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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Beantwortung von Anfragen gem. § 17 Geschäftsordnung  

Sitzung des Ausschusses für Mobilität
TOP: Ö 14
Gremium: Ausschuss für Mobilität Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 20.12.2021    
Zeit: 15:30 - 17:00 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
 
Wortprotokoll

 

KTA Schulz-Hendel hat mit E-Mail vom 19.12.2021 eine dringende Anfrage mit 15 Fragestellungen an den Ausschuss für Mobilität gestellt. Diese Anfrage wird allen Mitgliedern des Ausschusses für Mobilität zeitnah zur Verfügung gestellt und durch die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Mobilität am 11.01.2022 beantwortet werden. EKR Krumböhmer bittet um Klarstellung zu manchen Punkten der Anfrage.

 

Der Vorsitzende KTA Blankenburg und KTA Burkhardt weisen darauf hin, dass sie am 11.01.2022 zeitgleich an anderen Sitzungen teilnehmen. LR Böther versichert, alles möglich zu machen, was möglich zu machen sei. Dies sei bei insgesamt 14 Fachausschüssen jedoch nicht immer möglich. In diesem Fall bestehe leider keine Möglichkeit, den Sitzungstermin zu ändern. Der Vorsitzende KTA Blankenburg, EKR Krumböhmer und Herr Borchers, stellv. FDL 45, werfen, auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie, die Frage auf, ob die Sitzung digital abgehalten werden kann. Die Mehrheit der KTAs wünscht sich eine Sitzung in Präsenz. Es wird von daher bei einer Sitzung in Präsenz bleiben.

 

KTA van den Berg fragt bei EKR Krumböhmer nach, ob er es schafft in dieser Woche noch beim Finanzamt zu fragen, ob der Landkreis bei Gründung einer GmbH für die Fähre den Vorsteuerabzug gelten machen kann.

 

EKR Krumböhmer Die Gründung der GmbH hat nichts mit der Vorsteuer zu tun, sondern die GmbH brauchen wir nur für die Förderung. Mit der Organschaft wird sie wie ein Teil vom Landkreis sein und damit kann man auch mit Vorsteuerabzug rechnen.

 

KTA Schmidtnnen Sie einschätzen wann wir unter § 2b UStG fallen?

LR ther Die Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronapandemie bis zum 01.01.2023 verlängert. Danach fällt man automatisch unter § 2b UStG.

 

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