Meldung von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung
Am 31.12.2020 ist eine neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Kraft getreten. Diese Verordnung richtet sich an alle Betreiberinnen und Betreiber, die gewerblich eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, wie zum Beispiel Lasereinrichtungen und Ultraschallgeräte.
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Meldepflicht
Zu den meldepflichtigen Anlagen nach § 2 Abs. 1 NiSV zählen zum Beispiel Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, Hoch- und Niederfrequenzgeräte und Ultraschallgeräte.
Jeder Betreiber einer solchen Anlage ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, diese Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Bei einem geplanten Betrieb einer solchen Anlage ist dieser spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss mindestens den Namen oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der Anlage enthalten.
Wer eine meldepflichtige Anlage nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Des Weiteren haben Sie die Pflicht Ihre Qualifikation bzw. Ihre Fachkunde z.B. durch Zertifikate anzuzeigen. Die Fachkunde erlangen Sie durch die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen von geeigneten Stellen. Eine Übersicht der akkreditierten Stellen finden Sie hier.
Mit dieser Verordnung werden bestimmte Anwendungen unter Arztvorbehalt gestellt, d.h. nur ein Arzt darf die beschriebenen Tätigkeiten ausführen. Dazu gehört unter anderem die Entfernung von Tätowierungen oder ein Permanent-Make-Up mit einem Laser.