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Trinkwasser

Trinkwasser gilt als das wichtigste Lebensmittel. Die Anforderungen an Genusstauglichkeit, Reinheit und Qualität ergeben sich aus der Trinkwasserverordnung  (TrinkwV). Das Gesundheitsamt überwacht im Landkreis Lüneburg auf Grundlage dieser Verordnung das Trinkwasser und die dazugehörigen technischen Anlagen.

Alle Informationen auf einen Blick

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Gesundheit
Jan Sünnemann
Hygiene und Umwelt
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Gebäude 4, Zimmer 103
Gesundheit
Nils Böttcher
Hygiene und Umwelt
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Trinkwasserversorgung

Zentrale Wasserversorgungsanlagen (Öffentliche Trinkwasserversorgung)

Die öffentliche Trinkwasserversorgung im Landkreis Lüneburg erfolgt regional durch verschiedene Wasserversorger. Informationen zur Trinkwasserqualität sowie Kontakte bei Störungen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten: 

Samtgemeinden Gellersen, Illmenau und Ostheide

Wasserbeschaffungsverband Süd

Störungshotline: 0800 2001080

Gemeinden Adendorf und Amt Neuhaus, Samtgemeinden Bardowick, Scharnebeck und Dahlenburg und Stadt Bleckede 

Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch

Störungshotline: 04105 500 40

Samtgemeinde Amelinghausen und Stadt Lüneburg

Avacon Wasser GmbH

Störungshotline: 0800 2001080

Ortsteil Rolfsen und Gemeinde Soderstorf

Wasserbeschaffungsverband Rolfsen

Störungshotline: 0800 2001080

 

Dezentrale Wasserversorgungsanlagen (Brunnen mit öffentlicher oder gewerblicher Nutzung)

Als Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage haben Sie folgende Pflichten:

Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage: 

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Zur Inbetriebnahme ist dem Gesundheitsamt ein Maßnahmenplan vorzulegen. Bei Änderung ist dieser zu aktualisieren.

Untersuchungspflicht:

  • Bis 31.12. Untersuchungsplan für das kommende Jahr an das Gesundheitsamt schicken
  • Jährliche Besichtigung der Schutzzone oder der Umgebung des Brunnens einschließlich Dokumentation
  • Jährlich Parameter der Gruppe A untersuchen lassen
  • Alle drei Jahre Parameter der Gruppe B untersuchen lassen
  • Zusätzlich besteht eine Untersuchungspflicht für die angeschlossene Gebäudewasserversorgungsanlage

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Hinweis: Für die Inbetriebnahme einer dezentralen Wasserversorgungsanlage benötigen Sie eine Wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Für die Erteilung der Erlaubnis ist der Fachdienst Umwelt zuständig.

Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen nur zur Eigenversorgung)

Als Betreiber eines Brunnens zur Eigenversorgung haben Sie folgende Pflichten:

Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage: 

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Untersuchungspflicht:

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Weitere Informationen zum Betrieb von Brunnen

Mobile Wasserversorgungsanlagen (Schiffe, Eisenbahn, Verkaufswagen, Wohnmobile)

Das Gesundheitsamt überwacht mobile Wasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.

Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:

Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:

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Untersuchungspflicht:

Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Gebäudewasserversorgungsanlagen (Trinkwasserinstallation)

Das Gesundheitsamt überwacht Gebäudewasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.

Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:

Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:

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Untersuchungspflicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit

Überwachung der Gebäudewasserversorgungsanlage 

für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1-7 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen

für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 8-11 IfSG: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

für Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG:Kindertageseinrichtungen, nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege

für Einrichtungen nach § 33 Nr. 3-5 (Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager), § 36 Abs. 1 Nr. 3-6 IfSG (Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler, Flüchtlinge, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten) und weitere öffentliche Gebäude (z.B. Hotels, Jugendherbergen, Sportstätten)

für Einrichtungen nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Untersuchungspflicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung, Arbeitsstätten):

Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:

Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Nach der Anzeige informiert Sie das Gesundheitsamt über die notwendigen Maßnahmen.

Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (Ferienhäuser, Volksfeste)

Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:

Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:

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Untersuchungspflicht:

Anlagen mit Brunnen, die zeitweilig (etwa saisonal) betrieben werden: 

Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Weitere Informationen zum Betrieb von Brunnen

Anlagen, die zeitweilig an die öffentliche Wasserversorgung oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind:

Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:

Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. 
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Auffälligkeiten im Trinkwasser (Grenzwertüberschreitungen)

Informationen zu Legionellen

Legionellen sind Bakterien, die in natürlichen Wasserquellen vorkommen. Sie können sich in Wasserleitungen, Klimaanlagen und anderen feuchten Umgebungen vermehren. Wenn Legionellen in Wassertröpfchen in die Luft gelangen und eingeatmet werden, können sie eine schwere Lungenentzündung namens Legionärskrankheit verursachen.

Untersuchungspflicht:

Die Untersuchungspflicht gilt, wenn eine Anlage zur Trinkwassererwärmung Teil der Wasserversorgungsanlage ist und

  1. Duschen oder andere Entnahmestellen, die das Wasser vernebeln, enthält und
  2. die Bereitstellung des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt und
  3. es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt und
  4. die Anlage einen Speicher-Trinkwassererwärmer oder einen zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 Litern aufweist oder
  5. der Inhalt der Warmwasserleitungen mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der letzten Entnahmestelle beträgt.

Wird der Technische Maßnahmewert von 100 KBE / 100 ml Wasser erreicht, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Verhalten Sie sich bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes bitte nach dem folgenden Schema: Verhalten bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes

Die erforderlichen Nachuntersuchungen führen Sie bitte in Absprache mit Ihrem Sachverständigen und der beauftragten zugelassen Trinkwasseruntersuchungsstelle nach dem folgenden Schema durch: Nachuntersuchung einer Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen

Informationen zu Blei

Wasserleitungen aus Blei wurden bis in die 1970er Jahre verbaut. Das Schwermetall ist bereits in geringen Mengen schädlich für die Gesundheit und kann Nervenschäden verursachen. Besonders Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder sind gefährdet. Daher sieht die Trinkwasserverordnung ein Bleileitungsverbot vor.

Zudem wird bis 2028 der Grenzwert für Blei im Trinkwasser von 10 Mikrogramm pro Liter auf 5 Mikrogramm pro Liter weiter gesenkt.

Die Betreiber von zentralen, dezentralen, zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen, bei denen eine Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, haben die Verbraucher darüber zu informieren, wenn in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei sind oder die Ergebnisse einer Trinkwasseruntersuchung dies annehmen lassen.

Private, öffentliche und gewerbliche Inhaber von Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei bis 12.01.2026 auszutauschen oder stillzulegen. Der Austausch oder die Stilllegung ist dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Werden weitere Leitungen bekannt, sind diese unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden und ebenfalls auszutauschen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wasserversorguns- oder Installationsunternehmen mit der Stilllegung oder Entfernung von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus Blei beauftragt ist.

Mit diesem Formular können Sie Feststellung, Austausch oder Stillegung einer Trinkwasserleitung aus Blei anzeigen.

Weiterführende Informationen:

Information des Umweltbundesamtes zum Thema Blei im Trinkwasser

Information des Niedersächsischen Landesgesunheitsamtes zum Thema Blei im Trinkwasser

Information des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. zum Thema Blei im Trinkwasser

Information des Fachverbandes Sanitär- Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik zum Thema Blei im Trinkwasser

Weitere mikrobiologische & chemische Auffälligkeiten

Die Trinkwasserverordnung legt mikrobiologische und chemische Anforderungen fest. Diese geben Auskunft über die Trinkwasserqualität, vor allem hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verzehrs. Festgelegte Werte für gesundheitsschädigende Stoffe und Mikroorganismen dürfen nicht überschritten werden.

Überschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Bis zur Anzeige beim Gesundheitsamt gilt für Sie ein Abgabeverbot des Trinkwassers an Dritte.

Nach der Anzeige beurteilt das Gesundheitsamt eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und informiert Sie über die notwendigen Maßnahmen.