Auszug - Verpflichtung der nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
|
Wortprotokoll Beschluss |
Diskussionsverlauf:
Behandelt als TOP 4
Fachdienstleiter Herr Zenker-Bruns macht zu Beginn auf die fehlerhafte mit der Vorlage versandte Rechtsgrundlage aufmerksam. Er gibt allen Ausschussmitgliedern die neue Rechtsgrundlage in Form der §§ 40 bis 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zur Kenntnis.
Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden über die mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Rechte und Pflichten hingewiesen und auf diese verpflichtet. Die verpflichteten Mitglieder werden in einer gesonderten Liste erfasst.
Beschluss:
Beschluss nicht erforderlich