einhalten, ausgehebelt, indem es in einem solchen Falle die Wirksamkeit des RROP hinsichtlich der Windenergie für zwei Jahre aussetzt und damit den ungesteuerten Ausbau der Windenergie im Außenbereich zulässt. Deshalb ist es sinnvoll, das 2%-Ziel bereits in den Szenarien zu berücksichtigen. Zum Thema marktgängige Anlagen erläutert BOR‘in Schlag, dass anzunehmen ist, dass im Landkreis zukünftig auch höhere Anlagen über 200 m umgesetzt werden. Sie betont erneut, dass es aus planerischer Sicht aber dennoch geboten ist, nicht von vornherein Flächen auszuschließen, die auch mit kleineren WEA bebaut werden können.

KTA Rogge merkt an, dass sich aus wirtschaftlicher Sicht nur Anlagen mit 250 m Höhe lohnen. Aber gerade erklärt worden ist, dass im konkreten Genehmigungsverfahren der WEA von der angenommenen Anlagenhöhe abgewichen werden kann. Es sollte daher in der Planung immer geprüft werden, welche Flächen zur Verfügung stehen und wie man dort den besten Output bekommt.

KTA Rodenwald berichtet von einem Zeitungsartikel, in dem es um einen Windpark bei Husum mit etwa 20 WEA gehe, die nebeneinanderstehen und sich gegenseitig beschatten. In einem Windenergieprojekt der Wotan-Gruppe seien mit Auslaufen des Förderzeitraums die erzielten Erlöse niedriger als die laufenden Kosten gewesen. Außerdem müsse man die technisch mögliche Lebensdauer von WEA in Betracht ziehen. Hinzu komme die Frage des Recyclings von WEA. Dies sei zwar möglich, koste aber viel Energie, und die Rotorblätter seien Sondermüll.

AV KTA Walter wirft ein, dass sich technische Fragen in der Raumordnung nicht stellen.

KR‘in Vossers ergänzt, dass sich die Anlagenbetreiber mit den technischen Fragen auseinandersetzen müssen. In dieser Fachausschusssitzung soll es darum gehen, zu klären, welche Kriterien für die Steuerung der Potentialflächen angesetzt werden sollen. Die Empfehlung ist, mit einer Referenzanlage von 200 m Höhe zu planen. Es wird bei der baulichen Umsetzung der Windkraftanlagen vielleicht auch höhere oder auch niedrigere geben.

Herr Kraetzschmer führt zum Thema Anlagenhöhe aus, dass im Binnenland die untere Grenze der Wirtschaftlichkeit bei 180 m liegt. Zum Thema Windverschattung erläutert er, dass dies in Bezug auf die Flächengrößen für die Raumordnung durchaus eine Rolle spielt. Denn je weiter die Anlagen auseinanderliegen, desto höher ist auch die Windausbeute. Als gängiger Wert aus der Praxis wird für den Abstand der WEA zueinander der 3-fache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung angenommen. In Hauptwindrichtung wird der 5-fache Rotordurchmesser angenommen. Bei modernen Anlagen mit großen Rotoren ist der Abstand aber mittlerweile geringer. Grundsätzlich muss man für die Ermittlung eines optimalen Abstandes zwischen den WEA sowohl wirtschaftliche als auch physikalische Erwägungen berücksichtigen.

KTA Meister kommt nochmal auf das von Herrn Kraetzschmer genannte Beispiel aus Amelinghausen bezüglich gebietsspezifischer Einschränkungen bei der Anlagenhöhe zurück und fragt, ob es nicht sinnvoll sei, sich eine Radarkarte vom Bund erstellen zu lassen, um daraus ablesen zu können, an welcher Stelle was möglich ist. Außerdem könnte er sich vorstellen, dass es interessant sein könnte, Szenarien mit unterschiedlich hohen Referenzanlagen durchzuspielen, um die sich daraus ergebenden Flächenzuschnitte miteinander vergleichen zu können.

BOR‘in Schlag erläutert, dass es äußerst hilfreich für die Raumordnung wäre, solche Radarkarten zu haben, dass diese von der Bundeswehr aber nicht offengelegt werden. Die oberste Landesplanung hat bei der Bundeswehr jedoch erreicht, dass die Potentialflächen zumindest vor dem öffentlichen Beteiligungsverfahren über das Land von der Bundeswehr gegengeprüft werden können. Hinsichtlich der Auswirkungen unterschiedlicher Referenzanlagen hält sie es für sinnvoll, zunächst mit einer Referenzanlage von 200 m zu starten und bei Bedarf im Einzelfall die Auswirkungen alternativer Anlagenhöhen zu prüfen.

KTA Stoll äußert eine Verständnisfrage zu Beschlussvorschlag 1.1. Er möchte wissen, ob der Mastfuß bei der „Rotor-out-Variante“ auch beispielsweise nur 10-20 m von der Gebietsgrenze entfernt stehen darf, und ob das dann bedeutet, dass die Schutzabstände zu den Siedlungen geringer werden.

