Auszug - Beantwortung von Anfragen gem. § 17 Geschäftsordnung
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Wortprotokoll |
KTA Marten weist darauf hin, dass es zu Irritationen im Hinblick auf das Entfernen von Wahlplakaten zur Kommunalwahl durch den SBU gekommen sei.
Es habe eine Mitteilung durch Herrn Leitzmann vom Landkreis in Abstimmung mit dem SBU gegeben, in dem ausgeführt gewesen sei, an welchen Stellen das Anbringen von Wahlplakaten unzulässig sei. Durch die Streckenkontrolleure des SBU seien aber auch Wahlplakate von anderen Anbringungsorten entfernt worden.
Bereichsleiter Scholz führt aus, dass grds. Wahlwerbung unzulässig sei und daher beseitigt werden müsse, sofern davon eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehe. Dies sei immer der Fall, wenn Werbeanlagen von den Verkehrszeichen ablenken oder deren Erkennbarkeit beeinträchtigen könnten. Die Streckenkontrolleure seien daher gehalten, drauf zu achten und entsprechende Wahlwerbung gfls. zu entfernen.
Er werde das seinerzeitige Schreiben jedoch noch einmal auf evtl. missverständliche Formulierungen überprüfen.