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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Anfrage der Fraktion Die Linke vom 27.09.15 (Eingang: 29.09.15); Erstattung von Kosten der Erstausstattung von Wohnungen durch das Jobcenter Lüneburg  

Kreistag
TOP: Ö 23.5
Gremium: Kreistag Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 12.10.2015    
Zeit: 14:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
Zusatz: W-LAN ist vorhanden. Wir bitten Sie dennoch, die elektronische Aktenmappe zu packen.
2015/244 Anfrage der Fraktion Die Linke vom 27.09.15 (Eingang: 29.09.15);
Erstattung von Kosten der Erstausstattung von Wohnungen durch das Jobcenter Lüneburg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Ruth, Sigrid
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
 
Wortprotokoll
Beschluss

EKR Krumböhmer beantwortet die Anfrage der Fraktion Die Linke. Diese lautet wie folgt:

 

  1. Aufgrund der im Folgenden aufgeführten belegbaren Einzelfälle bitten wir um Beantwortung der Frage, auf welcher Grundlage das Jobcenter Lüneburg folgende Werte bei der Erstattung von Kosten der Erstausstattung von Wohnungen (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) ermittelt hat:
    • r die Bedarfsposition „Bett, Lattenrost und Matratze“ wurde eine Pauschale von 90,- Euro gewährt.
    • r die Bedarfsposition „hlschrank“ wurde ebenfalls eine Pauschale von 90,- Euro angesetzt.
    • r die Bedarfsposition „E-Herd“ betrug die Pauschale 70,- Euro.
    • r die Bedarfsposition „Waschmaschine“ wurden 130,- Euro gewährt.

 

  1. Werden vom Jobcenter Lüneburg die mit der Beschaffung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II verbundenen Kosten für das fachgerechte Anliefern und Aufstellen von Großbeln und Haushaltsgroßgeräten vorbehaltlos übernommen?

 

  1. Wurden oder werden vom Jobcenter Lüneburg neben oder anstatt der Geldleistungen gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 auch Sachleistungen erbracht? Wenn ja in welcher Art, unter welchen Voraussetzungen, durch wen und in welchem finanziellen Gesamtvolumen.

 

  1. r welche Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II werden stets Pauschalen angesetzt und in welchen Fällen werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen?

 

Antwort:

Die Bedarfe für die Erstausstattungen für die Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden daher gesondert erbracht.

 

Die Grundlagen der Werte bzw. die Pauschalsätze, die vom Jobcenter angesetzt werden, ergeben sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus örtlich vorgenommenen Ermittlungen. Man prüfe auf dem örtlichen Markt, wo man welche Geräte bekommen kann und was dies kostet. Die Festsetzung von Pauschalsätzen auf Grundlage der Bezugsquellen und Preislisten wurden vom Sozialgericht Lüneburg eingefordert.

 

Verbundene Kosten für das fachgerechte Anliefern und Aufstellen von Großbeln und Haushaltsgroßgeräte werden grundsätzlich nicht übernommen. Das im Sozialrecht verankerte Subsidiaritätsprinzip verpflichtet die gesamte Bedarfsgemeinschaft zur vorrangigen Selbsthilfe.

 

Vom Jobcenter Lüneburg werden grundsätzlich keine Sachleistungen anstatt der Geldleistung erbracht. Für alle Bedarfe werden stets Pauschalen angesetzt. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge wurden geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt.

 

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