BOR‘in Schlag sagt, dass in der letzten Änderung des RROP in 2016 immer darüber gesprochen wurde, mit Rotor-in zu planen. Dies wurde textlich aber so nicht festgelegt, so dass in der Praxis letztlich vereinzelt Anlagen mit Rotor-out genehmigt wurde. Bei der jetzigen Neuaufstellung soll eine konkrete textliche Festlegung hierzu erfolgen. Bei der „Rotor-out-Variante“ muss sich der Mastfuß immer innerhalb der Grenzen des Vorranggebiets befinden. Der Rotor kann die Grenze je nach Windrichtung mehr oder weniger weit überstreichen. Dies bedeutet einen erhöhten Planungsaufwand im Hinblick auf die Schutzabstände, da beispielsweise bei Bundesautobahnen Anbauverbotszonen strikt eingehalten werden müssen, sodass hier im Einzelfall Flächen von vornherein um diesen Abstand verkleinert werden müssen.

KTA Köhlbrandt wirft ein, dass man nicht schon Fragen diskutieren sollte, die erst in späteren Ausschusssitzungen zu besprechen sind. Heute sollte es darum gehen, über die Beschlussvorschläge der Vorlage abzustimmen.

KTA Blume stellt die Frage, ob die Festlegung der Referenzanlagenhöhe frei gewählt werden kann, oder ob es in der Rechtsprechung Kriterien gibt, die es zu berücksichtigen gilt. Grundsätzlich steht er auf dem Standpunkt, dass wenn der Ausbau der Windenergie gefördert werden soll, dies nur über größere Flächen möglich ist. Und diese erhält man, wenn entsprechend mit einer geringeren Anlagenhöhe geplant wird.

Nach dem Kenntnisstand von BOR‘in Schlag bestehen keine entsprechenden Urteile zu Einschränkungen in der Entscheidung über die Höhe der Referenzanlage. Ein Kriterium für die anzunehmende Höhe der Referenzanlage ist jedoch die Wirtschaftlichkeit. 150 m hohe Anlagen sind am Markt beispielsweise im Normalfall nicht mehr wirtschaftlich. Andersherum könnte vor Gericht die Wahl einer zu hohen Referenzanlage unter Umständen ebenso beanstandet werden. Daher ist für die Begründung der Wahl der Referenzanlage und somit der Nachvollziehbarkeit der Planung der Verweis auf bisher typische Anlagenhöhen im Landkreis wichtig.

KTA Blume sagt, dass Projektierer seiner Erfahrung nach gern mit höheren Anlagen planen, weil diese wirtschaftlicher sind. Es ist eher die Politik, die hier bremst. Er geht davon aus, dass man mit Anlagenhöhen zwischen 200 und 250 m vor den Gerichten bestehen würde. Er wäre daher mit der Annahme einer Referenzanlage von 200 m in der Planung einverstanden. Bzgl. des in der Präsentation aufgeführten Nachteils einer aufwendigeren Ermittlung von Abständen der „Rotor-out-Variante“ erkundigt er sich, wer diese ermittelt bzw. inwiefern dies von den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung oder im Rahmen der Genehmigung erfolgt.

Diese ist nach Aussage von Herrn Kraetzschmer im Rahmen der Windenergieplanung für die Neuaufstellung des RROP abzuarbeiten.

Nach KTA Schmidt müssen über die Frage der Wirtschaftlichkeit allein die Investoren entscheiden. Ihr ist es wichtig, mit Blick auf den Klimawandel und der Energieabhängigkeit den Ausbau der Windenergie so schnell wie möglich voranzutreiben. Sie plädiert deshalb dafür, ausschließlich mit dem in der Präsentation vorgestellten „Maximal-Szenario“ weiter zu planen und die Bürokratie so schlank wie möglich zu halten. Die Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber den Erneuerbaren ist spürbar gewachsen. An die Verwaltung stellt sie die Frage, wann die Investoren an den Landkreis herantreten und mit dem Bau von WEA beginnen können bzw. wie dies beschleunigt werden kann.

BOR‘in Schlag erklärt, dass es gerade für die Akzeptanz der Windenergieplanung im Rahmen der Neuaufstellung wichtig ist, dass der Planungsprozess transparent und allgemein nachvollziehbar ist. Es muss deutlich werden, dass nicht willkürlich geplant wurde, sondern die unterschiedlichen Belange sauber untereinander abgewogen wurden. Die Planung muss zudem ausreichend begründet sein, um auch gerichtsfest zu sein. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst mit verschiedenen Szenarien zu planen und zu prüfen, welche Flächenkulissen und Potentiale sich für die Windenergie im Landkreis ergeben. Investoren können Anträge stellen, sobald das RROP rechtskräftig ist bzw. die Planung soweit verfestigt ist, dass sicher keine Veränderungen mehr kommt.

