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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung; Anfrage der Kreistagsfraktion Die Linke vom 03.12.2010 (Eingang: 03.12.2010); Altes Werk Melbeck/Embsen  

Kreistag
TOP: Ö 29.2
Gremium: Kreistag Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 20.12.2010    
Zeit: 13:00 - 18:20 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
2010/347 Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung; Anfrage der Kreistagsfraktion Die Linke vom 03.12.2010 (Eingang: 03.12.2010); Altes Werk Melbeck/Embsen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Schulz, KristinAktenzeichen:01
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die Anfrage wird von KRin Scherf beantwortet

Die Anfrage wird von KRin Scherf beantwortet.

 

Zu Frage 1.1:

Das Areal ‚Altes Werk Embsen’ erstrecke sich heute auf eine Vielzahl von Grundstücken im Geltungsbereich der Bebauungspläne „Industrie- und Gewerbegebiet Embsen-Melbeck“ mit einer Vielzahl von Nutzungen. Die Verkehrssicherungspflicht obliege grundsätzlich dem jeweiligen Grundstückeigentümer. Eine Gesamtsicherung des Areals existiere nicht.

 

Zu Frage 1.2:

Der Begriff Gefahrenquelle lasse sich, bezogen auf verschiedene Gründstücke in einem Industriegebiet, schwierig eingrenzen. Es gebe einen Abwasserschacht mit offenem Deckel. Dieser falle in die Zuständigkeit der Samtgemeinde Ilmenau. Der Schacht sei nach Auskunft der Samtgemeinde zwischenzeitlich wieder verschlossen worden.

 

Das ehemalige Toluollager liege auf einem Privatgrundstück. Ob sich hier Gefahrenquellen befinden und wie das Grundstück gesichert, werde in einem Ortstermin geprüft. Derzeit liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich sei anzumerken, dass es sich hier um ein Privatgrundstück in einem Industrie- und Gewerbegebiet handele. Von der nächstgelegenen Wohnbebauung sei es durch eine Bahnanlage getrennt. Ein zufälliger Aufenthalt von Personen auf den Grundstücken sei nicht zu erwarten.

 

Zu Frage 1.3:

Eine „Gefahrenquelle außerhalb des Areals“ lasse sich räumlich nicht eingrenzen und könne ohne weitere Präzisierungen nicht beantwortet werden (Wie weit außerhalb? Was stellt in einem Industriegebiet oder außerhalb eine Gefahrenquelle dar?).

 

Fragen 2.1, 2.2 und 2.3:

Die Kesselwagen stehen – nicht dauerhaft – auf dem Gelände der OHE. Eine Zuständigkeit des Landkreises für den Betrieb der Gleisanlagen sei nicht gegeben. Nach Aussagen der OHE seien die Waggons leer und ungefährlich.

 

 

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