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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Anfrage der Gruppe FDP/Die Unabhängigen vom 6.2.2015 (Eingang: 6.2.2015); Arbeitsbedingungen für Dozentinnen und Dozenten an der Volkshochschule Lüneburg  

Kreistag
TOP: Ö 17.2
Gremium: Kreistag Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 23.03.2015    
Zeit: 14:00 - 16:50 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
Zusatz: W-LAN ist vorhanden. Wir bitten Sie dennoch, die elektronische Aktenmappe zu packen.
2015/039 Anfrage der Gruppe FDP/Die Unabhängigen vom 6.2.2015 (Eingang: 6.2.2015);
Arbeitsbedingungen für Dozentinnen und Dozenten an der Volkshochschule Lüneburg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Britta Ammoneit
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
 
Wortprotokoll
Beschluss

Ltd. KVD Wiese beantwortet die Anfrage der Gruppe FDP/Die Unabhängigen wie folgt:

 

1.   Welche Konsequenzen hat das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2015 für die Beschäftigungssituation der übrigen Dozentinnen und Dozenten der Volkshochschule?

     und

3.   Haben auch andere Dozentinnen und Dozenten der Volkshochschule zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Festanstellung Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht?

 

Antwort:

Festzustellen sei, dass dieses Urteil natürlich ganz konkrete Auswirkungen nur auf den ausgeurteilten Fall haben könne. Ob und in welchem Umfang davon auch andere Dozentinnen und Dozenten betroffen sind, werde zu prüfen sein.

 

Da im Augenblick zwei weitere Verfahren anhängig seien, werde der Ausgang dieser Verfahren zu beobachten sein, um festzustellen, nach welchen Gesichtspunkten die Arbeitsgerichtsbarkeit hier vorgehe.

 

Festzustellen sei konkret, dass in einem anderen Fall das Arbeitsgericht (und zwar dieselbe Kammer) einen Antrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt habe.

 

Ein drittes Verfahren laufe, sei bisher aber noch nicht ausgeurteilt.

 

Insoweit bleibe abzuwarten, ob die im zweiten Verfahren unterlegene Klägerin eine Überprüfung des Arbeitsgerichtsurteils beim Landesarbeitsgericht im Rahmen einer Berufung vornehmen lasse.

 

 

2.   Welche organisatorischen und finanziellen Folgewirkungen sind für den Betrieb der Volkshochschule zu erwarten?

 

Antwort:

Wenn es dabei bleibe, dass es sich nur um einen einzigen Ausnahmefall handelt, in dem ein Arbeitsverhältnis festgestellt werde, dann seien die Auswirkungen überschaubar. Es müsste nur ein Honorarverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Was die Rückwirkung angehe, habe man in der Vergangenheit ein Honorar gezahlt, was gegengerechnet werden könne.

 

 

4.   Unter welchen vertraglichen Bedingungen sind die Dozentinnen und Dozenten der Volkshochschule gegenwärtig beschäftigt?

 

Antwort:

Die Dozentinnen und Dozenten seien weitestgehend bis auf den ausgeurteilten Fall in Honorarverhältnissen tätig und das Wesen des Honorarverhältnisses sei, dass Honorar für geleistete Dienste gezahlt werde. Es gebe also insbesondere eben keine Krankheitsvertung, Urlaubsvergütung und dergleichen.

 

 

5.   Inwieweit ist die gegenwärtige Beschäftigungssituation in der Volkshochschule und die Position der gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft für Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten auf Honorarbasis mit dem von der rot-grünen Landesregierung verfolgten Leitbild der "gut und fair bezahlten Arbeit" vereinbar?

 

Antwort:

Volkshochschulen beschäftigen bundesweit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Dozenten tätig seien, weitestgehend auf der Basis von Honorarverträgen. Dies sei jahrzehntelange Praxis in den Volkshochschulen.

 

Im Laufe der Jahre habe sich allerdings das Bildungsangebot der Volkshochschulen verändert. Waren es früher nur Koch-, Sprach-, Buchführungskurse usw., die einmal oder zweimal in der Woche stattgefunden haben und bei den Dozentinnen und Dozenten natürlich keinen Wunsch auf Festanstellung auslösten, so habe man heute durchaus sehr hochwertige stundenintensive Kurse, die die Kursleitungen über längere Zeit binden. Dies könne, wie im vorstehenden Fall, durchaus dazu führen, dass auf Festanstellungen zu arbeitsmarktlichen Arbeitsbedingungen geklagt werde.

 

Vom Grundsatz her wollen aber 99 % aller Kursleitenden in Sprach-, Buchhaltungs-, Yoga-, Koch- und Kunstkursen usw. natürlich überhaupt keine Festanstellung haben und seien mit den von der Volkshochschule gezahlten Honoraren, die je nach Kurs auch variieren können, einverstanden. Wenn die Arbeitsbedingungen nicht zumutbar ren, gäbe es dieses so außerordentlich umfangreiche Kursangebot der Volkshochschule REGION Lüneburg ja gar nicht.

 

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