KTA Blume nimmt an, dass sobald der erste Entwurf steht, sich die Investoren bereits die Flächen sichern werden.

KTA Hövermann spricht die Vorteile höherer Windenergieanlagen an. Je größer die Anlagen sind, umso langsamer drehen sich aufgrund der größeren Radien auch die Rotoren. Daher bergen seines Erachtens eher die kleineren Anlagen ein größeres Konfliktpotential. Außerdem sind größeren Anlagen wirtschaftlicher. KTA Hövermann erkundigt sich, ob der bisher einzuhaltende Abstand von 3 km zwischen einzelnen Windparks veränderbar ist und ob der Abstand zum Wald immer noch bei 100 m liegt.

Zum Thema Wald antwortet Herr Kraetzschmer, dass das rechtskräftige RROP in der Änderungsfassung von 2016 Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft auch Waldmehrungsflächen enthält, auf denen sich zum Teil kein tatsächlicher Wald befindet. Zu diesen Flächen haben einige Landwirte im Verfahren auch mitgeteilt, dass sie nicht vorhaben, ihre Äcker entsprechend als Forstwald zu entwickeln. Die Festlegung von Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft wird nach dem Änderungsentwurf des LROP 2021 in der Form nicht fortgeschrieben, sondern durch eine neue Festlegung „Vorranggebiet Wald“ mit tatsächlichen Waldbestand ersetzt. Die angesprochene 3 km Abstandsregel zwischen den Windparks ist veränderbar. Da eine solche Abstandsregel sehr starr ist, kann man alternativ die Umfassungswirkung von Windparks auf Ortslagen betrachten. Eine zu starke Umfassung führt zu Einkreisungseffekten. Es lässt sich hier also auch über die Festlegung von Umfassungswinkeln steuern. Welcher Planungsansatz sinnvoll ist, lässt sich erst entscheiden, wenn die Szenarien entwickelt sind und zu erkennen ist, wo das Problem der Umfassung auftreten könnte.

BOR‘in Schlag berichtet von dem Vorrangstandort in Oerzen, wo seinerzeit eine Fläche auf Wunsch der Politik verkleinert wurde, um einen ausreichenden Abstand zum nächsten Windpark zu erreichen und den Eindruck einer Riegelbildung mehrerer aufeinanderfolgenden Windparks zu vermeiden. Es handelte sich damals somit um eine individuelle politische Entscheidung. Zum Thema Waldrand bestätigt BOR‘in Schlag, dass Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft mit Waldmehrungsflächen zukünftig voraussichtlich nicht mehr festgelegt werden können. Die zukünftig festzulegenden Vorranggebiete Wald beinhalten dann nur noch Flächen mit tatsächlichem Waldbestand.

KTA Gros sieht das Thema Wirtschaftlichkeit in der Planung noch nicht ausreichend berücksichtigt. Er plädiert dafür, ausschließlich mit höheren Anlagen von 250 m zu planen. Eine Verlagerung von Konflikten auf nachfolgende Planungsebenen ist zu vermeiden. Das Osterpaket der Bundesregierung zielt darauf ab, Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie abzubauen. KTA Gros bittet darum, dies durch die Wahl unterschiedlicher Abstände bei geschlossenen Ortslagen und Einzelgebäuden zu berücksichtigen.

AV KTA Walter stellt KTA Gros die Frage, ob er einen Änderungsantrag zur Beschlussvorlage stellen möchte.

KTA Gros beantragt die Aufnahme von größeren Anlagen mit einer Höhe von 250 m in den Beschlussvorschlag.

AV KTA Walter erklärt, dass hierzu eine Abstimmung möglich ist, sie jedoch darauf hinweist, dass die Annahme einer Referenzanlage von 200 m Höhe gemäß dem Vorschlag der Verwaltung die Umsetzung größerer Anlagen nicht ausschließt und man im späteren Verlauf des Planungsprozesses noch mit unterschiedlichen Anlagenhöhen „spielen“ kann. Sie fragt, ob KTA Gros in Anbetracht dessen auf eine Abstimmung verzichtet.

KTA Gros stimmt dem Vorgehen und der Beibehaltung der Beschlussvorlage zu.

Beschluss:

 

Zu 1.1: Die Windenergieanlagen müssen ausschließlich mit ihrem Mastfuß innerhalb der Grenzen der Vorranggebiete für Windenergienutzung errichtet werden. Somit dürfen die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen.

 

Zu 2.: Es werden drei Szenarien entwickelt, die sich in der Ausprägung der weichen Ausschlusskriterien unterscheiden, um unterschiedlich umfangreiche Entwicklungspotenziale für den Ausbau der Windenergie zu ermitteln.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zu 1.1: einstimmig bei 1 Enthaltung

Zu 2: einstimmig

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