Umbettungen
Urnen- und Leichenumbettungen kann nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine angemessene Bestattung und den Schutz der Totenruhe.
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Allgemeine Hinweise
Wirtschaftliche Interessen, erleichterte Grabpflege oder ein Umzug der Angehörigen sind grundsätzlich keine ausreichenden Begründungen für die Genehmigung der Umbettung. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Wille der verstorbenen Person berücksichtigt und objektiv dargelegt werden kann. Aus der aktuellen Rechtsprechung geht hervor, dass die Anforderungen an die Gründe, die eine Umbettung rechtfertigen können, gestiegen sind. Die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiegt in vielen Fällen das Interesse der Angehörigen an einer Umbettung.
Umbettungen sollten nur von Oktober bis März (in den kühlen Monaten) und Ausgrabungen in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. In den meisten Fällen wird ein Bestattungsinstitut mit der Umbettung beauftragt, da zum Beispiel für den Transport des Toten ein Spezialfahrzeug erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag der Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsinstituts
- Zustimmungen der Friedhofsverwaltungen des Friedhofs, auf dem die oder der Verstorbene liegt, und des Zielfriedhofs
- Sterbeurkunde
- Todesbescheinigung vom zuständigen Gesundheitsamt (Sterbeort)
Kosten/Leistung
Die Gebühr beträgt zwischen 45,00 Euro und 250,00 Euro, je nach Aufwand.
Hinzu kommen die Kosten für die eigentliche Umbettung und eventuell zusätzliche Friedhofsgebühren.Bitte erfragen Sie diese direkt bei einem Bestattungsinstitut.
Rechtsgrundlage
§ 15 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)