Auszug - Anfrage der Gruppe FDP/Die Unabhängigen vom 05.02.15 (Eingang: 06.02.15); Wahl von hauptamtlichen Bürgermeistern in den Kreistag
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Wortprotokoll Beschluss |
LR Nahrstedt beantwortet die Anfrage der Gruppe FDP/Die Unabhängigen. Sie lautet wie folgt:
„Der Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg Ulrich Mädge hat sich in seiner Funktion als Präsident des Niedersächsischen Städtetages im Hinblick auf die von der Landesregierung geplante Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (NKomVG) dafür ausgesprochen, dass Bürgermeister zukünftig in Kreistage gewählt werden und Kreistagsmandate annehmen können (vgl. Celler Presse vom 9.12.2014). Nach bisheriger Rechtslage besteht Unvereinbarkeit zwischen dem Amt einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters und einer Mitgliedschaft im Kreistag (vgl. § 50 Absatz 1 Nr. 6 NKomVG). Dieser faktische Ausschluss von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt ist notwendig, um der Gefahr von Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. Thiele, Kommentar zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, Erläuterungen zu § 50 Randnummer 1).
- Wie beurteilt die Kreisverwaltung die Initiative des Oberbürgermeisters?
- Teilt die Kreisverwaltung die Auffassung, dass eine Aufhebung des Verbotes für hauptamtliche Bürgermeister, gleichzeitig ein Kreistagsmandat anzunehmen, die Gefahr von Interessenkollisionen erhöhen und zu einer Schwächung des Ehrenamtes in Kreistagen führen würde?“
Antwort zu Frage 1:
LR Nahrstedt bestätigt, dass das Präsidium des Niedersächsischen Städtetages am 9. Dezember 2014 in Bleckede beschlossen hat, dass das Wahlgesetz dahingehend geändert werden sollte, dass hauptamtliche Bürgermeister in die Kreistage gewählt werden können. Es sei selbstverständlich, dass der Präsident des Niedersächsischen Städtetages diese Meinung auch nach Außen vertrete. Es stehe ihm, LR Nahrstedt, nicht zu, Beschlüsse des Städtetages zu kommentieren
Antwort zu Frage 2:
LR Nahrstedt antwortet, dass dies zwar möglich, aber nicht zwingend der Fall sein müsse. Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass in den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein die Mitgliedschaft von hauptamtlichen Bürgermeistern in Kreistagen ausgeschlossen sei. Die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer lasse sie zu. Bei bestimmten Punkten gebe es das Mitwirkungsverbot. Jeder Abgeordnete müsse für sich entscheiden, ob er das gut oder schlecht finde.
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