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Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
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Geldwäscheprävention

Unter dem Begriff der Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Diese Gelder stammen überwiegend aus der organisierten Kriminalität (zum Beispiel aus dem Drogenhandel).

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Illegale Erwirtschaftung

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) sollen Gewinne aus schweren Straftaten aufgedeckt und Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung verhindert werden. 

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler (zum Beispiel Juweliere, Luxusguthändler und KFZ-Händler), Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler. Die genannten Berufsgruppen haben nach dem GwG die Pflicht, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, Risikomanagement zu betreiben und Verdachtsmeldungen durchzuführen.

Der Landkreis Lüneburg kontrolliert, ob die Betriebe die Bestimmungen des GwG einhalten und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des GwG. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeldern geahndet.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft finden Sie eine Übersicht zum Thema Geldwäscheprävention. Dort sind unter anderem ein gemeinsames Basis-Merkblatt der Länder, Dokumentationsbogen und alles Notwendige für Verdachtsmeldungen hinterlegt.

Mehr Informationen zum Thema Geldwäsche

Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz vorzuhalten. 

Öffentliche Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Bestandskräftige Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz werden auf der folgenden Internetseite bekannt gemacht. 

Meldung von Verdachtsfällen nach § 43 GwG

Verpflichtete haben Verdachtsfälle unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. 

Registrierung bei goAML nach § 45 GwG

Verpflichtete haben sich bei goAML zu registrieren. 

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