Auszug - Schriftliche Anfragen gemäß § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung; Mineralstoffzwischenlager Volksdorf
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Wortprotokoll Beschluss |
Die Anfrage wird von KRin Scherf beantwortet. Eine Zuständigkeit des Landkreises sei nur sehr eingeschränkt gegeben. Der Betrieb Manzke unterliege gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umwelt-Arbeitsschutz der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Daraus folgend sei das Gewerbeaufsichtsamt gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Wasserrechts für die unter Punkt 2 und 4 angesprochenen Fragestellungen zuständig. Wasserrechtlich gesehen sei der Landkreis Lüneburg für die Niederschlagsentwässerung der betrieblichen Nutz- und Lagerflächen zuständig. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des auf den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers wurde unter Beteiligung der unteren Abfall- bzw. Bodenschutzbehörde erteilt. Sofern sich Missstände aus der Benutzung ergeben sollten, kann die Erlaubnis jederzeit entzogen werden. Grundsätzlich unterliege nicht jede Anlage zur Oberflächenentwässerung einer regelmäßigen Überwachung. Das beim GAA anhängige BImSch-Verfahren werde jedoch zum Anlass genommen, eine Kontrolle vorzunehmen und ggf. notwendige Regelungen zu treffen.
Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt sei nicht nur aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zuständig, sondern auch als untere Bodenschutzbehörde nach § 10 (2) NBodSchG. Daher sei der Landkreis hinsichtlich möglicher Bodenverunreinigungen durch dort angenommene mineralische Materialien nicht zuständig. Das Mineralstoffzwischenlager sei Bestandteil der Bauschuttrecyclinganlage und somit nach BImSchG genehmigt. Eine Anfrage wäre an die Landesbehörden zu richten. Insgesamt liege die Verantwortung für die Immissionen Staub und Lärm beim Gewerbeaufsichtsamt.
Deshalb werden alle hier aufgeworfenen Fragen zur Beantwortung an den GAA weitergeleitet.