Überführungen ins Ausland (Leichenpass)
Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind die gesetzlichen Bestimmungen der Zielländer sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder. Bei Überführungen in das Ausland ist grundsätzlich ein Leichenpass erforderlich.
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Allgemeine Hinweise
Der Antrag zur Ausstellung eines Leichenpasses muss grundsätzlich beim Gesundheitsamt des Sterbeortes gestellt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass beantragen lassen. Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn alle für eine Bestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher formloser Antrag auf Überführung einer Leiche (persönliche Angaben über den verstorbenen Menschen, Beförderungsmittel, Transportweg, Absende- und Zielort)
- wenn keine persönliche Beantragung erfolgt: schriftliche Vollmacht für das Bestattungsinstitut
- Bescheinigung oder Erklärung über die ordnungsgemäße Einsargung durch den Bestatter
- Todesbescheinigung (Deckblatt und vertraulicher Teil mit der Todesursache im Original)
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes (Genehmigung nach § 39 Personenstandsgesetz)
- bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, ungeklärter Todesart oder der Leiche eines Unbekannten: Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung
- Einverständniserklärung die Todesursache im Leichenpass angeben zu können – Entbindung der Schweigepflicht für das Gesundheitsamt (optional)
Gebühren
Die Höhe der Gebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 40,00 Euro und kann ab dem 01. Juni 2024 nur noch mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 6 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)