Masern
Masern sind eine sehr ansteckende Krankheit, die durch das Masernvirus verursacht wird. Das Virus überträgt sich ausschließlich von Mensch zu Mensch. Fast jeder Kontakt zwischen einem ungeschützten Menschen und einem Erkrankten führt zu einer Infektion, selbst aus mehreren Metern Entfernung. Etwa jeder zehnte Betroffene bekommt Komplikationen. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masernerkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen.
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Die häufigsten Fragen zu Masern
Was sind die häufigsten Symptome bei einer Masern-Erkrankung?
Zu den häufigsten Symptomen einer Masern-Infektion gehören:
Fieber
Husten und Schnupfen: Ein trockener Husten und eine laufende oder verstopfte Nase sind zu Beginn der Erkrankung typisch.
Halsschmerzen und Bindehautentzündung: Begleitende Symptome können Halsschmerzen sowie Rötung und Reizung der Augen sein.
Hautausschlag: Ein charakteristischer roter, fleckiger Hautausschlag entwickelt sich einige Tage nach Beginn der anderen Symptome. Er beginnt oft im Gesicht und breitet sich dann über den Körper aus.
Wichtig: Es müssen nicht immer alle Symptome auftreten.
Masern können schwerwiegende Komplikationen wie Lungenentzündung, Ohrenentzündungen und in seltenen Fällen sogar lebensbedrohliche Zustände wie eine Gehirnentzündung verursachen.
Wie werden Masern übertragen?
Masern sind äußerst ansteckend!
Die Hauptübertragungswege umfassen:
Luftübertragung: Das Virus verbreitet sich durch winzige Tröpfchen in der Luft, die von infizierten Personen beim Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt werden. Diese Tröpfchen können in der Luft schweben und von anderen eingeatmet werden, insbesondere in geschlossenen Räumen oder an Orten mit dichtem Kontakt zu Infizierten.
Kontakt mit infektiösen Oberflächen: Das Masernvirus kann auch auf Oberflächen überleben, auf die ein infizierter Mensch gehustet oder geniest hat. Eine Person kann sich anstecken, wenn sie diese kontaminierten Oberflächen und danach die Augen, Nase oder den Mund berührt, wodurch das Virus in den Körper gelangen kann.
Wie lange ist ein Erkrankter mit Masern ansteckend?
Ein Erkrankter mit Masern ist etwa vier Tage vor dem Auftreten des Hautausschlags und bis etwa vier Tage nach Beginn des Hautausschlags ansteckend. Das bedeutet, dass die Infektionsgefahr einige Tage vor den offensichtlichen Symptomen beginnt und während der ersten Tage des Hautausschlags am höchsten ist.
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung mit Masern?
Um sich selbst und andere vor einer Masern-Infektion zu schützen, sind folgende Maßnahmen wichtig:
Impfung: Die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) ist äußerst wirksam und sollte in der Kindheit verabreicht werden. Es ist jedoch nie zu spät, sich impfen zu lassen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie oder Mitglieder Ihrer Familie ausreichend geschützt sind, sprechen Sie mit Ihrem Arzt über eine Impfauffrischung.
Vermeidung von Kontakt: Vermeiden Sie den engen Kontakt mit Personen, bei denen der Verdacht auf Masern besteht. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie nicht immunisiert sind.
Händehygiene: Waschen Sie regelmäßig und gründlich Ihre Hände mit Seife und Wasser, insbesondere nach dem Niesen, Husten oder Berühren von Oberflächen in öffentlichen Bereichen.
Schutz vor Tröpfchenübertragung: Wenn Sie husten oder niesen, bedecken Sie Mund und Nase mit einem Taschentuch oder Ihrem Ellenbogen, nicht mit Ihren Händen. Entsorgen Sie benutzte Taschentücher sofort.
Isolation bei Verdacht: Wenn Sie den Verdacht haben, an Masern erkrankt zu sein, suchen Sie sofort ärztlichen Rat und bleiben Sie zu Hause, um eine Ansteckung anderer zu vermeiden.
Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen (Schule, Kita)?
Eine Wiederzulassung zum Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schule, Kindergarten oder Krippe ist nach Abklingen der klinischen Symptome möglich, jedoch frühestens 5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlags.
Ist eine Erkrankung mit Masern meldepflichtig?
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1i Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die Erkrankung meldepflichtig, diese Meldepflicht gilt für den feststellenden Arzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG ist der Nachweis des Masernvirus meldepflichtig, diese Meldepflicht gilt für die jeweilige Untersuchungsstelle (Labor).
Gemäß § 34 Abs. 5 IfSG müssen die Sorgeberechtigten die Gemeinschaftseinrichtung darüber informieren, wenn das Kind an Masern erkrankt oder dessen verdächtig ist.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist gemäß § 34 Abs. 6 IfSG dazu verpflichtet das Gesundheitsamt zu benachrichtigen sobald sie Kenntnis von der Erkrankung erlangt hat.
Die häufigsten Fragen zum Masernschutz
Für wen gilt die Nachweispflicht einer Masernimmunität?
Seit 2020 müssen viele Bevölkerungsgruppen einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen, wenn sie eine neue Arbeit in Bereichen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten aufnehmen. Auch für Kinder in Schulen und Kindertagesstätten besteht eine Nachweispflicht. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Diese Regelung greift für alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind sowie in einer Einrichtung wie zum Beispiel Kita oder Schule betreut werden oder die in Institutionen tätig sind, wie z.B. Hausmeister, Mensa-Personal oder Betreuungspersonal, sowie Tageseltern und Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern arbeiten.
Diejenigen, die vor 1971 geboren wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Hintergründe für die Nachweispflicht sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden.
Wer kann geimpft werden?
Impfungen können ab dem 9. Lebensmonat erfolgen. Jeder und jede erhält eine Masern-Impfung, soweit kein medizinischer Grund dagegen spricht.
Wie läuft die Impfung ab und wie viele Impfungen sind notwendig?
Erforderlich sind zwei Impfungen mit einem Abstand von vier Wochen. Verimpft wird der kombinierte Impfstoff MMR gegen Masern, Mumps und Röteln.
- Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres erfolgen. Erst dann ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird.
- Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden.
- Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus. Sie erhalten eine einmalige Impfung.
- Für Mitarbeiter im Gesundheitsdienst oder in Gemeinschaftseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind wie beispielsweise Mitarbeiter von Kindergärten oder Schulen oder Arbeitnehmer, die Personen mit stark geschwächtem Immunsystem betreuen, wird ebenfalls eine Impfung gegen Masern empfohlen, wenn diese nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist.
Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung