Trinkwasser
Trinkwasser gilt als das wichtigste Lebensmittel. Die Anforderungen an Genusstauglichkeit, Reinheit und Qualität ergeben aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Das Gesundheitsamt überwacht im Landkreis Lüneburg auf Grundlage dieser Verordnung das Trinkwasser und die dazugehörigen technischen Anlagen.
Alle Informationen auf einen Blick
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Trinkwasserversorgung
Zentrale Wasserversorgungsanlagen (Öffentliche Trinkwasserversorgung)
Die öffentliche Trinkwasserversorgung im Landkreis Lüneburg erfolgt regional durch verschiedene Wasserversorger. Informationen zur Trinkwasserqualität sowie Kontakte bei Störungen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten:
Samtgemeinden Gellersen, Illmenau und Ostheide
Störungshotline: 0800 2001080
Gemeinden Adendorf und Amt Neuhaus, Samtgemeinden Bardowick, Scharnebeck und Dahlenburg und Stadt Bleckede
Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch
Störungshotline: 04105 500 40
Samtgemeinde Amelinghausen und Stadt Lüneburg
Störungshotline: 0800 2001080
Ortsteil Rolfsen und Gemeinde Soderstorf
Wasserbeschaffungsverband Rolfsen
Störungshotline: 0800 2001080
Dezentrale Wasserversorgungsanlagen (Brunnen mit öffentlicher oder gewerblicher Nutzung)
Als Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage haben Sie folgende Pflichten:
Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:
Hier können Sie Ihre Anzeige online abgeben
Zur Inbetriebnahme ist dem Gesundheitsamt ein Maßnahmenplan vorzulegen. Bei Änderung ist dieser zu aktualisieren.
Untersuchungspflicht:
- Bis 31.12. Untersuchungsplan für das kommende Jahr an das Gesundheitsamt schicken
- Jährliche Besichtigung der Schutzzone oder der Umgebung des Brunnens einschließlich Dokumentation
- Jährlich Parameter der Gruppe A untersuchen lassen
- Alle drei Jahre Parameter der Gruppe B untersuchen lassen
- Zusätzlich besteht eine Untersuchungspflicht für die angeschlossene Gebäudewasserversorgungsanlage
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Hinweis: Für die Inbetriebnahme einer dezentralen Wasserversorgungsanlage benötigen Sie eine Wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Für die Erteilung der Erlaubnis ist der Fachdienst Umwelt zuständig.
Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen nur zur Eigenversorgung)
Als Betreiber eines Brunnens zur Eigenversorgung haben Sie folgende Pflichten:
Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:
Hier können Sie Ihre Anzeige online abgeben
Untersuchungspflicht:
- Jährlich mikrobiologische Parameter untersuchen lassen
- Alle fünf Jahre mikrobiologische und chemische Parameter untersuchen lassen
- Empfehlung: Jährliche Besichtigung der Schutzzone oder der Umgebung des Brunnens einschließlich Dokumentation.
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Weitere Informationen zum Betrieb von Brunnen
Mobile Wasserversorgungsanlagen (Schiffe, Eisenbahn, Verkaufswagen, Wohnmobile)
Das Gesundheitsamt überwacht mobile Wasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:
Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:
Hier können Sie Ihre Anzeige online abgeben
Untersuchungspflicht:
- Jährlich mikrobiologische Parameter untersuchen lassen
- Einmalig, sofern keine Beanstandungen festgestellt werden, chemische Parameter untersuchen lassen
Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:
- Jährlich auf Legionellen untersuchen lassen
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Gebäudewasserversorgungsanlagen (Trinkwasserinstallation)
Das Gesundheitsamt überwacht Gebäudewasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:
Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:
Hier können Sie Ihre Anzeige online abgeben
Untersuchungspflicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
Überwachung der Gebäudewasserversorgungsanlage
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Untersuchungspflicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung, Arbeitsstätten):
Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:
- Alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Nach der Anzeige informiert Sie das Gesundheitsamt über die notwendigen Maßnahmen.
Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (Ferienhäuser, Volksfeste)
Als Betreiber haben Sie folgende Pflichten auf Grund der Trinkwasserverordnung:
Anzeige bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung der Anlage:
Hier können Sie Ihre Anzeige online abgeben
Untersuchungspflicht:
Anlagen mit Brunnen, die zeitweilig (etwa saisonal) betrieben werden:
- Jährlich mikrobiologische Parameter untersuchen lassen
- Alle fünf Jahre mikrobiologische und chemische Parameter untersuchen lassen
- Empfehlung für Anlagen mit Brunnen: Jährliche Besichtigung der Schutzzone oder der Umgebung des Brunnens einschließlich Dokumentation.
Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:
- Alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Weitere Informationen zum Betrieb von Brunnen
Anlagen, die zeitweilig an die öffentliche Wasserversorgung oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind:
- Jährlich mikrobiologische Parameter untersuchen lassen
Wenn eine Untersuchungspflicht für die Untersuchung auf Legionellen besteht:
- Jährlich auf Legionellen untersuchen lassen
Die Unterlagen müssen Sie dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen.
Grenzwertüberschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Auffälligkeiten im Trinkwasser (Grenzwertüberschreitungen)
Informationen zu Legionellen
Legionellen sind Bakterien, die in natürlichen Wasserquellen vorkommen. Sie können sich in Wasserleitungen, Klimaanlagen und anderen feuchten Umgebungen vermehren. Wenn Legionellen in Wassertröpfchen in die Luft gelangen und eingeatmet werden, können sie eine schwere Lungenentzündung namens Legionärskrankheit verursachen.
Untersuchungspflicht:
Die Untersuchungspflicht gilt, wenn eine Anlage zur Trinkwassererwärmung Teil der Wasserversorgungsanlage ist und
- Duschen oder andere Entnahmestellen, die das Wasser vernebeln, enthält und
- die Bereitstellung des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt und
- es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt und
- die Anlage einen Speicher-Trinkwassererwärmer oder einen zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 Litern aufweist oder
- der Inhalt der Warmwasserleitungen mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der letzten Entnahmestelle beträgt.
Wird der Technische Maßnahmewert von 100 KBE / 100 ml Wasser erreicht, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.
Verhalten Sie sich bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes bitte nach dem folgenden Schema: Verhalten bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes
Die erforderlichen Nachuntersuchungen führen Sie bitte in Absprache mit Ihrem Sachverständigen und der beauftragten zugelassen Trinkwasseruntersuchungsstelle nach dem folgenden Schema durch: Nachuntersuchung einer Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen
Informationen zu Blei
Wasserleitungen aus Blei wurden bis in die 1970er Jahre verbaut. Das Schwermetall ist bereits in geringen Mengen schädlich für die Gesundheit und kann Nervenschäden verursachen. Besonders Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder sind gefährdet. Daher sieht die Trinkwasserverordnung ein Bleileitungsverbot vor.
Zudem wird bis 2028 der Grenzwert für Blei im Trinkwasser von 10 Mikrogramm pro Liter auf 5 Mikrogramm pro Liter weiter gesenkt.
Die Betreiber von zentralen, dezentralen, zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen, bei denen eine Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, haben die Verbraucher darüber zu informieren, wenn in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei sind oder die Ergebnisse einer Trinkwasseruntersuchung dies annehmen lassen.
Private, öffentliche und gewerbliche Inhaber von Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei bis 12.01.2026 auszutauschen oder stillzulegen. Der Austausch oder die Stilllegung ist dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Werden weitere Leitungen bekannt, sind diese unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden und ebenfalls auszutauschen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wasserversorguns- oder Installationsunternehmen mit der Stilllegung oder Entfernung von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus Blei beauftragt ist.
Weiterführende Informationen:
Information des Umweltbundesamtes zum Thema Blei im Trinkwasser
Information des Niedersächsischen Landesgesunheitsamtes zum Thema Blei im Trinkwasser
Information des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. zum Thema Blei im Trinkwasser
Weitere mikrobiologische & chemische Auffälligkeiten
Die Trinkwasserverordnung legt mikrobiologische und chemische Anforderungen fest. Diese geben Auskunft über die Trinkwasserqualität, vor allem hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verzehrs. Festgelegte Werte für gesundheitsschädigende Stoffe und Mikroorganismen dürfen nicht überschritten werden.
Überschreitungen müssen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Bis zur Anzeige beim Gesundheitsamt gilt für Sie ein Abgabeverbot des Trinkwassers an Dritte.
Nach der Anzeige beurteilt das Gesundheitsamt eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und informiert Sie über die notwendigen Maßnahmen.